Beiträge von chemikus08

    Ich verfolge diese Diskussion nun seit geraumer Zeit und bin sehr erstaunt, wie engagiert letztlich Kolleginnen und Kollegen die 4-Tage Regelung verteidigen und
    sehr redundant dazu auffordern doch alles zu unternehmen, damit dieser Zeitraum nicht überschritten wird. Als gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer kann ich dies nur
    schwer nachvollziehen. Die bestehende Regelung für Beamte ist für mich unverständlich genug, da sie der familenpolitischen Absicht der entsprechenden SGB-Regelungen im Angestelltenbereich genau entgegen läuft. Daher kann es doch jetzt nur noch um Schadensbegrenzung gehen. Daher möchte ich im Folgenden einen Handlungsalgorithmus aufzeigen, der es ermöglicht, seine bestehende Rechte möglichst optimal durchzusetzen. Informationsquelle ist ein Schreiben der Bezreg Düsseldorf (verbindliches Informationsblatt vom 30.11.2010, Download bei http://www.tresselt.de). Daher sind die Empfehlungen zunächst unmittelbar nur auf NRW anwendbar. Ich bin jedoch davon überzeugt, dass ein Großteil auf andere Bundesländer übertragbar ist.


    Das Kind ist erkrankt; wie gehe ich vor?


    Schritt 1: Prüfe ob Du selber auch krank bist!
    Es ist gerade bei Infektionskrankheiten keine Seltenheit, dass auch Eltern hieran erkranken. Darüber hinaus ist auch an Erschöpfungszustände zu denken.
    Es geht an dieser Stelle nicht darum, zum "krankfreiern" aufzufordern. Oft genug habe ich jedoch beobachtet, wie junge Mütter ihren Antrag auf Kinderkrankentage abgeben und dabei husten und röcheln als wären die gerade aus einem brennenden Haus geflüchtet. Ist man sich nicht sicher, einfach den Arzt fragen, der trifft bei Unklarheiten die Entscheidung ob Du arbeitsfähig bist oder nicht. In diesem Fall hast Du nämlich einen eigenen Anspruch auf Freistellung und brauchst das begrenzte Kontingent nicht anzutasten.


    Schritt 2: Falls Du arbeitsfähig bist prüfe, ob ggf. das Infektionsschutzgesetz greift (Mumps, Masern) und lasse Dich hiernach freistellen.


    Schritt 3: Erst jetzt bleibt keine Alternative; du beantragst die Freistellung wg. Erkrankung des Kindes
    Die Beschränkung auf 4 Tage gilt nur für verbeamtete Kollegen oberhalb einer gewissen Einkommensgrenze! (siehe unten)
    Lt. o.g. Informationsblatt gilt (zumindest in NRW) folgendes:
    Verbeamtete Lehrkräfte mit einem Jahresgehalt < 49500 EUR (gilt für 2011 Grenze wird jährlich angepasst) erhalten die gleiche Anzahl an bezahlten Tagen wie angestellte Lehrkräfte auch (also 10 pro Kind und Jahr, maximal jedoch 25).
    Darüber hinaus besteht dann noch die Möglichkeit auf Beantragung von Sonderurlaub bei einem schwererkrankten Kind ohne Fortzahlung der Bezüge (sowohl Angestellte als auch Beamte).


    Hinweis: Auch wegen Erkrankung einer Betreuungsperson ist die Gewährung von Sonderurlaub möglich. Jedoch dürfen diese Tage zusammen mit den Tagen für das erkrankte Kind fünft Tage im Jahr nicht überschreiten!

    Im Rahmen dieses Threads führt Ihr u.a. auch Erkrankungen auf wie: Masern und Mumps.
    Eine Freistellung im Rahmen der "Kinderkrankentage" ist hier m.M. nach gar nicht notwendig.
    Vielmehr greift in vielen Fällen erst mal das Beschäfitgungverbot nach Infektionsschutzgesetz zu dessen Einhaltung
    wir uns alle verpflichten mussten.
    Zitat aus einem Merkblatt:
    "Folgende Personen dürfen keine Lehr- und Erzieiehungstätigkeit ausüben....
    - Personen in deren Wohngemeinschaft eine der Erkrankungen ärztlich diagnostiziert wurde, die in § 34 Abs. 3 IfSG aufgeführt sind.


    Und aufgeführt sind dort: Cholera, Diphterie, EHEC, Masern, Mumps u.a.


    Allerdings könnte die Schule beispielsweise auf Büroarbeiten bestehen.

    Auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole. Warum meint eigentlich unsere Berufsgruppe immer in allen Fragen die Antworten selber liefern zu müssen.
    Ob eine Erkrankung des Kindes nun schwer genug ist, um das Freistellungsrecht in Anspruch zu nehmen entscheidet nicht der Pädagoge xy mit dem
    Zusatztitel "Facharzt für leicht erkennbare Krankheiten" sondern ausschließlich der dafür zuständige Arzt, der das gelernt hat und für genau diese Aufgabe bezahlt wird.

    Ich finde einige Kommentare zu diesem Thema äußerst erschreckend. Da gibt es also tatsächlich Kollegien, die sich anmaßen über die Häufigkeit von Fehlzeiten und die dazugehörigen Gründe zu richten?! Ich kann verstehen, dass Kollegen nicht begeistert sind, wenn sie Vertretungen übernehmen müssen. Die Schuld liegt jedoch beim Dienstherrn, in dessen Verantwortung es liegt, für hinreichende Vertretungsreserven zu sorgen. Das Recht, wegen erkrankter Kinder der Arbeit fernzubleiben, ist einer der wenigen sozialen Errungenschaften, die wir in unserem Sozialsystem noch erhalten konnten. Schlimm genug, dass dieses Recht für verbeamtete Kollegen mit einem Jahresgehalt > 49000 (rund) Euro auf 4 Tage/Jahr beschränkt ist (was nicht ganz stimmt, bei Verzicht auf die Vergütung besteht durchaus auch Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung).


    Es kann aber jetzt nicht Aufgabe einzelner Kollegen sein, die Abwesenheit der Kollegin / des Kollegen zu bewerten. Dies würde de facto dazu führen, dass Lehrerinnen und Lehrer sich gezwungen fühlen, auf berechtigte Freistellungen zu verzichten, weil sie ein negative Votum der Kollegen fürchten. Das kann und darf nicht sein, weil dies wieder einmal dazu führt, dass Lehrerinnen und Lehrer noch weniger Rechte haben als andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.


    Fehlt einer meiner Kolleginnen und Kollegen, so gehe ich davon aus, dass dies rechtens ist. Wäre dies nicht der Fall, so wird der Arbeitgeber dies nicht durchgehen lassen.
    Eine zusätzliche moralische Wertung steht mir nicht zu.

    Silicium schreibt:
    Das ist ein bisschen so, als würde man darauf spekulieren, dass ein Chirurg sich schon selber Handschuhe oder einen Mundschutz / Atemmaske auf der Tropenstation kaufen wird um sich den Job gesünder zu machen. Professionelles arbeiten geht eben nur, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt.


    Der Vergleich gefällt mir verdammt gut, denn genauso ist es.
    Müsste ich mich als Chirurg entscheiden, ob ich mir die Handschuhe selber
    kaufe, ohne Handschuhe operiere, oder aber den Job schmeiße, so würde ich die
    Handschuhe selber kaufen. Ähnlich läuft es in der Schule.



    (korrigierte Fassung, damit auch unsere Deutschlehrer wieder
    ruhig schlafen können) :)

    Ich rechne es Dir mal an meinem Beispiel vor:
    Entfernung zur Schule: 40 km, dieser Umstand schlägt unter "Fahrten zur Arbeitsstätte" allein mit 2400 Euro Werbungskosten zu Buche.
    Dann kommen noch hinzu:
    Literatur: 400 EUR
    Beiträge zu Berufsverbänden (GEW + GDCH): 350 EUR
    Telefonkosten: 240 EUR
    Reisekosten die vom Dienstherr nicht erstattet wurden (wg. Fobi oder Didacta, Vorberitung von Klassenfahrten): 500 Eur
    Büroartikel: 250 Euro
    Gesatmwerbekosten: ca 3500 Euro
    Damit liege ich etwa 2500 höher als der Pauschalbetrag, der mir sowieso anerkannt wird.
    Bei einem Grenzsteuersatz von etwa 30% für Ledige (Verheiratete etwas niedriger) ergibt sich hiermit eine zusätzliche Rückerstattung von etwa 750 EUR

    Der Normalfall wäre, dass die Schulleitung der Bezreg die Bewährung mitteilt und eine dementsprechende Beurteilung dorhin schickt.
    Ist das denn schon erfolgt? Ansonsten sprich Deine Schulleitung doch einfach mal darauf an.
    Und schalte Dich mit dem LBV kurz sobald Du die Vertragsverlängerung bekommst. Bei mir war es nämlich so (weil auch alles auf den letzten Drücker lief) das das Landesamt für Besoldung mich bereits bei der Krankenversicherung abgemeldet hatte und ich für Februar kein Geld mehr bekommen hätte, da die Mitteilung über die Verlängerung noch nicht vorlag. Nur durch zufaxen der Vertragsverlängerun konnte ich dann zumindes erreichen, dass für Februar eine Abschlagzahlung angewiesen wurde.
    Erst im März lief dann alles wieder normal.

