Für den Bereich der Tarifbeschäfitgen gilt:
§ 29 TVL
Soweit ärztliche Untersuchungen während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, ist der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.
Ich würde in solchen Fällen grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung beilegen um Zweifel auszuräumen.
Beiträge von chemikus08
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Natürlich kannst DU kündigen und als Arbeitssuchender auf jede Stelle bewerben.
Der Haken ist nur, dass solange Du Dich in einem Arbeitsverhältnis mit d Land NRW befindest, der Einstellungserlass bei der Beurteilung der Zulässigkeit Deiner Bewerbung herangezogen wird.
Kannst Du Dir unter LEO runterladen. -
Moment mal : Wird man nicht sowieso zum Amtsarzt bestellt, wenn der Verdacht der baldigen Einschränkung/Berufsunfähigkeit besteht ?
Hier müssen wir nochmal differenzieren, ob wir es mit einer verbeamteten Lehrkraft oder mit einem Tarifbeschäftigtem zu tun haben. Bei der verbeamteten Lehrkraft würde man in der Tat den Amtsarzt einschalten. Allerdings ist die Schwelle, ab wann es zur Einschaltung des Amtsarztes kommt unterschiedlich hoch. Wenn der Dienstvorgesetzte nun Kenntnis über die Krankheitsursache hat, so kann dies zur frühzeitigen Einschaltung des Amtsarztes führen. Dies würde dann je nach Dienstalter, auch bei verbeamteten Kollegen zu finanziellen Verlusten führen. Fazit: Auch für verbeamtete Kollegen gilt "Reden ist Silber...
Bei den Tarifbeschäftigten ist die Einschaltung des Amtsarztes nach TVL nur aus Fürsorgegründen möglich. Kommt der Amtsarzt (beispielsweise beim MS Patienten) zu der Erkenntnis, dass eine Weiterbeschäftigung nicht gegen die Fürsorgepflicht verstösst (weil der Erkrankte derzeit eben arbeitsfähig ist), sehr wohl aber davon auszugehen ist, dass der AN auch im nächsten Jahr mehr als 6 Wochen erkrankt, so darf er genau diese Kenntnis nicht weitergeben. Er hat eben hier nicht die Aufgabe (anders beim Beamten) festzustellen, ob ein Pensionsanspruch besteht. Hierfür wäre beim Tarifbeschäftigen ausschliesslich der Rentenversicherungsträger zuständig. -
alias
Wieso Nesseln setzen. Deine Einschätzung ist zumindest was die prinzipielle Strafbarkeit anbelangt schlichtweg falsch. Der Arzt darf auch eine solche vermeintlich harmlose Auskunft dem SL nicht geben ohne von der Schweigepflicht entbunden zu sein. Daher bleibt der Anfangsverdacht bestehen. Allerdings befürchte ich hinsichtlich des Strafmasses auch, dass es zur Verfahrenseinstellung kommt. Daher wäre mir persönlich eine über das Zivilrecht einzufordernde strafbewährte Unterlassungserklärung sympathischer, da hierdurch die einzuhaltenden Grenzen dem Delinquenten auch bewusster werden. Hier verpflichtet er sich ja nur, so etwas nicht mehr zu tun (falls doch verpflichtet er sich zur Zahlung einer Geldbuße). Aber genau diese Themen würde ich vorher wie gesagt mit meinem FA gründlich beraten, da es hier sehr auf den Einzelfall ankommt. -
Und genau dies führt dann zu sehr grotesken Situation. Gerade noch erlebt. Kollegin ist an einer handfesten Depression erkrankt.
Das darf natürlich niemand wissen, da ist man ja stigmatisiert. AU vom Psychiater geht aus gleichem Grunde auch nicht.
Also schreibt der einen Arztbrief an den Hausarzt. Der füllt dann die Krankmeldung aus (mit der richtigen Diagnose, aber die kriegt die Schule ja nicht zu sehen).
Und um nicht aufzufallen sagt man dann in der Schule, dass man wegen Rückenproblemen krank geschrieben ist.
