Beiträge von chemikus08

    Auf jeden Fall solltest Du ein für Deinen Bereich zuständiges Personalratsmitglied informieren. Während bei Neueinstellungen (beispielsweise) der Personalrat durch den Arbeitgeber automatisch beteiligt wird, laufen Schreiben zum Thema Stufeneinordnung häufig zwischen Mitarbeiter und Dienststelle hin und her ohne das der PR hiervon etwas mitbekommt. Das ändert sich, wenn Du ein für Dich zuständiges Mitglied des Bezirkspersonalrates anschreibst und den Personalrat beauftragst sich der Sache anzunehmen. :)

    Falls Du gewerkschaftlich organisiert bist (GEW z.B.), solltest Du Dich um eine anwaltschaftlliche Beratung bemühen, um auch für Dich Rechtssicherheit zu bekommen.
    Das gleiche gilt natürlich, falls Du eine entsprechende Rechtschutzversicherung (mit Arbeitsrecht) hast. Auf jeden Fall solltest Du Dich durch einen Vertreter des für Dich zuständigen Personalrates beraten lassen. Ggf. wird man Dir hier empfehlen, bei zukünftigen Gesprächen dieser Art auf die Anwesenheit eines Personalratmitgliedes zu bestehen. Sinn dieser Gespräche ist es nämlich nicht Dir zu sagen, dass man den Krankenstand nicht mehr hinnehmen kann, vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet in einem Gespräch zu eruieren, inwwieweit auch berufliche Begleitumstände für den Krankenstand verantwortlich sind. Ist dies der Fall, so ist der Arbeitgeber auch ggf. in der Pflicht hier für Änderungen zu sorgen. Entzieht er sich dieser Pflicht, so verbessern sich die Chancen bei einem eventuellen Kündigungsschutzverfahren deutlich. Die Anwesenheit eines PR Mitgliedes bei zukünfitgen Gesprächen verbessert Deine Beweissituation und führt dazu, das entsprechende Gespräche ggf. in die "richtige Richtung gelenkt" werden.

    Winands-Erlass


    Unter der Annahme, dass es sich um eine Anfrage in Bezug auf NRW handelt (nur hier kenne ich eigentlich den Begriff OBAS), kann ich Dir weiterhelfen.
    Der o.g. Erlass stammt aus dem Jahre 2008. Hier werden zwei Dinge deutlich.
    1.) Es gibt einen Ermessensspielraum der dazu führt, dass vielfach öffentliche Arbeitgeber nur einschlägige Berufsvorerfahrungen anerkennen
    2.) Das MSW fordert dazu auf, diesen Spielraum zu Gunsten des Bewerbers zu interpretieren. D.h. auch B nicht einschlägige Berufserfahrungen die aber dienstlich nützlich sein kann, ist zu berücksichtigen. Auch spielt es keine Rolle, ob diese Berufserfahrung in Haupt- oder Nebenberuf erworben wurde (nebenberufliche Nachhilfe während des Studiums z.B.)


    Auch ich wurde Anfangs in die Erfahrungsstufe 1 eingestuft. Leider habe ich erst 3 Jahre später von diesem Erlass erfahren. Ein kurzes Anschreiben an die Bezreg. hat genügt, um dann in die Stufe 4 angehoben zu werden. Leider nur rückwirkend für 6 Monate, da der TV-L regelt, dass Ansprüche maximal 6 Monate rückwirkend geltend gemacht werden konnten. Ich rate also allen Betroffenen frühzeitig ihre Situation an Hand des Erlasses zu überprüfen und ggf. vorhandene Ansprüche unter Hinweis auf den Erlass umgehend bei der Bezirsregierung anzumelden. :D

    Ich verfolge diesen Thread nun seit geraumer Zeit und finde, es gäbe hier sehr viel konstruktiv zu diskutieren und insbesondere auch zu fordern.
    Statt dessen bricht hier eine Neiddiskussion vom Feinsten aus. Und wieder freut sich der Arbeitgeber, weil der Druck in die vollkommen falsche Richtung geht.
    Ich habe 12 Jahre in der freien Wirtschaft gearbeitet und arbeite mittlerweile seit über 4 Jahren als Seiteneinsteiger in der Schule.
    Mein persönliches Fazit: Ich habe noch nie für so wenig Geld so viel gearbeitet wie in der Schule. Auf der anderen Seite hat mir die Arbeit aber auch noch nie so viel
    Spaß gemacht. Ich möchte ungern in die freie Wirtschaft zurück, trotz der dort (zumindest in meiner vorherigen Arbeitswelt) bestehenden Privilegien (Firmenwagen, Handy, Spesen, Luxushotels etc...) und neben dem privat nutzbaren Firmen PKW noch rund 500 Euro netto mehr in der Tasche.


