Als Nachtrag die entsprechenden Passagen aus dem Arbeitszeitgesetz:
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im
voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei
einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden
hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden.
Je nachdem wie lange die Abendverantstaltung geht, ergibt sich noch ein Problem für den Unterrichtsbeginn am folgenden Tag:
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer
müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2)
Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und
anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und
Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der
Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt
werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats
oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen
Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3)
Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der
Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu
anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) (weggefallen)
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Seite ausdrucken§ 22 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen
§§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11
Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus
beschäftigt,2.
entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,3.
entgegen
§ 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2
die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit
nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,4.
einer
Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,5.
entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,6.
entgegen
§ 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder
entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig
gewährt,7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,8.
entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,9.
entgegen
§ 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig
erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder10.
entgegen
§ 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht
einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht
gestattet.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und
10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro
geahndet werden.