Und die Kollegen wundern sich über Kollegin die Trotz ihrer Rückenerkrankung (die sie ja gar nicht hat) die schweren Tüten bei Real über den Parkplatz schleppen konnte.P.S.:
Diese Kollegin ist wenigsten den halben WEg korrekt gegangen und wird wenigstens korrekt therapiert. Es gibt leider auch noch genug, die beim Hausarzt irgendwelche
Symptome erfinden, also vermeintliche Blaumacher sind. Bei genauer Betrachtung sind viele dieser Kollegen aber in der Tat arbeitsunfähig, trauen sich aber nicht wegen
ihrer wirklichen Problematik in Behandlung (Was wird die SL sagen, wenn ich ein Attest vom Psychiater vorlege?) -
Im Beitrag "Schulleiter ruft im Krankenhaus an" wurde darüber diskutiert, welche Informationen ich im Falle einer Krankschreibung an die Schule weiter gebe. Zum Teil wurde dies unter sehr "kollegialen" Bedingungen betrachtet und, so kam es zumindest bei mir an, als fast moralische Pflicht verkauft in einem funktionierenden Kollegium die Diagnose bekannt zu geben.
In keinem der zahlreichen Beiträge hierzu wurde jedoch auf die möglichen arbeitsrechlichen Konsequenzen eingegangen. So kann, unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten, ein Kollege gute Gründe haben, die Diagnose nicht zu nennen. So gibt es für angestellte Lehrerinnen und Lehrer durchaus die Möglichkeit aus krankheitsbedingten Gründen entlassen zu werden. Dies ist jedoch an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. Eine dieser Voraussetzung ist z.B. eine negative Zukunftsprognose.
Jetzt nehmen wir einmal an, ein Kollege erkrankt an MS. Im Anfangsstudium der Erkrankung ist ein Arbeiten als Lehrer durchaus weiter möglich. Es kann jedoch zu mehrwöchigen Ausfällen kommen. Fakt ist in den meisten Fällen aber auch, dass sich diese Ausfälle in den nächsten Jahren in 90% aller Fälle wiederholen und länger und schlimmer werden, bist der Kollege eben nicht mehr arbeitsfähig. Wenn dieser Kollege nun die Diagnose weitergibt und erkrankt dieses und nächstes Jahr länger als 6 Wochen, so kann dies mit Bekanntsein der Diagnose schon reichen, eine negative Zukunftsprognose zu stellen und eine krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen. In der freien Wirtschaft (und möglicherweise auch bei einigen SL) wäre dieser Kollege nach Bekanntwerden der Diagnose sofort auf der Mobbingliste mit dem Ziel ihn schon vor Erreichen von jutiziablen Grenzwerten loszuwerden. An diesem Beispiel wird vielleicht deutlich, dass es gerade bei langwierigen Erkrankungen durchaus arbeitsrechlich relevante Gründe gibt, Diagnosen erstmal für sich zu behalten. Dies hat dann nichts mit unkollegialem Verhalten zu tun.
Natürlich bin ich verpflichtet, meinem Arbeitgeber eine realistische Prognose zu geben, wann ich wieder im Dienst bin. Das aber auch nur so lange, wie eine solche Prognose möglich ist. Bei einer unkomplizierten Entfernung der Mandeln ist eine solche Prognose mit 90%iger Sicherheit möglich. Diese kann und sollte man dann auch einem Schulleiter mitteilen. Andererseits gibt es Op´s und Erkrankungen bei denen der Arzt vielleicht sagt: 20% sind in 2 Wochen wieder fit, 20% in 3, 20% in 5 und bei den anderen 40% hat die Erkrankung zwischen 2 und neun Monaten gedauert. Dies hilft weder dem SL noch sonst jemandem weiter. Im Regelfall wird dies dann formuliert: Bis auf weiteres Krank geschrieben. Und da führt dann auch kein Anruf beim Arzt (abgesehen von der Nichtzulässikgkeit) nicht zu einem anderen Ergebnis. Dies muss man dann auch als Stundenplanschreiber so hinnehmen. Menschen sind nunmal keine Maschinen.
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Beim erstmaligen durchlesen dieses Threads habe ich zwei wichtige Themenblöcke erkannt, über die man sich Gedanken machen kann. Das eine Thema ist die unverzeilhliche Grenzverletzung der Schulleitung, das andere die Frage "Welche Informationen gebe ich im Krankheitsfall weiter?".
Ich habe mich, so wichtig die zweite Frage auch sein mag, dafür entschieden innerhalb diesesThreads ausschliesslich auf Frage1 einzugehen. Die Selbstverständlichkeit mit der nämlich hier von dem Fehlverhalten des Schulleiters auf die Frage 2 übergegangen wurde, hat mich mindestens so geschockt wie das Fehlverhalten des Schulleiters selber.
