Ok sowal soll nicht passieren, aber es war ja auch keine Absicht. Für einen Aussenstehenden ist es schon bemerkenswert, wie wir Lehrer das schlechte Bild in der Öffentlichkeit schon verinnerlicht haben. Schüler komment tagtäglich selbstverständlichen Verpflichtungen (wie z.B. Hausaufgaben machen) nicht nach. Sie bringen ständig benötigte Materialien nicht mit (Letztlich hatte gerade mal 5 von 25 Schülern ihr Mathebuch mit). Aber wehe nach 30 solcher Ereignisse, kommt ein Test abhanden (der ja in NRW sowieso nur soviel zählt wie die Mitrabeit in einer Unterrichtsstunde), jetzt bekommt der Lehrer ein so schlechtes Gewissen, dass er fast einen Termin mit einem Psychotherapeuten beantragen muss um damit wieder klkar zu kommen (Ironie aus).
Ich würde mit wünschen, die Schüler würden ihre Verpflichtungen mal genauso ernsthaft betrachten.
Beiträge von chemikus08
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Als Nachtrag die entsprechenden Passagen aus dem Arbeitszeitgesetz:
§ 4 RuhepausenDie Arbeit ist durch im
voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei
einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden
hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden.Je nachdem wie lange die Abendverantstaltung geht, ergibt sich noch ein Problem für den Unterrichtsbeginn am folgenden Tag:
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer
müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2)
Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und
anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und
Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der
Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt
werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats
oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen
Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3)
Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der
Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu
anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) (weggefallen)Seite ausdrucken§ 22 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen
§§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11
Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus
beschäftigt,2.
entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,3.
entgegen
§ 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2
die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit
nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,4.
einer
Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,5.
entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,6.
entgegen
§ 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder
entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig
gewährt,7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,8.
entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,9.
entgegen
§ 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig
erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder10.
entgegen
§ 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht
einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht
gestattet.(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und
10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro
geahndet werden. -
Insbesondere der öffentliche Dienst hängt in der Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften noch etwas zurück.
Es gibt hierzu mittlerweile eindeutige rechtliche Vorgaben (Arbeitszeitgesetz), die eine solche Arbeitszeit ohne wenn und aber untersagen.
Bei einem Verstoss ergeben sich u.U. folgende Schwierigkeiten:
- Vorgesetzte die die anordnen oder auch nur billigen zulassen machen sich unter gewissen Voraussetzungen einer Straftat schuldig.
- Mitarbeiter, die sich an diese verbotenen Arbeitszeiten halten und keine Pause einlegen riskieren bei einem Arbeitsunfall u.U. teilweise ihren Versicherungsschutz.
Dies gilt namentlich und ohne Diskussion für angestellte Lehrkräfte. Für Beamte ist das ganze wahrscheinlich auf gültig aber meines Wissens noch nicht bis zum Letzten ausdiskutiertl.
Zugegebenermaßen halten sich in dieser Republik viele nicht mehr daran, ohne dass es Konsequenzen gibt. Wehe aber, es ereignit sich auf dem Rückweg nach Hause ein Arbeitsunfall und die Angaben werden wahrheitsgemäß gemacht.
Selbst als Sicherheitsbeuaftragter tätig kann ich hierzu nur anmerken, dass dies wieder ein eklatantes Beispiel für die Missachtung der Lehrergesundheit darstellt. Ich empfehle daher dringend diesen Punkt in der nächsten Lehrerkonferenz zu dieskutieren und auf Abhilfe zu drängen. -
Sorry,
aber wenn Du schon zu Beginn Zweifel hast, ob der Beruf langfristig für Dich das richtige ist. Dringende Empfehlung - "lass die Finger davon".
Gerade als Seiteneinsteiger hast Du zu anfangs eine ganz erhebliche Doppelbelastung in den Griff zu kriegen. Während Deine Kollegen mit grundständiger Lehrerausbildung, vielleich so gerade mal 6 Unterrichtsstunden alleinverantwortlich im sogenannten bedarfsdeckenden Unterricht wöchentlich vorbereiten müssen, bist Du, trotz der Anrechnung von 7 Stunden pro Woche, für mehr als die dreifache Anzahl von Unterrichtsstunden allein verantwortlich. Wenn Du da nicht von Anfang an mit Herblut dabei bist, weiß ich nicht wie Du diese Zeit überstehen wirst. Frag Dich also selber noch mal, ob Du genau diesen Beruf in voller Überzeugung willst!! -
Schon verstanden! Im Falle dieser Schülerin empfinde ich das genauso und habe allergrößtes Verständnis. Nur wenn die es auf die Spitze treiben will, und da bin in mir absolut sicher, hast Du die A-Karte gezogen. Recht haben und vor unseren Gerichten Recht bekommen ist nun mal zweierlei.
