Evtl. hilft das hier weiter:
Straftaten im Dienst und außerhalb des Dienstes
In einer Entscheidung vom Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beschlossen, dass es Straftaten, die im Dienst begangen werden und außerdienstliche Straftaten ein identischer „Orientierungsrahmen“ besteht. Danach bemisst sich die Disziplinarmaßnahme nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen.
Das BVerwG hat klargestellt, dass der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Inwieweit Vertrauen durch eine Straftat des Beamten verloren gegangen ist, orientiert sich an dem Strafmaß, die der Gesetzgeber für diese Tat vorsieht.
Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei einer Strafandrohung bis zu zwei Jahren reicht der Rahmen bis zur Herabsetzung (Degradierung) um ein Amt. Wenn das Dienstvergehen in einem Zusammenhang mit dem Amt des Beamten steht, reicht es auch, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe um bis zu zwei Jahren bedroht ist, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das hat das BVerwG etwa angenommen bei Polizisten oder Lehrern, denen man den Besitz kinderpornografischer Schriften nachweisen konnte.
Nicht entscheidend ist dabei, zu welcher Strafe der Beamte im Strafverfahren tatsächlich verurteilt wurde. Es kommt vielmehr darauf an, welche Strafe das Gesetz vorsieht. Das BVerwG geht zutreffend davon aus, dass Strafverfahren und Disziplinarverfahren unterschiedliche Ziele verfolgen. Also kann es sein, dass der Beamte in einem Strafverfahren mit einer Bewährungsstrafe davonkommt, und trotzdem im anschließenden Disziplinarverfahren aus den Dienst entfernt wird. Allerdings betont das BVerwG in vielen Entscheidungen, dass das Strafmaß eine Indizwirkung hinsichtlich der Erheblichkeit der Schuld haben könne. Der Regelfall bei schweren Straftaten ist die Entfernung aus dem Dienst bei aktiven Beamten.
Milderungsgründe und Erschwernisgründe
Die Rechtsprechung hat aber so genannte "anerkannten Milderungsgründe“ entwickelt, die teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor. Der Beamte ist dann also etwa bei einer schweren Straftat nicht aus dem Dienst zu entfernen, sondern lediglich um ein Amt zu degradieren.
Solche Milderungsgründe sind:
- Zugriff auf Vermögen von geringem Wert (ca. € 50,00)
- Es handelte sich um eine „persönlichkeitsfremde Augenblickstat“ in einer besonderen Versuchungssituation
- Der Beamte handelte in einer unverschuldeten und ausweglosen Notlage
- Der Beamte hat vor Tatentdeckung aus eigenem Antrieb die Tat „wieder gut gemacht“
- Es handelt sich um eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase
Solche Milderungsgründe greifen in der Praxis aber nur selten, weil die Anforderungen sehr hoch sind. So muss etwa eine Notlage des Beamten existentiell sein. Das Geld, das ihm monatlich zur Verfügung steht, muss unterhalb des Hartz-IV-Satzes liegen. Außerdem muss die Lage des Beamten auch noch aussichtslos sein, also auch nicht durch Darlehen oder Vorschüsse des Dienstherrn behebbar.
Auf der anderen Seite gibt es auch Erschwernisgründe, die dazu führen, dass sich das Disziplinarmaß erhöht. Solche Gründe können etwa sein:
- Anzahl und Häufigkeit der Taten
- die Höhe des Gesamtschadens und
- die missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sein.
https://www.dgbrechtsschutz.de…d-beamten-aus-dem-dienst/
und
§ 24 Beamtenstatusgesetz: Verlust der Beamtenrechte
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren
durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates,
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat
auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist,
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet
das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt,
wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder
wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht
verwirkt hat.