Beiträge von DeadPoet

    Ich wage die Zahl von 31.000, die angeblich schon Lehrerdienstgeräte in Bayern haben (!), zu bezweifeln. Das Geld mag ja da sein, vielleicht den Schulen auch schon zugeteilt (so ist es bei uns), aber ausgegeben?


    Und: Mit der Argumentation hinsichtlich 30 Urlaubstagen ... dann werden bald auch Weihnachts-, Oster-, Pfingstferien etc gestrichen. Die Arbeitszeituntersuchungen, die ich kenne, besagen, dass SEK II Lehrer (für andere habe ich keine Daten, das bedeutet nicht, dass ich damit sage, dass die weniger arbeiten) unter Einbeziehung der Ferien im Durchschnitt mindestens 40 Stunden in der Woche arbeiten.

    Sagt mal ... ich schau beim Erstellen von Materialien auf Mebis hier grad rein ... habt Ihr alle (naja, eigentlich nur einer) nix Besseres zu tun als mit einer Verbissenheit über solche Dinge zu diskutieren?

    So ... und jetzt geh ich wieder in die Frankfurter Paulskirche ...

    Ok, dann werf ich auch mal die Kristallkugel an:


    - Abschlussklassen (auch Realschule, FOS etc) im Wechselunterricht

    - Grundschulen (wohl im Wechselunterricht)

    - alle anderen: Distanzunterricht


    vielleicht auch noch Q11 im Wechselunterricht, denn da sind einige Klausuren aus 11/1 noch nicht geschrieben und die müssen geschrieben werden.

    FFP2 Pflicht für Lehrer würde interessant. Das KM hat in Begleitschreiben zur beiden Zuteilungen von FFP-Masken bei uns darauf hingewiesen, dass man sie maximal 70 Minuten am Stück tragen solle und dann 30 Minuten ohne Maske "Pause" machen soll ... wir haben Doppelstundenprinzip.

    Bei BBB kann man für die SuS ganz überraschend eine Abstimmung starten. Da kommt bei jedem dann z.B. zum Anklicken "Ja/Nein". Ich sehe, wer schon abgestimmt hat und wer nicht ... und wie lange jeder braucht. Ich nutze das jede Videokonferenz immer mal mittendrin um zu sehen, wer wirklich auch noch geistig da ist und wer nur eingeloggt ist und nebenbei ein MMO spielt.

    Das handhabe ich auch so. Wenn ich dem "Namen" in der Videokonferenz keinen Schülernamen zuordnen kann, entferne ich die Person aus der Konferenz (nach Aufforderung, sich mit dem richtigen Namen anzumelden).

    Es ging bei meinem Beitrag nicht um die Übertragung des Videobilds, sondern um Videokonferenzen an sich (als Antwort auf die Frage: "Warum macht ihr dann ...?"). Die Konferenzen finden dann halt als Audiokonferenzen mit Nutzung der Möglichkeiten von Präsentationen oder "Bildschirm teilen" statt. Was das Bild angeht, richtig, keiner muss in Bayern sein Bild übertragen.

    Einige Schulen bei uns in der Gegend diskutieren, in den Faschingsferien (oder schon kommende Woche) nichts Neues auf MEbis zu stellen und auch keine verpflichtenden Videokonferenzen abzuhalten, um den SchülerInnen eine kleine Atempause zu gönnen und Gelegenheit zu geben, das Material der letzten Wochen u.U. noch einmal zu "verdauen".

    Bei uns z.B. in den Hinweisen durch den Ministerialbeauftragten (MBR 006 2021 Hinweise zum Distanzunterricht vom 28.1.):


    "Wenn die entsprechenden Voraussetzungen für den Distanzunterricht vorliegen (vgl. § 19 Abs.4 BaySchO), ist die Lehrkraft verpflichtet, Distanzunterricht zu erteilen. Bei der Erteilung von Distanzunterricht hat die Lehrkraft grundsätzlich die Wege der elektronischen Kommunikation zu nutzen (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 2 BaySchO).

    Die konkrete Ausgestaltung des Distanzunterrichts hängt dabei von den vorhandenen Ressourcen vor Ort ab. Soweit die technischen Voraussetzungen an der jeweiligen Schule vor Ort erfüllt sind, gehört zum Distanzunterricht insbesondere der Einsatz digitaler Werkzeuge. Die Schulleitungen können verpflichtende Vorgaben zur Nutzung bestimmter digitaler Werkzeuge erteilen, sofern deren Verwendung an der Schule vereinbart wurde (§ 19 Abs. 4 Satz 5 BaySchO).

    Abhängig von den Ressourcen vor Ort kann die Lehrkraft beispielsweise zur Nutzung niederschwelliger Kommunikationskanäle (z. B. E-Mail, Messenger) bis hin zur Nutzung von Videokonferenzwerkzeugen verpflichtet werden, um den Schülerinnen und Schülern Unterrichtsmaterial/-stoff bereitzustellen oder zu kommunizieren. Mit Rücksicht auf die informationelle Selbstbestimmung der Lehrkraft, aber auch im Hinblick auf deren pädagogische Freiheit, wie sie digitale Kommunikationswerkzeuge im Einzelnen nutzt, ist beim Einsatz von Videokonferenzen die Übertragung des eigenen Bildes der Lehrkraft per Videobild optional vorgesehen. D. h. es besteht keine Verpflichtung, das eigene Videobild zu übertragen."


    und in den "FAQ zur Durchführung von Distanzunterricht vom 14.12.2020" des Ministeriums (und das ist soweit ich weiß ein KMS) steht fast wörtlich das Gleiche:


    " Wenn die Voraussetzungen des Distanzunterrichts vorliegen (§ 19 Abs. 4 BaySchO), ist die Lehrkraft verpflichtet, Distanzunterricht zu erteilen. Bei der Erteilung von Distanzunterricht hat die Lehrkraft grundsätzlich die Wege der elektronischen Datenkommunikation zu nutzen (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 2

    BaySchO).