    Hallo Susanea:
    Ergänzend zu Deinen Anmerkungen:


    §616 BGB
    Schön das es diesen gibt, aber die meisten Tarifverträge, so z.B. sowohl BAT (§52) als auch TVÖD (§29) beinhalten beispielsweise genau diesen von Dir erwähnten Ausschluss.
    So dass de facto das zwar ein sehr schöner Paragraph ist, der aber leider in den meisten Fällen nicht greift.


    Dauer der Freistellung bei Beamten:
    Auch hier gibt es Änderungen. Mittlerweile spielt in dem meisten Bundesländern (gilt auf jeden Fall für NRW) das Jahresentgelt eine Rolle. Liegt dies über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze, so gelten die von dir genannten 4 Tage. Liegt das Gehalt jedoch unter JAE (was bei vielen Real- und Hauptschullehreren im ersten Berufsdrittel durchaus der Fall ist) so gilt die gleiche Regelung wie für Angestellte. Dies wurde extra so geändert um eine Schlechterstellung gegenüber pflichtversicherten Angestellten zu verhindern.

    Richtig Susannea,
    Sie ist Beamtin und hat Anspruch auf Freistellung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. D.h. der Dienstherr bezahlt ihre Lohnfortzahlung, wenn sie wg. der erkrankten Kinder zu Hause bleibt. Bleibt sie aber nicht zu Hause sondern ihr Ehemann, so hat dieser gegenüber seinem Arbeitgeber zwar auch einen Freistellungsanspruch. Allerdings zahlt bei Angestellten hierfür nicht der Arbeitgeber sondern die gesetzliche Krankenkasse, aber eben auch nur wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Bei der Konstellation Beamtin -Angestellter; Kind über Beihilfe und PKV abgesichertm; er pflichtversichert bei der GKV, zahlt offiziell niemand, wenn er zu Hause bleibt.

    Lügen?
    Naja, manch einer vergisst, dass er in solchen Situationen ja selber sehr häufig auch tatsächlich gesundheitlich angeschlagen ist.
    Und vergiss nichtm, lt. SGB liegt eine Arbeitsunfähig auch schon dann vor, wenn Du im Moment noch arbeitsfähig bist, ein weiterer Verbleib im Arbeitsprozess jedoch sehr wahrscheinlich den Gesundheitszustand verschlechtert :)


    Trotzdem würde ich mir das mit dem Anmelden der Kinder bei der GKV nochmals überlegen. Insbesondere würde ich nochmals mit Deinem DEBEKA Menschen reden, ob Du in diesem Fall nicht für ein zwei Euro im Monat für das Kind eine Anwartschaftsversicherung bezahlst, die den jederzeitigen Wiedereitritt in die private ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglicht. Denn die Leistungen der gesetzlichen (gerade bei Kindern) sind so schlecht nicht. Sollte dann mal eine nicht erwartete chronische Gesundheitsverschlechterung eintreten, kannst Du Dir aufgrund der Anwartschaft immer noch überlegen zu wechseln.

    Ja im Prinzip stimmt das so. Genau genommen muss er sich jedoch keinen "Urlaub" nehmen sondern hat den gesetzlichen Freistellungsanspruch, jedoch ohne dass ihm jemand den Verdienstausfall bezahlt. Das Kinderkrankenpflegegeld ist nämlich eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse und die gibt es eben nur für Mitglieder dieser Kasse.
    Eine Möglichkeit für die Zukunft wäre jedoch, auf den Beihilfeanspruch für das Kind zu verzichten und das Kind offiziell als familienversichert bei der gesetzlichen Krankenkasse Deines Mannes anzumelden.

