Beiträge von chemikus08

    Du musst zwei Sachen unterscheiden.

    1.) Die von Seiten der Schulbehörde freiwillige Entpflichtung von LK der Sek 1

    Hier gibt es im Rahmen des Handlungskonzeptes zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung die Möglichkeit, dass das Land Dich freiwillig entpflichtet. Dieses Angebot richtet sich an LK mit mindestens Bachelor, die sei drei Jahren unterrichten. In diesem Fall einfach einen Antrag stellen, es entscheidet letztlich die Behörde.


    2.) Entpflichtung wegen rechtsmissbräuchlichem Gestaltungsmissbrauch. Dieser liegt immer dann vor, wenn eine erhebliche Anzahl von Kettenverträgen oder eine erhebliche Beschäftigungszeit zu Grunde liegt. Es gibt hier keine exakte Zahl sondern vage Angaben die zwischen sechs und Acht Jahren Beschäftigungszeit und über sechs Verträgen losgehen. Eine Vorschrift hierzu gibt es nicht, sondern es ist eine individuelle Einzelfallprüfung. Auch Verletzungen im Vertragsrecht gehören dazu. Falls eine LK beispielsweise Mehrarbeit geleistet hat, dann wäre diese ein Abweichen vom Teilzeitvertrag und damit käme automatisch ein neuer unbefristeter Vertrag zu Stande.

    Uns so gibt es eben auch weitere Gründe, z.b. kein ausreichender Nachweis der Vertretungskette, die letztlich dazu führen können, dass ein solcher Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Desto näher Du Dich an der o.g. Grenze herantastest, desto eher ist die Behörde geneigt, dem Antrag auch ohne Prozess statt zu geben. Desto weiter Du entfernt bist, umso mehr hängt es davon ab, wie die Chemie zwischen Dir und Deinem Chef sowie die Chemie zwischen Deinem Chef und dem Einstellungsbüro aussieht. Falls die Dienststelle das Begehren abweist, bleibt nur die Möglichkeit der Klage, in dem darauf folgenden Prozess wird sich dann der Einzelfall genau angeschaut.

    Aufgrund der Vielzahl von Verfahren in der Vergangenheit ist die o.g. Grenze entstanden, die so ein Orientierungsrahmen für die Behörde geworden ist. Festgelegt ist der nicht, dass es dazu noch kein Grundsatzurteil gibt.


    Du hast damit kein Lehramt sondern nur ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Du bist damit in NRW mit Bachelor derzeit in die Eg 10 mit Master in die Eg 10 mit Zulage eingruppiert. Ab August 2026 rutschst Du aufgrund der Anhebung des Eingangsamtes damit auf Eg 11 für Bachelor und Eg 12 mit Master.

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    Ein ungenügend Bedarf einer negativen Zukunftsprognos er. D.h. die Fertigkeiten müssen so unterirdisch sein, dass das Defizit nicht in angemessener Zeit aufgeholt werden kann. Ferner besteht in der Sek 1 keine Bringpflicht. D.h. es obliegt Dir durch regelmäßige Einbeziehung des Schülers den derzeitigen Stand zu ermitteln und falls der Schüler da nicht nur Blödsinn erzählt wirs schwierig die sechs zu rechtfertigen.

    Die Einforderung von Schadensersatz würde ich aber nochmal anwaltlich prüfen lassen. Ich hoffe es war kein Wald und Wiesen Anwalt, der auch Scheidungsprozesse macht. Du brauchst einen der sich speziell in diesem Rechtsmillieu auskennt.

    Was das Sitzenbleiben auf den Kosten anbelangt. Ich weise immer wieder die angehenden Referendare daraufhin, dass Rechtsschutz im Lehrerberuf essentiell ist, entweder als Rechtsschutz- oder durch die Mitgliedschaft in einem Lehrerverband (oder beides). Man kommt manchmal unverhofft in bescheuerte Situationen. Wenn ich dann sagen kann, komm Anwalt mach und ich habe kein Kostenrisiko, dann ist das ein verdammt gutes Gefühl.

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    Was PE anbelangt, verstehe ich Deine Frage so, dass Die die Eingruppierung interessiert. Diese ist vom Eingangsamt im Jeweiligen Bundesland abhängig. IN NRW ist es derzeit noch so, dass für Sek 1 und Grundschule eine Bezahlung zwischen Eg 9 und Eg 10 denkbar ist, je nachdem ob Dein Studium eher einem Bachelor oder sogar einem Master entspricht oder eher einer Berufsausbildung. Wenn Du auf einer Stelle sitzt die üblicherweise Sek 2 ist, dass ergäbe sich eine Bezahlung zwischen Eg 10 und Eg 12, je nachdem (wie oben). Ab August 2026 ist das Eingangsamt für alle Lehrämter A 13. Daher gilt für PE das zuletzt gesagte, also alles zwischen Eg 10 und 12 je nach Anerkennungsstatus Deines Abschlusses.

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