    Die konkrete Ausgestaltung des Distanzunterrichts hängt unter anderem von den Ressourcen vor Ort ab. Soweit die technischen Voraussetzungen an der jeweiligen Schule vor Ort erfüllt sind, gehört zum Distanzunterricht insbesondere der Einsatz digitaler Werkzeuge. Die Schulleitungen können im

    Rahmen ihres Direktionsrechts verpflichtende Vorgaben zur Nutzung bestimmter digitaler Werkzeuge erteilen (§ 19 Abs. 4 Satz 5 BaySchO).

    Abhängig von den Ressourcen vor Ort kann die Lehrkraft beispielsweise zur Nutzung niederschwelliger Kommunikationskanäle (z. B. E-Mail, Messenger) bis hin zur Nutzung von Videokonferenzwerkzeugen verpflichtet werden, um den Schülerinnen und Schülern Unterrichtsmaterial/-stoff bereitzustellen und mit diesen distanzunterrichtlich zu interagieren. Mit Rücksicht auf den Schutz der Lehrkraft, aber auch im Hinblick auf deren pädagogische Freiheit, wie sie digitale Kommunikationswerkzeuge im Einzelnen nutzt, ist beim Einsatz von Videokonferenzen die Übertragung des eigenen Bildes der Lehrkraft per Videobild optional vorgesehen"

    Ah, ok. Hier in Hessen unterliegen laut Schulgesetz Methode und Medien der pädagogischen Freiheit.

    Bin ich bisher bei uns auch davon ausgegangen, allerdings standen in den letzten Mitteilungen (KMS) des Mysteriums halt auch drin, dass die SL digitale Unterrichtsmethoden bis hin zur Videokonferenz anordnen kann. Das Argument "Meine Ausstattung gibt das daheim nicht her" wurde mit "Kommen Sie in die Schule, da stehen Geräte" entkräftet ...

    Ok, dann halt Bayern: BayEUG Art. 63:


    (1) 1Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler derselben Schule geschrieben werden. 2Die Schülerinnen und Schüler machen durch die Herausgabe von Schülerzeitungen vom Recht der freien Meinungsäußerung Gebrauch. 3Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, an der Schülerzeitung mitzuwirken. 4Die Redaktion der Schülerzeitung hat das Wahlrecht, ob die Schülerzeitung als Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung oder als Druckwerk im Sinn des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) erscheint. 5Die Redaktion soll sich eine beratende Lehrkraft wählen, die die Schülerzeitung pädagogisch betreut.

    (2) 1Erscheint die Schülerzeitung als Druckwerk im Sinn des Bayerischen Pressegesetzes, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Herausgeber und Redakteure über die presserechtlichen Folgen (Art. 3 Abs. 2, Art. 5, 7 bis 10 und 11 BayPrG) informieren. 2Die Haftung der Erziehungsberechtigten für minderjährige Schülerinnen und Schüler bleibt unberührt. 3Die Schule unterrichtet die Erziehungsberechtigten der mitwirkenden minderjährigen Schülerinnen und Schüler über die Entscheidung der Schülerzeitungsredaktion, die Schülerzeitung als Druckwerk im Sinn des Bayerischen Pressegesetzes herauszugeben.

    (3) Die Grundsätze einer fairen Berichterstattung sind zu beachten; auf die Vielfalt der Meinungen und auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ist Rücksicht zu nehmen.

    (4) 1Soll die Schülerzeitung auf dem Schulgelände verteilt werden, ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig vor Drucklegung ein Exemplar zur Kenntnis zu geben. 2Sie oder er kann Einwendungen erheben. 3Berücksichtigt die Redaktion die Einwendungen nicht, so hat sie die Schülerzeitung zusammen mit einer Stellungnahme dem Schulforum vorzulegen. 4Das Schulforum soll auf eine gütliche Einigung hinwirken; scheitert die gütliche Einigung, kann das Schulforum die Verteilung der Schülerzeitung auf dem Schulgelände untersagen.

    (5) Soweit der Inhalt der Schülerzeitung das Recht der persönlichen Ehre verletzt oder in anderer Weise gegen Rechtsvorschriften verstößt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verteilung auf dem Schulgelände, und für den Fall, dass die Schülerzeitung als Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung erscheint, auch die Herausgabe untersagen; die Schulleiterin oder der Schulleiter begründet die Entscheidung innerhalb einer Woche schriftlich.

    Ich halte das auch so, dass ich wirklich nur auf den Abi-Ball gehe, wenn ich mit dem Kurs ein ganz ausgesprochen gutes Verhältnis hatte (das letzte Mal, als das der Fall war, konnte ich leider nicht hin, weil ich auf der Abi-Feier der eigenen Tochter war).


    Das hat ganz verschiedene Gründe.

    - Ich habe auch gern mal KEINEN Termin

    - Man ist vor dummen Streichen nicht sicher

    - Die Preise, die für Eintrittskarten (Ball und Buffet) aufgerufen werden (und ja, bei uns zahlen die Lehrer für den Eintritt, ebenso wie die SchülerInnen und ihre Eltern, Musik und Essen muss ja wohl finanziert werden) finde ich etwas hoch (vielleicht bin ich aber nur geizig). Die Summe auszugeben, um ... wieder einen Termin zu haben und mir (nicht immer, aber halt schon mal) dumme Streiche spielen zu lassen ... muss ich nicht haben.


    Ja, auch bei uns sieht es die SL gerne ... aber man muss halt auch mit Enttäuschungen leben können.

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