@ Mikael:
Schulrecht Schleswig Holstein: "Die Teilnahme an Schulausflügen gehört zu den pädagogischen Aufgaben und den dienstlichen Pflichten der Lehrkräfte.
Die Leitung von Schulausflügen übernimmt in der Regel die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Leiterin oder der Leiter einer Lerngruppe. Soweit erforderlich, nehmen weitere Lehrkräfte am Schulausflug teil.
Hilfsweise können als begleitende Aufsichtspersonen auch Personen zugelassen werden, die nicht Lehrkräfte sind (§ 36 Abs. 3 SchulG)."
Das Bayerische Kultusministerium zu Wandertagen und Exkursionen auf seiner Homepage: "Schullandheimaufenthalte der 5./6. Jgst. oder Studienfahrten der 10. Jgst.:
gemeinsame Ziele/Unterbringung, gemeinsame Planung und gemeinsames Programm führen zur Reduzierung von Begleitpersonal; Einbindung von externem Personal (z. B. Lehramtsstudenten im höheren Semester) als Begleitperson der Lehrkräfte."
Publikation der GUV (Mit der Schulklasse sicher unterwegs) empfiehlt, eine Begleitperson, die nicht Lehrer ist (spricht von Praktikant oder Eltern), vom Schulleiter genehmigen zu lassen.
Das alles zeigt für mich schon, dass ein Nicht-Lehrer als Aufsichtsperson mitfahren kann - und dann wäre es völlig abwegig, wenn er/sie nicht auch Anordnungen geben könnte.