Der neue Erlass ist in Arbeit, es zieht sich aber in die Länge. Es kann noch dauern, das ganze muss ja nach Erarbeitung erst noch durch die Gremien. Der alte gilt aber nach wie vor.
Konkret gilt in deinem Fall: Der Erlass (sprich Eintrag ins Zeugnis) kann theoretisch angewendet werden, wenn du kein Abschlusszeugnis ausstellst. Ich weiß jetzt nicht, wie in der Berufsfachschule gewertet wird, wenn jedoch wie in der Oberstufe über mehrere Halbjahre Punkte gesammelt werden, die dann für den Abschluss zählen, kannst du den Eintrag nicht machen.
Der alte, noch gültige Erlass sagt nichts über die Vorgehensweise bei LRS jenseits von Klasse 7 - was nun folgt ist eine Auslegung, die jedoch in der Vergangenheit funktioniert hat.
Ihr könnt jedoch innerhalb der Klassenkonferenz auf Grundlage der dir vorliegenden Atteste beschließen, auf die LRS Rücksicht zu nehmen (in Form von zurückhaltender Bewertung der Rechtschreibfehler in Deutsch und den Fremdsprachen, eventuell eine Zeitverlängerung bei Klausuren einräumen, wenn Leseprobleme vorliegen). Das liegt in eurem pädagogischen Ermessensspielraum und eine Entscheidung ist für die unterrichtenden Kollegen bindend.
Das Gleiche gilt für die Abschlussprüfung, auch da kann darauf Rücksicht genommen werden, sollte ein externer Zweitkorrektor im Spiel sein, kann man der korrigierten Klausur das Attest und den Beschluss der Klassenkonferenz beilegen und hoffen, dass er darauf Rücksicht nimmt.
Bezüglich eines Nachtteilsasgleiches für Behinderte kann ich nichts sagen. Da müsstest du beim RP direkt nachfragen. Fraglich ist hierbei, ob LRS in BW als Behinderung anerkannt wird. Offiziell wird ja in BW nicht zwischen LRS und Legasthenie unterschieden. Die WHO erkennt Legasthenie als Krankheitsbild/Teilleistungsschwäche an, ob es das RP tut, ist eine andere Frage. Vielleicht kannst du mir Bescheid sagen, wenn du da Informationen bekommen solltest.
Viel Erfolg beim Lösen deines LRS-Problems...
Lolle