Beiträge von chemikus08

    Vorsicht Leute, ihr müsst bitte dringend unterscheiden zwischen dem landesspezifischen Schulrecht und dem Strafrecht. Sowohl das Urteil aus 1972, als auch das Urteil bezüglich des Musiklehrers betreffen das Strafrecht. Um es also klar zu sagen, hier wurden Lehrer einer Straftat beschuldigt, die im Zweifelsfall auch Gefängnis bedeuten kann. Nehmen wir nochmal das Beispiel Brandfall. Theoretische Situation Mitaufsicht bei etwas weiter auseinander liegenden Klassenräumen. Es kommt zum Feueralarm. Im Zuge des Durcheinanders verbleibe drei Schüler bin Gebäude, weil sie denken es sei ein Programm. Tatsächlich kommen diese Schüler durch Rauch ums Leben. Spätestens jetzt ermittelt ein Staatsanwalt wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge im Volksmund auch Totschlag genannt, in drei Fällen. Und jetzt wirds ungemütlich. Der Staatsanwalt wird U.U. wie folgt reagieren. Als langjähriger Lehrkraft hätte Lehrer x klar sein müssen, dass im Schadensfall die Situation nicht zu beherrschen ist, folglich wäre er zur Demonstration verpflichtet gewesen. Hierdurch hätte der Schulleiter die Situation neu bedenken können und der eingetretene Schäden wäre nicht eingetragen, der Angeklagte trägt somit eine erhebliche Mitschuld am Schadenseintritt. In dieser Haut möchte ich jetzt nicht stecken.

    Die Thema ist in der Tat sehr umstritten. Es gab im Realschulbereich der Bezreg Ddorf hierzu immer die Aussage, dies sei unzulässig.
    Nun gibt es Juristen, die dies im konkreten Einzelfall ggf. für zulässig erachten. Die Bezreg Ddorf hat dann in der Tat eine entsprechende Handreichung hierzu herausgegeben. Auf nähere Nachfrage dient dies zur Herstellung einer gewissen Rechtssicherheit für die Kollegen. Wer nämlich jetzt hiernach handelt, kann dienstrechtlich kaum noch belangt werden. Nach meiner persönlichen Rechtsauffassung bin ich aber strafrechtlich damit nicht aus dem Schneider. Es gibt hierzu ein höchstrichterliches Urteil, das im konkreten Einzelfall eben doch zu dem Ergebnis kam, dass ein strafbarer Verhalten vorlag. Da eine Korrektur dieses Urteils in der Rechtsprechung nicht vorliegt, empfehle ich im Rahmen der Beratungsarbeit zu demonstrieren. In dem Fall ist die strafrechtliche Verantwortung schonmal auf die nächsthöhere Ebene verlagert. Wenn der Schulleiter dann dennoch auf dieser Form der Aufsicht besteht, klopft der Staatsanwalt im Zweifelsfall nicht an Deiner Tür.

    Plattyplus hier wäre mir die Interpretation der Rechtslage durch einen versierten und erfahrenen Juristen der Verwaltungsgerichtsbarkeit lieber als die Interpretation durch den in allen Rechtsbereichen versierten Kollegen. Vielleicht macht sich ein Personalrat ja demnächst Mal die Mühe, auf Kosten des Arbeitgebers eine unabhängige Rechtsberatung einzuholen. Bis dahin gehe ich davon aus, dass die Empfehlung des Landesverbandes der GEW zumindest durch die Hausjuristen abgesichert ist, was ich von den hier im Forum bislang ausgegeben Parolen hierzu eher nicht vermute.

    Bevor Ihr der GEW mangelnde Rechtsstaatlichkeit unterstellt, solltet Ihr Euch vielleicht erst objektiv über die Rechtslage orientieren.
    Ich empfehle hierzu den Paragraphen 87 des Aufenthaltsgesetz. Dieser schreibt die Mitwirkungpflicht bei Auskunftsersuchen fest, ausgenommen hiervon sind, nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig die Schulen. Und jetzt in Ruhe nochmal darüber nachdenken, welche Intention der Gesetzgeber wohl gehabt hat. Und danach könnt Ihr Euch die Empfehlungen der GEW anschauen. Danach empfehle ich über das geschriebene nochmal ganz neu nachzudenken.