    Trotzdem ist es nicht verkehrt, wenn man mal ein Auge darauf wirft, wo Arbeitnehmerrechte der Lehrer nicht ausreichend gewürdigt werden. Ich nehme in meinem Umfeld nämlich folgende "Randerscheinungen" war, die wahrscheinlich der Preis dafür sind. (Und soviel verdienen wir nicht, dass es Wert ist diesen "Preis" zu zahlen)
    Beobachtungen:
    - Viele Kolleginnen und Kollegen arbeiten nach dem 45. Lebensjahr mit einer deutlichen Stundenreduzierung. Unterhält man sich mit diesen Kollegen, so geschieht dies selten, weil man es nicht mehr nötig hat mehr zu arbeiten. Vielmehr verzichten diese Kollege auf vieles, weil sie sich nicht mehr in der Lage fühlen, die vollen 28 h Unterrichtsdeputat durchzuhalten.
    - Viele Kollegen werden dennoch vorzeitig pensioniert. Auch hier beobachte ich, dass dies meist unter hohen finanziellen Verlusten geschieht und die Kollegen lange Zeit noch verbisssen versuchen, diesen Weg nicht zu gehen.
    - Erkrankungen mit Stressbezug (Herz-, Kreislauf, Tinnitus, Depression) sind überproportional vertreten.


    Auf der anderen Seite gibt es Arbeitnehmerrechte, die in der brutalen "freien Wirtschaft" (die durchaus brutal sein kann, aber aus anderen Gründen)
    eine Selbstverständlichkeit sind.
    So ist der AG beispielswiese verpflichtet zu jedem Arbeitsplatz eine Gefährdungsanalyse zu erstellen. In NRW ist man jetzt (Jahre nach Erstellung der Rechtsgrundlage) jetzt dabei durch die sog. Copsoq Untesuchung die dafür nötigen Daten zu erfassen. Im zweiten Schritt ist jedoch, aufgrund der gewonnen Erkenntnisse ein Maßnahmenkatalog zu erstellen. Ich bin dann einmal gespannt, ob die starke Lärmbelastunge, die als Störfaktor von vielen Kollegen identifiziert wurde, nun zu baulichen Änderungen führen wird.
    Eigentlich müssten die Ergebnisse (nur mal auf diesen speziellen Bereich angewendet) dazu führen, dass die Bezirksregierungen nunmehr Druck auf die Träger ausüben, damit die Gebäude in Sachen Lärmdämmung endlich mal auf den Stand der Technik gebracht werden. Ausgehend von diesem Beispiel gibt es noch viele Weitere, die in Bezug auf Wahrung der Arbeitnehmerrechte noch deutlich ausbaufähig sind. Hier hätte ich mir von diesem Thread (und den Forumsteilnehmern) gewünscht, dass am Ende eine entsprechende Forderulungsliste entsteht. Statt dessen versucht hier jeder darzustellen wie gut es ihm doch geht, weil er einen kennt dem es dreckiger geht :cursing:

    Nochmal zur Erinnerung. Die Möglichkeit des Seiteneinstiegs wurde geschaffen, weil es nicht möglich war, den Bedarf mit regulär ausgebildeten FL zu decken.
    Es bleibt die Alternative Seiteneinsteiger möglichst optimal vorzubereiten und einzusetzen. Alternativ findet in dem betreffenden Fach gar kein Unterricht statt.


    Eine Anmerkung noch. Während der pädagogischen Einführung habe ich an den gleichen Fachseminaren und am gleichen Hauptseminar teilgenommen, wie die regulär ausgebildeten Kollegen auch.
    Gerade wir Seiteneinsteiger haben natürlich zu Beginn Ängste in der Richtung gehabt, dass die Kollegen uns haushoch überlegen sind. Im Laufe des Seminars mussten wir jedoch feststellen, dass die Kolleginnen und Kollegen die gleichen Fehler gemacht haben wie die Seiteneinsteiger. Viele der Seminarteilnehmer gaben uns sogar das Feedback, dass das im Studium vermittelte Wissen in Erziehungswissenschaften und Didaktik (einschl. Fachdidaktik) nur sehr begrenzt in der Praxis weiterhelfen würde. Wenn man als Seiteneinsteiger die einschlägigen Fortbildungsangebote nutzt und auch den Erfahrungsaustausch mit erfahrenen Kollegen sucht, gelingt es (unter Einbeziehung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen wie OBAS oder PEF) schon, als Seiteneinsteiger auch didaktisch auf ein den Anforderungen entsprechendes Level zu kommen.