Stellt Euch vor, in einem anderen Diskussionsforum schreibt jeman "Mein Mann hat mich geschlagen, weil ich nicht sein Lieblingsessen gekocht hat". Zwei oder drei Forenteilnehmer bedauern dies und die nächste Teilnehmerin berichtet nun ausführlichst darüber, wie wichtig es aber ist den Essensplan vorher durchzusprechen. Ungefähr so sieht das, was hier passiert ist, also in einer Parallelwelt aus. Denkt mal drüber nach!Betrachten wir das Vorgehen des Schulleiters einmal unter juristischen Aspekten. Der SL ist beschäftigter im öffentlichen Dienst und damit (egal ob Beamter oder Angestellter) der Einhaltung unserer Rechtsordnung in besonderem Maße verpflichtet. Das Thema ärztliche Schweigepflicht ist normalerweise jedem Bundesbürger nicht fremd, als Schulleiter ist er mit den juristischen Konsequenzen bei Verstößen in besonderer Weise vertraut. Ein solcher Schulleiter fordert nun einen Krankenhausarzt telefonisch auf, zu dem Gesundheitszustand einer seiner Klienten Stellung zu beziehen, ohne dass eine schriftliche Schweigepflichtsentbindung vorliegt. Würde der Arzt diesem Begehren nachkommen so wären wir unmittelbar im Bereich der Straftat. Da der der SL dies wissen muss, wäre hier unter juristischen Gesichtspunkten zu prüfen, inwieweit die Aufforderung zur Begehung einer Straftat vorliegt.
Das Vorgehen des SL stellt daher sowohl einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Mitarbeiters als auch möglicherweise schon ein strafrechtlich relevantes Handeln dar. Dies hat mit einem versehentlichen Kavaliersdelikt nichts mehr zu tun. Wäre mir dies passiert würde ich eindeutige Grenzen setzen. Ich würde einen solchen Übergriff die gleichen juristischen Maßnmahnen ergreifen, die ich ergreifen würde, wenn der SL handgreiflich geworden wäre.
Auf jeden Fall würde ich vor Einleitung der ersten Schritt einen FA für Arbeitsrecht konsultieren um mich hinsichtlich des effizientesten Weges beraten lassen
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise sind aus meiner Sicht zahlreiche Varianten denkbar. Zum Glück verfüge ich sowohl über gewerkschaftlichen Schutz als auch eine für diese Fälle zahlende Rechtsschutzversicherung. Anderenfalls besteht jedoch auf jeden Fall die Möglichkeit der Beschwerde beim zuständigen Personalrat, mit dem Ziel eines klärenden Gesprächs. Dies wäre aus meiner Sich das Mindeste, was in einem solchen Fall laufen müsste -
Jetzt habe ich genau in diese von Alias vorgeschlagene Fassung einen Blick geworfen:
Für SEK I Schulen seht hier in der Tat: L: S:E (Lehrer /Schüler / Eltern) = 1:1:1 was nach meiner Interpretation Elterschreck recht gibt.
Zumindest in den Heupt- Real aber auch den Sekundarschulen scheint hiernach die Situation gekippt zu sein.
Falls Eltern und Schülerverterter sich einig sind, haben sie die Mehrheit und können jeden Lehrervorschlag kippen. -
Nachdem diese Diskussion schon öfters aufgetreten ist, habe ich mir Die Mühe gemacht, den Verordnungstext einmal durchzulesen und
im Rahmen meines Verständnisses zu interpretieren. (Gilt jetzt für NRW)
Während der Prüfungsvorsitzende tatsächlich beide Prüfungen zum Staatsexamen abgelegt haben muss, liegt das Geheimnis beim Prüfer (gleichzeitig der Lehrer(in), der den Schüler in 13/2 unterrichtete) vermutlich in der Formulierun "muss in der Regel beide Staatsprüfungen besitzen". D.h. in der Umkehrung zum Regelfall gibt es auch Ausnahmen.
Diese Ausnahmen könnten bei PEF´lern regelmässig wie folgt begründet werden:
Schon die Einstellung der PEF´ler ist an Voraussetzungen geknüpft. Es muss sich um ein Mangelfach mit zuwenig Regelbewerbern handeln und es hat sich auch kein
Regelbewerber für die konkrete Stelle zur Verfügung gestellt. Wenn diese Mangelsituation zum Zeitpunkt der Unterrichtsverteilung für die 13.2 fortbestand (Was normalerweis meist der Fall ist) und eine Unterrichtsversorgung der SuS mittels regulär ausgebildeter Lehrkräfte nicht gegeben war, dürfte ein Abweichen vom Regelfall hinreichend zu begründen sein. Insoweit sehe ich hier durchaus ein zulässiges Schlupfloch. -
Das Mittagessen fällt gemeinhin (auch nicht bei Arbeitnehmern) unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn der Schüler also in der Kantine einschläft, mit dem Gesicht in die noch heiße Erbsensuppe fällt, so ist dies kein "Arbeitsunfall".