    Einstufung
    Karl-Dieter ich muss Dich leider enttäuschen. Für einen passenden akademischen Abschluss, jedoch ohne Voraussetzung fürs Referendariat gibt es nach der neuen Entgeltordnung nur E10. Erst mit bestandener Obass gibt es dann E11(Aussage gilt für Sek1). Mit pädagogischer Einführung oder als Vertretungslehrer bleibt es bei E10.

    Ich sehe da für die Schulleitung auch ein schwer zu kalkulierendes Risiko. Solange es mehrere zu betreuende Kinder gibt, gibt es auch ein nicht unbedeutendes Ausfallrisiko, dass die Lehrkraft ausgerechnet zum Zeitpunkt der Klassenfahrt die krankheitsbedingte Betreuung des oder der Kinder übernehmen muss. In diesem Fall muss die Lehrkraft nicht teilnehmen und die Schulleitung müsste sich um Ersatz kümmern. Ganz ehrlich, dass sind Risiken die wollte ich als Schulleilun gar nicht haben. Hier sollte der Lehrerrat zusammen mit der SL eine familienverträgliche und auch praktikable Lösung vereinbaren.

    Zur ärztlichen Schweigepflicht
    Der Arzt verletzt an keiner Stelle die ärztliche Schweigepflicht, da er dem Arbeitgeber gegenüber am Telefon oder sonstwie überhaupt nicht mitteilt (da Schweigepflicht)
    Vielmehr erhält der Patient eine entsprechende Bescheinigung und entscheidet selber ober er diese Bescheinigung seinem Arbeitgeber übergibt oder nicht.
    Wenn er jedoch von seinem Freistellungsrecht Gebrauch machen will und der Arbeitgeber dies eng sieht, hat er wohl keine Alternative. (Ähnlich wie bei der Abgabe einer AU)

    Thor5ten
    ich weiß nicht, wo Du mit Deiner Argumentation drauf hinaus willst. Ich gehe davon aus, dass die Kolleginnen und Kollegen im Regelfall einen normalen planbaren Untersuchunstermin auf die unterrichtsfreie
    Zeit legen. Aus der Erfahrung gerade mit chronisch kranken Menschen, kann ich Dir jedoch auch sagen, dass dies vielfach nicht möglich ist. Damit Du Dir vielleicht eine Vorstellung machen kannst, anbei eine Aufzählung:
    - Ein Stück vom Zahn ist abgebrochen, es muss zur Vermeidung der Verschlimmerung eine Krone drauf, da das nicht geplant war sind die Nachmittagstermine auf Wochen im voraus schon belegt. Der Patient hat insgesamt 3 Behandlungstermine vormittags. (selber schon so erlebt)
    - Der chronisch kranke Patient muss regelmässig (1mal im Monat) zur Blutabnahme. Diese ist nur vormittags möglich und lt. Arzt dringend erforderlich
    - Der Patient muss einmal die Woche zur Dialyse (wird für den Tag geschrieben, nur auch hier ist eine Behandlung nach der AZ nicht möglich)
    - Ein Herz Kreislauf Patient hat zur morgendlichen Stunde erhebliche Blutdruckabweichungen nach oben. Zur Sicherheit sucht er zur Abklärung noch am Vormittag seinen Hausarzt auf, der Entwarnung gibt und den Blutdruck medikamentös neu einstellt. Die ersten Unterrichtsstunden wurden so aber (notwendigerweise) versäumt
    - Der Arzt hält wegen anhaltender Magen-Darm Beschwerden eine zeitnahe Magen-Darm Spiegelung für erforderlich. Hier fällt der Patient zwei Tage aus mit Krankschreibung
    Damit ist die Liste noch lange nicht zu Ende. Vergiss bitte nicht lieber Thor5ten, dass es neben den jungen dynamischen Gesundbrunnen auch noch Kollegen gibt, die alters- und oder krankheitsbedingt nicht so gut drauf sind. Möglicherweise fallen Sie Dir nicht so auf, weil sie trotz ihrer Erkrankung durchhalten und nicht laufend krank sind, jedoch behandlungsbedingt das ein oder andere mal fehlen.
    Würden es tatsächlich Absicht dieser Kollegen sein, einen auf TTV zu machen (Bundeswehrjargon für täuschen, tarnen, verp....) gebe ich zu bedenken, dass sie dieses Zuiel mit einer ausgedehnten Krankschreibung wesentlich unauffälliger erreichen würden.
    Das was ich in meiner Personalratstätigkeit eher erlebe sind Kollegen die Arztbesuche in unverantworlicher Weise auf die lange Bank schieben, weil sie nicht fehlen wollen; oder aber auch Kollegen die sich nicht krank schreiben lassen wollen (obgleich lt. Arzt dringend geboten) weil ja noch die Arbeiten anstehen. Last but not least die Kollegen die vollkommen psychisch am Ende sind, sich aber nicht trauen einen Facharzt aufzusuchen, weil sie Angst haben als Simulant abgestempelt zu werden. Vernatworlich hierür u.a. auch Kollegen wie Thorsten mit ihren Kommentaren.