    Viel bedenklicher ist der Umstand, dass nicht ausgebildete Kolleginnen und Kollegen als Vertretungslehrer über Jahre hinweg unterrichten, ohne dass diesen die Gelgenheit zu einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme gegeben wird. Was auf diesem Sektor passiert ist in der praktizierten Form tatsächlich mehr als bedenklich.

    Ich finde es auch etwas befremdlich, warum eine sachliche Frage zur derzeitigen Handhabung des Seiteneinstiegs unmittelbar dazuf führt, dass die die Fragenden sich einem Kreuzverhör zu ihrer Motivationslage unterziehen müssen. Es ist doch vollkommen normal, dass sich ein Mensch während eines mehrjährigen Studiums auch verändert. Natürlich könnte man dann noch einmal nachstudieren, wenn es die persönliche Situation erlaubt. Erlaubt sie es nicht besteht Plan B darin, sein Studium ordnungsgemäß abzuschließen, und nach alternativen beruflichen Alternativen unter möglichst nützlicher "Verwertung" des erzielten Ausbildungsstatus Ausschau zu halten.
    Ein Bekannter von mir (ebenfalls Chemiestudium) ist auf diesem Weg Unternehmensberater geworden. Einen Andereren hat es damals schon (allerdings in einem anderen Bundesland) in den Lehrerberuf gezogen. Umgekehrt hat ein Kollege, der auf Lehramt Chemie studiert hat, sich nach dem Studium für eine Promotion mit anschl. Tätigkeit in der chemischen Industrie entschieden hat. Die Motive sind dabei so unterschiedlich wie Fingerabdrücke.
    Die einzige Frage für potentielle Seiteneinsteiger sollte sein, ob es sich um eine "Notlösung" handelt (der Kandidat wird scheitern), oder ob ein ernsthaftes Interesse an der Ausübung dieses Berufes besteht.
    Ich selbst war nach meinem Studium nicht mehr gewillt, jetzt noch 3-5 Jahre für eine Promotion anzuhängen. Ich habe mich daher damals ebenfalls für den Seiteneinstieg interessiert. Da NRW damals aber noch nicht an Seiteneinsteigern für Chemie interessiert war, bin ich Pharmaberater geworden. Als die Einstellung der Prdouktlinie mit Entlassung des gesamten Berater drohte, sah die Seiteneinsteigersituation in NRW wieder ganz anders aus. Dies habe ich für mich genutzt und bin als Seiteneinsteiger eingestiegen. Jedoch nicht als Notlösung, sondern als passende Alternative. Obwohl ich noch nie soviel für so wenig Geld gearbeitet habe, bereue ich diesen Schritt nicht, da ich jeden Tag als Bereicherung erlebe.

    Der Verordnungstext differenziert nicht zwischen befristeteten und unbefristeteten beruflichen Tätigkeiten. Die OBAS verlangt nur, dass Du nach Deiner Ausbildung noch zwei
    Jahre beschäftigt warst. Falls Du also keine feste Stelle (ggf. auch mit PEF) bekommst und immer wieder Vertretungsstellen besetzt, erfüllst Du automatisch irgendwann auch die Bedingung mit den 2 Jahren nachgewiesener Berfufstätigkeit.
    Auf der anderen Seite würde ich an Deiner Stelle sofort zuschlagen, wenn Dir eine feste Stelle mit PEF angeboten wird; denn wahrscheinlich wird es für Seiteneinsteiger in den nächsten Jahren eher schwieriger (besonders bei dieser Fächerkombination). Die OBAS sieht ja auch die Möglichkeit vor, dass Du als "PEF´ler" Dich nachqualifizierst und dann erst in die OBAS einsteigst. Da ganze hätte den Charme, dass Du dann schon eine feste Stelle hast, solltest Du die Abschlussprüfung nicht schaffen, fällst Du nicht ins Bodenlose sondern in Deinen alten Vertragszustand (PEF´ler mit unbefristetem Anstellungsvertrag) zurück. Beginnst Du aber unmittelbar mit der OBAS, so droht Dir bei Nichtbestehen die Entlassung!