Für die Behandlungskosten kommt in dem Fall (wie bei allen anderen sich im privaten Bereich ereignenden Unfällen auch) die private Krankenkasse auf und nicht die
Unfallkasse. Eine Unfallrente (falls sich hieraus eine Berufsunfähigkeit ergibt) wird in diesem Fall nicht bezahlt, der Schüler ist also in diesem Fall gleichgestellt mit einem Leidenskollegen der abends zu Hause in die Erbsensuppe fällt.
Die Leistungen der Unfallkasse bei versicherten Ereignissen sind im Übrigen, was Renten anbelangt, mehr als bescheiden. Sie liegen für Schüler gerade mal knapp über Hartz IV Niveau. Dies bedeutet in der Praxis: Erleide ich einen Schulunfall mit langfristiger Auswirkung bin ich finanziell auf Harz IV Niveau abgesichert; es zahlt als Träger die Unfallkasse.
Erleide ich den gleichen Unfall privat geht es mir genauso dreckig; nur eben ein anderer Träger.
Wer sich davor wirklich schützen will muss sich privat absichern. Dieser Schutz gilt dann 24 Stunden weltweit. Egal ob Arbeitsunfall oder Privatunfall. -
Voll bezahlte Arbeitsgemeinschaften in Realschulen:
Referendarin; kommt drauf an worüber wir reden. Wahlpflicht AG´s werden bei uns auch vollumfänglich vergütet.
Ich rede von reinen freiwilligen Arbeitsgemeinschaft auf Interessensbasis der SuS ohne Teilnahmeverpflichtung.
Bei einer Chemie-Ag würde ich an unserer Schule z.B. mit 3 bis 4 Teilnehmern rechnen. -
Auch die Argumentation von Eugenia ist sicherlich richtig. Allerdings muss man auch die andere Seite sehen. Der Kollege, der diesen Thread eröffnet hat, bietet nun nicht unbedingt etwas an, was bei Wegfall seines Angebots durch irgendein Angebot der Schule ersetzt würde. Dies bedeutet, dass ein über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehendes Unterrichtsangebot nur noch in den seltenen Fällen durch bezahlten Unterricht erfolgt, wenn die Schule zufällig über einen temporären Stellenüberhang verfügt. In allen anderen Fällen gibt es ein solches Angebot schlichtweg nicht. Hier wäre dann m.E. nach ehrenamtliches Engagement durchaus möglich, da man keine bezahlten Stellen substituiert, sondern vielmehr ein gesellschaftliche wünschenswertes, aber durch den Arbeitgeber finanziell nicht gedeckeltes Angebot schafft. Das Problem ist aber, dass dies nur möglich ist, wenn in der jeweiligen Schulkultur die SL dies auch als freiwilliges ehrenamtliches Angebot der jeweiligen Lehramt wahrnimmt und nicht etwa als selbstverständlichens Engagement auffasst. Es darf z.B. nicht passieren, dass ein solches zusätzliches Engagement auf einmal von Schulleitungen als Kriterium herangezogen wird, um bei dienstlichen Beurteilungen die Bestnote zu vergeben. Hierdurch würde dann nämlich eine Entwicklung in Gang gesetzt, die unter allen Umständen verhindert werden muss (bei den Klassenfahrten sind wir ja leider schon mittendrin in dieser Entwicklung). Wichtig wäre daher, dass Kollegen, die ein solches Angebot machen, dieses Engagement deutlich von ihrer dienstlichen Verpflichtung und ihren dienstlichen Aufgaben Aufgaben abgrenzen und dies beispielsweise in einer LK auch deutlich erklären. So wäre es ja denkbar, dieses Tätigkeit formal nicht für die Schule sondern den Förderverein auszuüben.