Sobald Eltern sich bei Bezirksregierungen beschweren, gehen die formalen Rechte der SuS über alles, so zumindest meine Erfahrungen. -
Selbst Seiteneinsteiger (NRW) versuche ich mal etwas Ordnung in das Chaos zu bringen.
Die pädagogische Einführung ist für alle die vorgesehen, die
1.) eine unbefristete Stelle bekommen
2.) nicht für die Obas zugelassen werden, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllen.
(z.B. weil sie beispielsweise ein FH und kein Hochschulstudium haben)Kräfte, die nicht unbefristet eingestellt werden, erhalten keine Möglichkeit zur pädagogischen Einführung.
Leider gibt es hier viele Kollegen, die als Vertretungslehrer seit mittlerweile mehr als 5 Jahren von Schule zu Schule ziehen, ohne
jemals die Möglichkeit bekommen zu haben, an einer entsprechenden Maßnahme teilzunehmen.
Hier würde ich mir vom Land wünschen, dass auch die Vertretungskräfte entsprechende Möglichkeiten bekommen.
Zur Zeit ist dies aber nicht der Fall. -
Schwierig!
Ich für meinen Teil mache die Schüler darauf aufmerksam, dass ich von Ihnen erwarte, dass sie sich entsprechend organisieren und die Toilettengänge im Regelfall ausserhalb der Unterrichtszeit "vollziehen". Fragt ein Schüler dennoch, ob er gehen darf, so darf er (sie). Kommt dies allerdings gehäuft vor, so betrachte ich dies als freiwillige Meldung in der nächsten Stunde die Wiederholung der letzten Unterrichtsstunde zu präsentieren. Seltsamerweise habe die "Vielgeher" ihre Blase nun besser unter Kontrolle.
Ein Verbot werde ich nicht aussprechen, aus zwei ganz einfachen Gründen.
Erstens kann es bei jedem Menschen tatsächlich passieren, dass es unvorhergesehen zu einem plötzlichen Bedürfnis kommt. So kann ich mich noch an meine eigene Schulzeit erinnern. Tests und Klassenarbeiten habe ich als so stressig erlebt, dass (und man konnte schon fast die Uhr danach stellen) ich in der Folgestunde plötzlich wg. Durchfalls zur Toilette musste. Und das war nicht eingebildet, hätte der Lehrer mich nicht gehen lassen, hätte es ein Unglück gegeben. Bei einem Verbot hätte ich mich also entscheiden müssen entweder Sanktionen in Kauf zu nehmen oder in die Hose zu machen. Ich hätte mich für die Sanktionen entschieden und wäre mir der Unterstützung meiner Eltern gegen diese Sanktionen vorzugehen sicher gewesen. Schüler mit weniger Selbstbewußtsein hätten vielleicht in die Hose gemacht. Fände ich dann pädagogisch nicht besonders wertvoll.Auf der anderen Seite behaupte ich mal, die Kollegen die bislang den Toilettengang strikt verbieten, machen das so lange bis sie entweder auf ein Opfer der oben beschriebenen Art treffen in Kombination mit Eltern, die auf dem Klavier des Verwaltungsverfahrensgesetzes spielen können.
Oder sie treffen auf einen Schüler der absichtlich in die Hose macht um anschliessend die komplette Klaviatur durchzuspielen, weil er mit der Lehrkraft noch eine Rechnung offen hat.
Die Klaviatur könnte bestehen aus:
- Strafanzeige wegen Nötigung
- ggf. Strafanzeige wegen Körperverletzung
- Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Bezreg
usw.Wenn das passiert, wird es auf einmal ganz einsam um die betreffenden Kollegen und egall wie toll man vorher das strikte Durchgreifen fand. Ich befürchte, dass in diesem
Fall die Kollegen im Regen stehen bleiben und das ganze Verfahren so ausgeht, dass dem nächsten Schüler der fragt wahrscheinlich noch die Türe geöffnet wird, damit er endlich zur Toilette geht.
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