    Zu allererst würde ich Dir empfehlen, für einen entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen (jetzt natürlich zu spät, da Du den Schlüssel ja schon verloren hast und nicht erst nächste Woche verlierst :D )
    Einen solchen Versicherungsschutz kannst Du für wenig Geld bei den meisten Haftpflichversicherungen haben (insbesondere denen, die auf den öffentlichen Dienst spezialisier sind wie DBV, Debeka). Aber auch wenn Du der GEW beitrittst gehört eine solche Schlüsselversicherung zum Programm !!
    Die bezahlen allerdings auch nur, wenn Du haftbar gemacht werden kannst, anderenfalls sind sie aber auch dafür zuständig unberechtige Forderungen Deines Dienstherrn abzuwehren.
    Der Dienstherr kann Dich nur im Falle grober Fahrlässigkeit haftbar machen, liegt nur eine leichte Fahrlässigkeit vor, bleibt der Dienstherr auf den Kosten sitzen.
    Beispiel: Du legst den Schlüssel in einer Kneipe auf den Tisch und gehst zur Toiliette (wäre in aller Regel grobe Fahrlässigkeit)
    Du führst den Schlüssel in der tiefen Hosentasche mit Dir, bei Herausnahme eines anderen Gegenstandes muss er aber mit herausgerutscht sein (dürfte im Regelfall einfach Fahlässigkeit sein = Dienstherr haftet). Falls es jedoch zur Auseinandersetzung kommt musst Du den Rechtsstreit wohl selber führen (Es sein denn, du bist
    Rechtschutz versichert oder in der GEW :) ). Im Regelfall verzichtet man jedoch in einem solchen Fall auf den Regress, da man in den meisten Fällen
    eh unterliegt. Also Kopf hoch!

    Dem Amtsarzt musst Du ja nicht alles auf die Nase binden. Vorsichtig solltest Du allerdings später bei der privaten Krankenversicherung sein.
    Mit Deinem Aufnahmeantrag (bei jeder PKV!!) unterschreibst Du u.a. auch, dass Du jeden Deiner Dich jemals therapierenden Ärzte von der Schweigepflicht entbindest.
    Sollte dann in 3 Jahren irgenwas passieren und Du benötigst eine stationäre Therapie (aus psychischen Gründen), so kann es Dir passieren, dass die PKV daraufhin recherchiert (höchstwahrscheinlich macht sie das). Kommt hierbei raus, dass Du bei Deinem Antrag etwas verschwiegen hast, bist Du Deinen PKV Schutz los und bleibst auf den Kosten hängen.
    Ich kenne selber eine Ärztin (!) der es so ergangen ist. Sie durfte nachher etwa 20000 EUR aus eigenen Tasche zahlen. Im Zweifel musst Du dich eben freiwillig bei der Gesetzlichen versichern (das geht auch als Beamter).

    Ich bin selber in einer Hilfsorganisation ehrenamtlich aktiv und leite auch einen Schulsanitätsdienst.
    Ich gebe Dir Recht, eigentlich hast Du soviel Erfahrung und Ausbildung genossen, dass ich mich im Notfall lieber in Deine Hände begeben würde,
    als in die Hände eines Erst-Helfers der gerade mal vor einem Jahr einen Kursus besucht hat.
    Andererseits möchtest Du im öffentlichen Dienst anfangen. Da solltest Du Dich gleich dran gewöhnen, dass Du mit Diskussionen über Formalien nicht
    weit kommst. Das geht alles noch schön nach preussischer Ordnung.
    Andererseits, in NRW dürftest Du ohne Deine jährliche RTD-Fobi zur Zeit nicht im Rettungsdienst mitfahren. Ausserdem wurden die Wiederbelebungsrichtlinien in den letzten 10 Jahren hinsichtlich einiger Punkte geändert. Eine Auffrischung käme da sicherlich nicht schlecht.
    Wir haben in der Hio auch Leute die vor 10 Jahren mal zum RetSan ausgebildet wurden, seitdem aber keine Fortbildung mehr genossen haben.
    Denen tut erfahrungsgemäß selbst eine klassische Erste-Hilfe Wiederholung durchaus gut (sagen die auch selbst).
    :)

    Ich weiß nicht wie Du Krankheit definierst. Es ist jedoch ein Irrglaube zu meinen, dass eine Krankheit nur dann besteht,
    wenn man körperlich krank ist. Gerade die seelischen Krankheiten sind heutzutage verantwortlich für viele
    Frühpensionierungen. Ein "krankfeiern" liegt nur dann vor, wenn jemand sagt: "So, heute scheint die Sonne. Ich möchte mich viel lieber auf den Balkonlegen, also melde ich mich gleich mal eben für heute krank"
    Genauso hörte sich Dein Zustand aber nicht an. Insbesondere unser Beruf kann nur dann professionell ausgeübt werden, wenn Du auch psyschich gefestigt gegenüber den Schülern auftreten kannst. Ist dies eingeschränkt, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass Du dich unprofessionell verhältst. Hier ist es dann in der Tat besser, auf sich zu hören und diese Auszeit wahrzunehmen!

