Weil das wohl das Lehrerbildungsgesetz für NRW si besagt
Ist Landerecht.
Außerdem wird da nur bei der Genehmigung drauf verwiesen, die Anzahl der Stunden ist dort klar erwähnt und liegt nicht bei 8 Stunden!
Steht ganz klar dort drin.
Wie gesagt, in Berlin ist dort auch gleich eine Anzahl benannt und die liegt bei 4!
Habe ich mich in meiner Antwort auf NRW oder auf ein anderes Bundesland bezogen? Habe ich irgendwo in Abrede gestellt, daß dies länderspezifisch ist.
Für NRW gilt gemäß verlinktem Text jedenfalls folgendes:
"Dies bedeutet, dass eine Nebentätigkeit lediglich bis zu 5 Wochenstunden unterrichtend bzw. 7,5 Wochenstunden nicht unterrichtend genehmigungsfähig ist."