    Ärzte stellen alles mögliche aus, insbesondere weil jede Bescheinigung, die über eine normale AU hinausgeht berechnet wird (Je nach Arzt 5 - 10 Euro).
    Darüber hinaus orientiert sich der Rechtsanspruch nach einem einschlägigen BGB-Paragraphen(§616). Angelehnt an diesen Paragraphen orientieren sich auch die
    sonstigen einschlägigen Vorschriften im öffentlichen Dienstrecht, so z.B. der § 29 TV-L für Tarifbeschäftigte. Üblicherweise geben sich Schulleiter normalerweise mit der eigenen Erklärung zufrieden. Im Zweifel kann jedoch der Nachweis der Notwendigkeit (ergibt soch wohl aus der Rechtsprechung steht nirgendwo explizit) gefordert werden.
    In diesem Fall muss Du wohl in den sauren Apfel beissen und die 5 Euro locker machen.


    P.S. Bei den meisten Hausärzten passiert sowas nur einmal, im Wiederholungsfall schreiben Die dich lieber für den ganzen Tag krank ist einfacher.
    Und ich selber würde in Gesundheitsfragen meinem Hausarzt trauen, deswegen gehe ich ja dahin. Und wenn der krankschreibt muss das wohl seine
    Richtigkeit haben.....

    Es ist unglaublich, dass Schulleiter dies immer wieder zum Thema machen und einige noch nichts dazugelernt haben.
    Deswegen zur Rechtstlage:
    Jeder hat den Anspruch unter Forbezahlung der Bezüge einen Artzttermin auch in der Arbeitszeit wahr zu nehmen.
    Hierzu muss der Termin entweder dringend erforderlich sein (akutes Schmerzproblem), kein anderer Termin steht zur Verfügung,
    die Maßnahme kann aus ärztlicher Sicht nicht auf die Ferien verschoben werden. Im Zweifel ist dies durch ärztliches Zeugnis zu
    belegen.
    Da ich meinem Arbeitgeber keine genauen Erklärung zur Art der Erkrankung usw. geben muss sind die Kontrollmöglichkeiten gering, so
    dass hier zwar theoretisch ein Missbrauchspotential besteht, aber das besteht ja bei kurzfristiger Kranknmeldung bis zu drei Tagen auch.
    Gäbe es diese Möglichkeit nicht, so bestünde immer noch die Möglichkeit der Krankschreibung; denn das wissen viele nicht, eine Arbeitsunfähigkeit nach
    den gesetzlichen Bestimmungen liegt auch dann vor, wenn der AN momentan zwar arbeitsfähig ist, ein Verbleib im Arbeitsprozess jedoch wahrscheinlich zur
    Arbeitsunfähigkeit oder Verschlimmerung des Krankheitszustandes führt. Dieses Hilfskonstrukt wäre m.E. nach immer gegeben in den Fällen, wo durch arbeits-
    rechtliche Bestimmungen ein dringender Arztbesuch vereitelt würde.