    Um es auch noch mal an das öffentlich Licht zu zerren.
    Gerade im Bereich der Realschullehrer (aber auch Haupstschullehrer)sind immer mehr angestellte Kollegen tätig.
    - Seiteneinsteiger mit PEF (keine Chance auf Verbeamtumg)
    - Seiteneinsteiger (auch mit Obas)
    - Kolleginnen und Kollegen, die nach sehr langer Elternzeit wieder zurück in den Beruf gehen und jetzt für die Verbeamtung zu alt sind
    - Kolleginnen und Kollegen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht verbeamtet werden


    Alle erhalten zur Zeit die E11 in NRW. In der höchstmöglichen Erfahrungsstufe ist damit bei etwa 2600 Euro netto Ende der Fahnenstange (Steuerklasse 3).
    Verbeamtete Kollegen mit A12 erhalten Netto (nach Abzug ihres Krankenkassenbeitrags) etwa 500 mehr für die gleiche Arbeit. :cursing:

    Was die Höhe des Nebenverdienstes anbelangt, so gibt es bei der Gewerbeaufsicht (jetzt staatliches Amt für Arbeitsschutz) einen findigen Mitarbeiter. Der in seinem Sachgebiet als "Papst" bekannte Beamte gibt regelmässig ein kostenpflichtiges Nachschlagewerk heraus. Der Gewinn hieraus liegt mit Sicherheit weit über dieser Grenze. Was macht der gute? Seiner Frau (nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt) gehört die Firma, die das Nachschlagewerk herausgibt. Er bekommt von dieser Firma nur den erlaubten Betrag. Den Rest verdient offizielle die Frau, was wohl mit dem geltenden Recht vereinbar ist.

    Ich verfolge diese Diskussion nun seit geraumer Zeit und bin sehr erstaunt, wie engagiert letztlich Kolleginnen und Kollegen die 4-Tage Regelung verteidigen und
    sehr redundant dazu auffordern doch alles zu unternehmen, damit dieser Zeitraum nicht überschritten wird. Als gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer kann ich dies nur
    schwer nachvollziehen. Die bestehende Regelung für Beamte ist für mich unverständlich genug, da sie der familenpolitischen Absicht der entsprechenden SGB-Regelungen im Angestelltenbereich genau entgegen läuft. Daher kann es doch jetzt nur noch um Schadensbegrenzung gehen. Daher möchte ich im Folgenden einen Handlungsalgorithmus aufzeigen, der es ermöglicht, seine bestehende Rechte möglichst optimal durchzusetzen. Informationsquelle ist ein Schreiben der Bezreg Düsseldorf (verbindliches Informationsblatt vom 30.11.2010, Download bei http://www.tresselt.de). Daher sind die Empfehlungen zunächst unmittelbar nur auf NRW anwendbar. Ich bin jedoch davon überzeugt, dass ein Großteil auf andere Bundesländer übertragbar ist.


    Das Kind ist erkrankt; wie gehe ich vor?


    Schritt 1: Prüfe ob Du selber auch krank bist!
    Es ist gerade bei Infektionskrankheiten keine Seltenheit, dass auch Eltern hieran erkranken. Darüber hinaus ist auch an Erschöpfungszustände zu denken.
    Es geht an dieser Stelle nicht darum, zum "krankfreiern" aufzufordern. Oft genug habe ich jedoch beobachtet, wie junge Mütter ihren Antrag auf Kinderkrankentage abgeben und dabei husten und röcheln als wären die gerade aus einem brennenden Haus geflüchtet. Ist man sich nicht sicher, einfach den Arzt fragen, der trifft bei Unklarheiten die Entscheidung ob Du arbeitsfähig bist oder nicht. In diesem Fall hast Du nämlich einen eigenen Anspruch auf Freistellung und brauchst das begrenzte Kontingent nicht anzutasten.


    Schritt 2: Falls Du arbeitsfähig bist prüfe, ob ggf. das Infektionsschutzgesetz greift (Mumps, Masern) und lasse Dich hiernach freistellen.


