Hallo zusammen,
die Gebührenordnung für Ärzte gibt vor, welcher Arzt die erbrachten Laborleistungen liquidiert:
Ist der behandelnde Arzt Mitglied einer Laborgemeinschaft, dann wäre es ihm möglich, die abgegebenen Laborleistungen auf seine eigene Rechnung auszuweisen.
Gibt der behandelnde Arzt hingegen die entnommenen Körpermaterialien an einen Laborarzt ab (hier ist der behandelnde Arzt nicht Mitglied, sondern der Laborarzt ist alleinig für seine Laborpraxis zuständig), so sind die Leistungen nur durch den Laborarzt abrechenbar und nicht auf den überweisenden Arzt übertragbar.
Es ist also keine Willkür der behandelnden Ärzte, ob die Laborleistungen in der eigenen Rechnung gelistet werden, sondern eine gesetzliche Vorgabe.
Ganz allgemein: Mitglied einer Laborgemeinschaft sind in der Regel allgemeinmedizinische Praxen, die viele Laborbestimmungen haben, aber kein (oder nur für bestimmte Untersuchungen) eigenes Labor in der Praxis haben.
Für Fachrichtungen wie z.B. Augenärzte, HNO-Ärzte, Orthopäden rechnet sich eine Mitgliedschaft in einer Laborgemeinschaft nicht, da hier nur selten Laboruntersuchungen erfolgen bzw. die Werte sehr speziell sind. Deshalb kommt hier in der Regel eine separate Rechnung vom Laborarzt.
Bei Ärzten, die Mitglied in einer Laborgemeinschaft sind, kann man nachfragen, ob sie die Leistungen auf ihrer Rechnung mitlisten. Allerdings handhabt das die Laborgemeinschaft bei den Mitgliedern gleich.
Gruß
TaMaP