Für Hessen ist die Bewertung von sprachlichen Fehlern in der Oberstufe in der entsprechenden Verordnung (Oberstufen- und Abiturverordnung , Anhang 9) geregelt, wonach die sprachlichen Fehlern auch in nicht-sprachlichen Fehlern zu bewerten sind und zu einem Abzug von bis zu 2 Notenpunkten führen können (auch zu finden in der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe , ebenfalls Anhang 9). Es wird dort auch geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der sprachliche Anteil des Leistungsnachweises nur einen geringen Teil der Rohpunkte ausmacht.
Und um deutlich zu machen, welcher Bearbeitungsumfang und welche -tiefe gefordert sind, gibt es Operatorenlisten, z. B. für die naturwissenschaftlichen Fächer (eigentlich nur für die Abiturprüfungen). Ich bin dazu übergegangen, zu Beginn eines Schuljahres auf die Operatorenliste hinzuweisen und während einer Klausur ein Exemplar zum Nachschlagen auszulegen (erfahrungsgemäß haben sich nicht alle Schüler damit vertraut gemacht...).