Hallo keckks,
es geht durchaus auch etwas höflicher (weniger bevormundend), wie ich finde.
Erstens ist mir natürlich bewusst, dass jedes Bundesland eigene Schulgesetze hat, weshalb ich extra "BW" hinzugefügt hatte. Des Weiteren gibt es trotz Föderalismus sehr große inhaltliche Übereinstimmungen (Stichwort: "Hamburger Abkommen") zwischen den Bundesländern in allen wesentlichen Punkten.
Anbei das passende niedersächsische Schulgesetz als Zitat:
10. Wird bei oder nach Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Fachlehrkraft je nach Schwere des Falles, ob die Arbeit gleichwohl bewertet, die Wiederholung angeordnet oder die Note „ungenügend” erteilt wird.
der Buntflieger
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Eben. Die Lehrkraft entscheidet nach Schwere des Falls. Eine komplette Deutschschulaufgabe ohne Eigenleistung ist ein schwerer Fall. Ich habe außerdem in meinem ersten Beitrag - den Du meintest, kommentieren zu müssen - geschrieben: "Ich denke, sie habe es entweder schon auf Schulaufgabenpapier geschrieben oder tatsächlich auswendig gelernt. Egal, es ist keine Eigenleistung erbracht worden und die Note "6" damit gerechtfertigt."
Wie Du dann darauf kommst, "direkt und pauschal die Note 6 für einen Täuschungsversuch zu verhängen, ist so sicherlich nicht im Sinne des Erfinders" antworten zu müssen, ist mir nicht klar. Denn ich verhänge nicht "pauschal" die Note 6 für einen Täuschungsversuch, sondern in diesem Fall, in dem 0 Eigenleistung vorliegt. Davon abgesehen, wenn Dir schon so viel an Genauigkeit liegt, es liegt kein Täuschungsversuch vor, sondern eine Täuschung.
Dass mit den "großen Übereinstimmungen" ist in manchen Punkten richtig, in vielen aber falsch (z.B. gibt es in Bayern keine Kopfnoten, die Zeugnisnote wird arithmetisch berechnet und liegt nicht so stark im päd. Ermessen einer Lehrkraft wie in anderen Bundesländern, wir haben ein Zentralabitur, Hausaufgaben dürfen nicht benotet werden etc).
Edit: Und weil Buntflieger schon wieder geantwortet hat: Den päd. Spielraum habe ich nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Ich habe auf eine bestimmte Situation geantwortet, worauf Du unterstellt hast, ich würde das "pauschal" so sehen und das wäre nicht "im Sinne des Erfinders" (wäre es wohl, denn es läge in MEINEM Ermessensspielraum). Und wo 0 Eigenleistung kein schwerer Fall sein soll ...
Und nachgereicht für Bayern:
§57 GSO:
(1) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet. 2Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
(3) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit 0 Punkten zu bewerten und die Gesamtqualifikation entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Abiturzeugnis ist einzuziehen.
Nun könnte man einwenden, dass dieser Paragraph nur für die Abiturprüfung gilt, aber §26 sagt, dass bei anderen Leistungsnachweisen §57 Absatz 1 (!!) entsprechend gilt und daraus folgt bei jeder Täuschung oder dem Versuch ergibt sich die Note 6.