Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Beamte. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen für Landesbeamte und Verordnungen für Lehrkräfte.
Mein und dein Bundesland z.B. lässt obige Fragen (absichtlich) offen. Fahrten sind da auch nicht Mehrarbeit (außer für TZ-Kräfte), sondern Arbeitszeit.
Die Rechtslage ist hier tatsächlich etwas verwirrend, aber die zugrundeliegende EU-Richtlinie geht von einem anderen Arbeitnehmerbegriff aus, der auch Beamte einschließt. Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes wurde deutlich, dass das Arbeitszeitgesetz mangels spezieller Umsetzung europarechtskonform auszulegen ist. Insofern gilt es auch für Beamte. Verodnungen konkretisieren dies oft nur z.B. für Lehrkräfte stehen jedoch im Rechtsrang unterhalb der Gesetze. Aktuelle verpflichtet die Auslegung des Arbeitszeitgesetzes alle Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung, was alle unsere Dienstherren geflissentlich ignorieren und auf die, seit 2023 angekündigte, bundesgesetzliche Regelung warten. Erst wenn diese vorliegt (wann auch immer) werden die entsprechenden Landesverordnungen angepasst.
Fazit: Pflicht besteht, Dienstherr tut es nicht:
Folge: Keine, da keine Bussgelder, allerdings könnte man die Pflicht im Wege einer Leistungsklage einklagen (Klagen in BW wurden durch die Kläger eingestellt) oder seine überobligate Zeit bei ordnungsgemäßer Erfassung einklagen, wie beim Sl in NDS. Allerdings sehe ich hier geringe Erfolgsaussichten, da die Dokumentation sehr detailliert sein muss und vor allem deutlich werden muss, dass es sich nicht um "einsparbare Aufgaben" handelt, also z.B. die Überarbeitung einer vorhandenen Arbeitsblattes.
Mich würde interessieren, ob jemand weiß warum die Kollegen in BW ihre Klage zurückgezogen haben.