Wenn ich an meine Schulzeit denke, so kann ich mir beispielsweise nicht vorstellen, dass mein Chemielehrer für die nachmittags stattfindende freiwillige Chemie AG tatsächlich Stunden aus seinem Deputat verwendet hat. Ohne dieses ebenfalls freiwillige Engagement hätte es keine zusätzliche Chemie-Ag gegeben. Das ganze ist und bleibt ein zweischneidiges Schwert und ich kann hier die Motive beider Seiten durchaus nachvollziehen. -
Ich persönlich sehe sehr wohl die Gefahr, die mit einer solchen Vermischung von hauptberuflicher Tätigkeit mit mehr oder minder ehrenamtlichem Engagement besteht. Allerdings wäre ich sehr vorsichtig, dies pauschal als unprofessionell und unkollegial zu bezeichnen, wie es die Kollegin Friesin hier beschreibt. Bei genauer Betrachtung verhalten sich dann nämlich ca. 90% aller Kolleginnen und Kollegen unkollegial und unprofessionell. Warum? Weil die Subventionierung der beruflichen Tätigkeit mit eigenen fnanziellen Mitteln nichts anderers ist als eine Form dieser ehrenamtlichen Tätigkeit (Es gibt eben Geldspenden oder Sachspenden, wobei die eigene Mitwirkung eine Sachspende ist). Ich denke hier insbsondere an die zahlreichen Klassenfahrten, bei denen Kolleginen und Kollegen ihren Eigenanteil größtenteils aus eigener Tasche bezahlen. Hierbei handelt es sich um Reisekosten, für deren Erstattung es einen rechtlichen Anspruch gibt. Keine anderer Mitarbeiter im öffentlichen Dienst (der Vergleich mit anderen beruflichen Tätigkeiten wurde in diesem Thread öfter bemüht) würde freiwillig auf diese Erstattung verzichten, um seiner Dienststelle die Durchführung der Veranstaltung zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass durch die Selbstverständlichkeit, mit der dies geschieht, Schulleitungen mittlerweile sogar die Erwartungshaltung entwickeln, dass ein Lehrer so zu verfahren hat. Damit ist hier genau das eingetreten, was nicht passieren soll; das ehrenamtliche Engagement wird zum Vorbild genommen und als Erwartungshaltung auf andere Lehrkräfte übertragen. Damit ist aber die Unterschrift unter die Verzichtserklärung mindestens so unkollegial (und auch unprofessionell) wie die Erteilung ehrenamtlicher Zusatzstunden.
Nur mal so zum nachdenken und als Diskussiongrundlage
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Ja Du hast recht, auch da hätte ich noch drauf hinweisen sollen.
Für mich war jetzt selbstverständlich, dass wenn ich eine Autobatterie als Spannungsquelle verwende, eine geeignete Schmelzsicherung zwischengeschaltet ist.
Danke für den Hinweis -
Anbei noch der Link zur Download der RISU NRW:
http://www.unfallkasse-nrw.de/…hriften/S_31-RISU-NRW.pdf -
Hallo erst mal,
nachdem ich Deine Anfrage gelesen habe ich im Spiegel wieder ein paar neue graue Haare entdeckt.
Ich finde es lobenswert, wenn in Ermangelung von Physiklehreren, sich nun auch fachfremde Kollegen hier heranwagen.
Zu Deiner eigenen Sicherheit möchte ich Dich an der Stelle jedoch eindringlich warnen. Gerade in den Naturwissenschaften wird den
Fachlehrern einiges aufgebürdet, was das Theme Unfallverhütungsvorschriften anbelangt. Verletzt sich jemand im Sportunterricht, so wird dies meist als
schicksalsbedingt hingenommen (selbst wenn bei näherer Betrachtung gegen Unfallverhütungsvorschriften verstossen wurde). Passiert so etwas im
Chemie- oder Physikunterricht hast Du u.U. sehr schnell alle in der Hütte stehen, die eine Erklärung hierzu möchten (Bezirksregierung, staatliches Amt für Arbeitsschutz (früher Gewerbeaufsicht), Unfallkasse um nur einige zu nennen). Hast Du irgendeine Kleinigkeit nicht beachtet, so kannst Du dich warm anziehen.
Bevor Du daher, selbst mit einer 5er Klasse, Dich in einen Fachraum wagst empfehle ich Dir vorher mindestens folgende Schritte zu unternehmen:1.) Beschaffe Dir die RiSU NRW (Richlinien zur Sicherheit im Unterricht). Achte darauf, dass es sich um die NRW Ausgabe und nicht die von der KMK handelt.
2.) Arbeite den Part der mit elektrischen Anlagen zu tun hat gründlich durch. Falls Du mit Gefahrstoffen arbeitest auch diesen!!
3.) Lass Dich Durch Euren Gefahrstoffbeauftragten einweisen in allen Fragen, die mit Gefahrstoffen zu tun haben.
