Ich verfolge diese Diskussion nun seit geraumer Zeit und bin sehr erstaunt, wie engagiert letztlich Kolleginnen und Kollegen die 4-Tage Regelung verteidigen und
sehr redundant dazu auffordern doch alles zu unternehmen, damit dieser Zeitraum nicht überschritten wird. Als gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer kann ich dies nur
schwer nachvollziehen. Die bestehende Regelung für Beamte ist für mich unverständlich genug, da sie der familenpolitischen Absicht der entsprechenden SGB-Regelungen im Angestelltenbereich genau entgegen läuft. Daher kann es doch jetzt nur noch um Schadensbegrenzung gehen. Daher möchte ich im Folgenden einen Handlungsalgorithmus aufzeigen, der es ermöglicht, seine bestehende Rechte möglichst optimal durchzusetzen. Informationsquelle ist ein Schreiben der Bezreg Düsseldorf (verbindliches Informationsblatt vom 30.11.2010, Download bei http://www.tresselt.de). Daher sind die Empfehlungen zunächst unmittelbar nur auf NRW anwendbar. Ich bin jedoch davon überzeugt, dass ein Großteil auf andere Bundesländer übertragbar ist.
Das Kind ist erkrankt; wie gehe ich vor?
Schritt 1: Prüfe ob Du selber auch krank bist!
Es ist gerade bei Infektionskrankheiten keine Seltenheit, dass auch Eltern hieran erkranken. Darüber hinaus ist auch an Erschöpfungszustände zu denken.
Es geht an dieser Stelle nicht darum, zum "krankfreiern" aufzufordern. Oft genug habe ich jedoch beobachtet, wie junge Mütter ihren Antrag auf Kinderkrankentage abgeben und dabei husten und röcheln als wären die gerade aus einem brennenden Haus geflüchtet. Ist man sich nicht sicher, einfach den Arzt fragen, der trifft bei Unklarheiten die Entscheidung ob Du arbeitsfähig bist oder nicht. In diesem Fall hast Du nämlich einen eigenen Anspruch auf Freistellung und brauchst das begrenzte Kontingent nicht anzutasten.
Schritt 2: Falls Du arbeitsfähig bist prüfe, ob ggf. das Infektionsschutzgesetz greift (Mumps, Masern) und lasse Dich hiernach freistellen.
Schritt 3: Erst jetzt bleibt keine Alternative; du beantragst die Freistellung wg. Erkrankung des Kindes
Die Beschränkung auf 4 Tage gilt nur für verbeamtete Kollegen oberhalb einer gewissen Einkommensgrenze! (siehe unten)
Lt. o.g. Informationsblatt gilt (zumindest in NRW) folgendes:
Verbeamtete Lehrkräfte mit einem Jahresgehalt < 49500 EUR (gilt für 2011 Grenze wird jährlich angepasst) erhalten die gleiche Anzahl an bezahlten Tagen wie angestellte Lehrkräfte auch (also 10 pro Kind und Jahr, maximal jedoch 25).
Darüber hinaus besteht dann noch die Möglichkeit auf Beantragung von Sonderurlaub bei einem schwererkrankten Kind ohne Fortzahlung der Bezüge (sowohl Angestellte als auch Beamte).
Hinweis: Auch wegen Erkrankung einer Betreuungsperson ist die Gewährung von Sonderurlaub möglich. Jedoch dürfen diese Tage zusammen mit den Tagen für das erkrankte Kind fünft Tage im Jahr nicht überschreiten!