    Vielleicht sollte man hier nochmal die Resttaste drücken und an den Anfang zurückkehren mir der einfachen Fragestellung: Was möchte ich mit dieser Maßnahme erreichen, was davon ist Aufgabe und Zweck der Institution Schule.
    Für meinen Teil komme ich hier zu interessanten Ergebnissen. So interessant die Geschichte der vereinigten Staaten und die derzeitigen Lebensbedingungen dort auch sein mögen. Ein solcher Auslandsaufenthalt ist "nice to have" andererseits gehört die Vermittlung speziell diesen Wissens m.M. nicht unbedingt zur Aufgabe der Schule, es in dieser Tiefe zu vermitteln. Sehr wohl gehört es jedoch zur Aufgabe der Schule sprachliche Kompetenzen, hier die Fähigkeit in englischer Sprache fliessend zu kommunizieren, zu dem was Schule leisten sollte. Dies lässt sich jedoch auch durch eine wesentlich preisgünstigeren Austausch mit GB erreichen. Verbindet man dies mit Fördermöglichkeiten wie Sponsoren, Förderverein usw., so lassen sich auf diesem Wege auch SuS fördern, die sich auf normalem Wege eine solch wichtige sprachliche Förderung nicht leisten können. Eine solche Vorgehensweise würde meiner Vorstellung von Schule wesentlich näher kommen.

    Schallschutz ist, insbesondere im Hinblick auf die Lehrergesundheit, eine extrem wichtige Angelegenheit. Fragt mal rund, wieviele Kollegen in den Schulen mittlerweile schon Hörschäden haben. Angefangen bei Beeinträchtigungen des Hörvermögens, was sich im Idealfall sogar durch ein Hörgerät ausgleichen lässt (das kann mann dann im Zweifelsfall zur Stressreduktion auch wieder ausschalten :D )bis hin jedoch zum Tinnitus. Und gerade hier ist dann die Grenze zu lebensbedrohlichen Erkrankungen nicht mehr weit. Ein gegenüber der Normalbevölkerung signifikant hoher Anteil der Tinnitutspatienten verstirbt vorzeitig. Haupttodesursache Herzinfarkt oder Suizid.
    Für angestellte Lehrerinnen und Lehrer gilt, dass sie voll und ganz dem Arbeitnehmerschutzgesetz unterliegen. Für die verbeamteten Kollegen soll dies
    zwar analog gehandhabt werden; jedoch: weder staatliches Amt für Arbeitsschutz noch die jeweilige Unfallkasse sind für diese Kollegen zuständige Überwachungsbehörden. Da wir mittlerweile in jedem Arbeitskollegium mehrere angestellte Kolleginnen und Kollegen haben.... :D
    Nach Arbeitsschutzgesetz ist der AG verpflichtet für jeden seiner Arbeitnehmer eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. In dieser müsste dann die Lärmbelastung
    als wesentlicherBelastungsfaktor auftauchen. Taucht dieser Belastungsfaktor auf, muss der AG darlegen, welche Massnahmen er zur Reduktion dieser Belastung einleiten wird. Leider ist diese Arbeitsplatzanalyse bislang in den wenigsten Schulen umgesetzt. Personalräte und Sicherheitsbeauftrage sollten auf diese Umsetzung hinwirken. Auch wenn aufgrund einer negativen Gefährdungsanalyse die Schule nicht direkt lärmsaniert wird, ergäbe sich nämlich auch für den Arbeitgeber ein wachsender Druck. Erkrankt zum Beispiel ein angestellter Mitarbeiter öfter und längerfristig, besteht im Normalfalle (bei Überschreitung gewisser Normwerte) die Möglichkeit zur Kündigung. Kann der AN jedoch im Kündigungschutzverfahren darlegen, dass die gesundheitlichen Probleme hausgemacht sind, der AG hiervon wusste und keine Abhilfe geschaffen hat, dürfte es wesentlich schwieriger werden mit einer sogenannten personenbedingten Kündigung durchzukommen. Auch die (zumindest für die Angestellten zuständigen) Aufsichtsbehörden haben keine Alternative, sobald diese Lärmbelastung dokumentiert ist, zumindest mittelfristig Tätig zu werden.

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