    Schritt 3: Erst jetzt bleibt keine Alternative; du beantragst die Freistellung wg. Erkrankung des Kindes
    Die Beschränkung auf 4 Tage gilt nur für verbeamtete Kollegen oberhalb einer gewissen Einkommensgrenze! (siehe unten)
    Lt. o.g. Informationsblatt gilt (zumindest in NRW) folgendes:
    Verbeamtete Lehrkräfte mit einem Jahresgehalt < 49500 EUR (gilt für 2011 Grenze wird jährlich angepasst) erhalten die gleiche Anzahl an bezahlten Tagen wie angestellte Lehrkräfte auch (also 10 pro Kind und Jahr, maximal jedoch 25).
    Darüber hinaus besteht dann noch die Möglichkeit auf Beantragung von Sonderurlaub bei einem schwererkrankten Kind ohne Fortzahlung der Bezüge (sowohl Angestellte als auch Beamte).


    Hinweis: Auch wegen Erkrankung einer Betreuungsperson ist die Gewährung von Sonderurlaub möglich. Jedoch dürfen diese Tage zusammen mit den Tagen für das erkrankte Kind fünft Tage im Jahr nicht überschreiten!

    Im Rahmen dieses Threads führt Ihr u.a. auch Erkrankungen auf wie: Masern und Mumps.
    Eine Freistellung im Rahmen der "Kinderkrankentage" ist hier m.M. nach gar nicht notwendig.
    Vielmehr greift in vielen Fällen erst mal das Beschäfitgungverbot nach Infektionsschutzgesetz zu dessen Einhaltung
    wir uns alle verpflichten mussten.
    Zitat aus einem Merkblatt:
    "Folgende Personen dürfen keine Lehr- und Erzieiehungstätigkeit ausüben....
    - Personen in deren Wohngemeinschaft eine der Erkrankungen ärztlich diagnostiziert wurde, die in § 34 Abs. 3 IfSG aufgeführt sind.


    Und aufgeführt sind dort: Cholera, Diphterie, EHEC, Masern, Mumps u.a.


    Allerdings könnte die Schule beispielsweise auf Büroarbeiten bestehen.

    Auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole. Warum meint eigentlich unsere Berufsgruppe immer in allen Fragen die Antworten selber liefern zu müssen.
    Ob eine Erkrankung des Kindes nun schwer genug ist, um das Freistellungsrecht in Anspruch zu nehmen entscheidet nicht der Pädagoge xy mit dem
    Zusatztitel "Facharzt für leicht erkennbare Krankheiten" sondern ausschließlich der dafür zuständige Arzt, der das gelernt hat und für genau diese Aufgabe bezahlt wird.

    Ich finde einige Kommentare zu diesem Thema äußerst erschreckend. Da gibt es also tatsächlich Kollegien, die sich anmaßen über die Häufigkeit von Fehlzeiten und die dazugehörigen Gründe zu richten?! Ich kann verstehen, dass Kollegen nicht begeistert sind, wenn sie Vertretungen übernehmen müssen. Die Schuld liegt jedoch beim Dienstherrn, in dessen Verantwortung es liegt, für hinreichende Vertretungsreserven zu sorgen. Das Recht, wegen erkrankter Kinder der Arbeit fernzubleiben, ist einer der wenigen sozialen Errungenschaften, die wir in unserem Sozialsystem noch erhalten konnten. Schlimm genug, dass dieses Recht für verbeamtete Kollegen mit einem Jahresgehalt > 49000 (rund) Euro auf 4 Tage/Jahr beschränkt ist (was nicht ganz stimmt, bei Verzicht auf die Vergütung besteht durchaus auch Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung).


    Es kann aber jetzt nicht Aufgabe einzelner Kollegen sein, die Abwesenheit der Kollegin / des Kollegen zu bewerten. Dies würde de facto dazu führen, dass Lehrerinnen und Lehrer sich gezwungen fühlen, auf berechtigte Freistellungen zu verzichten, weil sie ein negative Votum der Kollegen fürchten. Das kann und darf nicht sein, weil dies wieder einmal dazu führt, dass Lehrerinnen und Lehrer noch weniger Rechte haben als andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.


    Fehlt einer meiner Kolleginnen und Kollegen, so gehe ich davon aus, dass dies rechtens ist. Wäre dies nicht der Fall, so wird der Arbeitgeber dies nicht durchgehen lassen.
    Eine zusätzliche moralische Wertung steht mir nicht zu.