4.) Nimm Dir die Zeit und lass Dir durch einen Physikkollegen die Schaltungsmöglichkeiten im Fachraum erklären.Was die 12 V Schaltung für Deine Schüler anbelangt:
Hängt von Eurer Anlage ab. Die meisten haben am Lehrerpult die gleichen Anschlussverteilungen, wie an den Schülertischen. Hier
besteht dann ggf. die Möglichkeit mittels Trafo die 12 V Spannung anzulegen. Diese liegt dann automatisch an den Schülertischen mit an.
Der Trafo muss jedoch sicherheitstechnisch geeignet sein, d.h. es muss ausgeschlossen sein, dass bei einem Störfall (im Rahmen eine Kurzschlusses) die komplette
Netzspannung anliegen könnte. (Bei neueren Modellen im Regelfall kein Problem, bei älteren u.U. schon).
Wenn Du Dir nicht sicher bist, kannst Du statt eines Trafos auch eine 12 V Autobatterie am Lehrertische anschl.,; dann bist Du in jedem Fall auf der sicheren Seite. -
Hört hort,
100.000 Stunden Unterricht haben die Kinder am Ende ihres Schullebens hiner sich gebracht.
Na das sollte er aber mal vorrechnen. Das funktioniert nur bei mehr als 20 Unterrichtsstunden am Tag, und dies dann aber
ohne schulfreies Wochenende und ohne Ferien. Aber so was kommt vor, wenn die falschen Leute mit den
falschen Gästen im Fernsehen über Zahlen plaudern. -
Prinzipiell gebe ich auch Möbius recht, dass es immer sinniger ist, wenn beide Seiten aufeinander zugehen und hierzu gehört eben auch, dass ich ggf. auch etwas über meinen Gesundheitszustand erzähle. Das muss dann aber auch passen. Zwei Faktoren sind hier entscheidend:
1.) Das Vertrauensverhältnis
Ist das gestört, so besteht die Gefahr, dass jede Information, die in Richtung "negative Zukunftsprognose" ausgewertet werden könnte, auch in dieser Hinischt ausgewertet wird. D.h. man muss auch aufpassen, den Arbeitgeber nicht mit zusätzlicher Munition zu bewaffnen (wobei im vorliegenden Fall die Situation sicherlich noch nicht so zugespitzt ist!)2.) Das Krankeitsbild
Hier gibt es leider auch Krankheitsbilder mit einer erfahrungsgemäß sehr negativen Zukunftsprognose. Ich würde mir z.B. sehr gut überlegen, einen Arbeitgeber mit der Diagnose "Multiple Sklerose" zu konfrontieren. Aus der freien Wirtschaft kenne ich Fälle, bei denen dies dazu geführt hat (weil der Krankenstand für eine krankheitsbedingte Kündigung noch nicht ausreichte und wahrscheinlich auch die nächsten 5 Jahre noch nicht den hierfür notwendigen Umfang erreicht hätte) dass man jetzt sehr schnell Situationen konstruiert hat, die dann eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich zogen. In dieser Form habe ich dies im Schuldienst zwar noch nicht mitbekommen, dennoch kann in Grenzfällen die Argumentationsposition des Arbeitgebers bei Kündigungsschutzverfahren leider durch zu viel Information verbessert werden. Dessen muss man sich auch bewußt sein. -
Verbeamtete Kollegen können auch nicht einfach wegen des Krankenstandes gekündigt werden. Dies geht allenfalls über den Weg des Amtsarztes und es kommt dann nicht zur Kündigung sondern zur Zwangspensionierung (und die Fälle gab es schon!). Bei angestellten Lehrkräften besteht indes schon die Möglichkeit der sogenannten personenbedingten Kündigung, wobei alle 3 oben geschilderten Voraussetzungen vorliegen müssen. Auch ist der Arbeitgeber verpflichtet zuvor ein sogenanntes "BEM"-Gespräch anzubieten (Betriebliches Eingliederungsmanagement) an dem auch der Personalrat zu beteiligen ist.
Hat der AG dies versäumt, stehen die Chancen in einem Kündigungsschutzverfahren schlecht (für den Arbeitgeber). -
Das mit dem Amtsarzt funktioniert übrigens auch nicht so ohne weiteres bei Tina. Dies ist möglich bei verbeamteten Lehrkräften. Für Angestellte ist der medizinische Dienst der Krankenkassen zuständig, der Dich zum sog. Vertrauensarzt schickt.
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