    Silicium schreibt:
    Das ist ein bisschen so, als würde man darauf spekulieren, dass ein Chirurg sich schon selber Handschuhe oder einen Mundschutz / Atemmaske auf der Tropenstation kaufen wird um sich den Job gesünder zu machen. Professionelles arbeiten geht eben nur, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt.


    Der Vergleich gefällt mir verdammt gut, denn genauso ist es.
    Müsste ich mich als Chirurg entscheiden, ob ich mir die Handschuhe selber
    kaufe, ohne Handschuhe operiere, oder aber den Job schmeiße, so würde ich die
    Handschuhe selber kaufen. Ähnlich läuft es in der Schule.



    (korrigierte Fassung, damit auch unsere Deutschlehrer wieder
    ruhig schlafen können) :)

    Ich rechne es Dir mal an meinem Beispiel vor:
    Entfernung zur Schule: 40 km, dieser Umstand schlägt unter "Fahrten zur Arbeitsstätte" allein mit 2400 Euro Werbungskosten zu Buche.
    Dann kommen noch hinzu:
    Literatur: 400 EUR
    Beiträge zu Berufsverbänden (GEW + GDCH): 350 EUR
    Telefonkosten: 240 EUR
    Reisekosten die vom Dienstherr nicht erstattet wurden (wg. Fobi oder Didacta, Vorberitung von Klassenfahrten): 500 Eur
    Büroartikel: 250 Euro
    Gesatmwerbekosten: ca 3500 Euro
    Damit liege ich etwa 2500 höher als der Pauschalbetrag, der mir sowieso anerkannt wird.
    Bei einem Grenzsteuersatz von etwa 30% für Ledige (Verheiratete etwas niedriger) ergibt sich hiermit eine zusätzliche Rückerstattung von etwa 750 EUR

    Der Normalfall wäre, dass die Schulleitung der Bezreg die Bewährung mitteilt und eine dementsprechende Beurteilung dorhin schickt.
    Ist das denn schon erfolgt? Ansonsten sprich Deine Schulleitung doch einfach mal darauf an.
    Und schalte Dich mit dem LBV kurz sobald Du die Vertragsverlängerung bekommst. Bei mir war es nämlich so (weil auch alles auf den letzten Drücker lief) das das Landesamt für Besoldung mich bereits bei der Krankenversicherung abgemeldet hatte und ich für Februar kein Geld mehr bekommen hätte, da die Mitteilung über die Verlängerung noch nicht vorlag. Nur durch zufaxen der Vertragsverlängerun konnte ich dann zumindes erreichen, dass für Februar eine Abschlagzahlung angewiesen wurde.
    Erst im März lief dann alles wieder normal.

    Hallo Susanea:
    Ergänzend zu Deinen Anmerkungen:


    §616 BGB
    Schön das es diesen gibt, aber die meisten Tarifverträge, so z.B. sowohl BAT (§52) als auch TVÖD (§29) beinhalten beispielsweise genau diesen von Dir erwähnten Ausschluss.
    So dass de facto das zwar ein sehr schöner Paragraph ist, der aber leider in den meisten Fällen nicht greift.


    Dauer der Freistellung bei Beamten:
    Auch hier gibt es Änderungen. Mittlerweile spielt in dem meisten Bundesländern (gilt auf jeden Fall für NRW) das Jahresentgelt eine Rolle. Liegt dies über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze, so gelten die von dir genannten 4 Tage. Liegt das Gehalt jedoch unter JAE (was bei vielen Real- und Hauptschullehreren im ersten Berufsdrittel durchaus der Fall ist) so gilt die gleiche Regelung wie für Angestellte. Dies wurde extra so geändert um eine Schlechterstellung gegenüber pflichtversicherten Angestellten zu verhindern.

    Richtig Susannea,
    Sie ist Beamtin und hat Anspruch auf Freistellung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. D.h. der Dienstherr bezahlt ihre Lohnfortzahlung, wenn sie wg. der erkrankten Kinder zu Hause bleibt. Bleibt sie aber nicht zu Hause sondern ihr Ehemann, so hat dieser gegenüber seinem Arbeitgeber zwar auch einen Freistellungsanspruch. Allerdings zahlt bei Angestellten hierfür nicht der Arbeitgeber sondern die gesetzliche Krankenkasse, aber eben auch nur wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Bei der Konstellation Beamtin -Angestellter; Kind über Beihilfe und PKV abgesichertm; er pflichtversichert bei der GKV, zahlt offiziell niemand, wenn er zu Hause bleibt.

Werbung