    Diese Spartengewerkschaft gibts doch schon. Nennt sich Schall. Ich kann jedoch nicht erkennen, dass dies irgendeine Verbesserung
    gebracht hat. Als Spartengewerkschaft sind sie viel zu klein um im großen Stil die Öffentlichkeit zu erreichen.
    Ich kann gerade bei dieser Streikrunde auch nicht erkennen, dass die GEW irgendwas falsch gemach hätte. Die Öffentlichkeitsarbeit wär so gut,
    dass diesmal in der Presse wirklich die Lehrer im Vordergrund standen. Zeitweise hatte man den Eindruck, dass Verdi an diesem Streik überhaupt nicht teilnimmt.
    Darüber hinaus waren die Presseresonanzen und auch die Leserbriefe überwiegen positiver Natur. Die bestehenden Ungerechtigkeiten gegenüber Tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen wurden mehr als deutlich. Dennoch hat dies nicht zum gewünschten Ergebnis geführt. Die GEW hat sich daher in dieser Sache auch vorbehalten weiter zu streiken, was beim
    Letzten Mal auch nicht der Fall war. Was soll die GEW denn Eurer Meinung nach tun, oder was soll eine Spartengewerkschaft anders machen.
    Auch eine Spartengewerkschaft muss damit leben, dass
    - die Hälfte aller Tarifbeschäftigten auf einer befristeten Stelle sitzt und sich gar nicht traut zu streiken
    . die andere Hälfte ist nur zur Hälfte überhaupt organisiert
    - von dieser anderen Hälfte wäre allen falls nur jeder vierte bereit einen unbefristeten Streik auch auszutragen
    Unter diesen Voraussetzungen war die Arbeit der GEW hervorragend.
    Trotzdem ist die Sache zunächst gescheitert. Jedoch mehr an der Arroganz der Politik als wie am Handeln der GEW.

    Thamiel, wenn Du GEW Mitglied bist, geht es nicht darum, dass die GEW was von Dir will. Du bist vielmehr ein Teil des Verbandes. Wenn Dir die Verbandspolitik nicht passt, dann lass Dich als Delegierter wählen und trage den Konflikt beim nächsten Gewerkschaftstag aus. Im hier zu Grunde liegenden Fall weiß ich aber nun beim besten Willen nicht, was die GEW anderes machen soll, als im konkreten Fall zum Streik aufzurufen.
    Fassen wir doch mal zusammen. Zwei Tarifrunden sind schon gelaufen. Die Forderung liegt bei 5,5% und einem vertretbaren Einstieg in ein L-Ego. Diese Forderung wurde letztlich auch mit verdi so vereinbart. Die Höhe ist nicht überzogen, ich verweise hier nur auf den deutlichen Abstand zur Bundestarifierung.
    Was gibt es bis jetzt als Angebot der Arbeitgeber? Nichts! Nein falsch, sorry; man möchte die Zusatzversorgung nochmal um 20% kürzen. Die Parallelverschiebung im Angestelltenbereich (A12 = E 12...) ist schon zuviel und nicht finanzierbar und ja auch nicht nötuig weil, man höre und staune, Benzin ja mittlerweile so preisgünstig zu haben ist.
    Entschuldige bitte, aber bei dieser Konstellation sind deutliche Signale an die Arbeitgeber notwendig. Da die L-Ego als Forderung mit den anderen Gewerkschaften vereinbart wurde, werden diese jetzt auch schauen, wie wir uns aufstellen. Wir müssen jetzt deutlich machen, dass die Lehrerschaft es ernst meint mit ihren Forderungen.

    Der Verweis auf den Träger ist schön und gut. Der Arbeitgeber bleibt aber für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Notfalls ist die Turnhalle bis zur Behebung nicht nutzbar und es findet Unterricht in der Klasse statt.

    Oft krank - was tun?
    Gesund werden!
    Mach Dir nicht so viele Kopfschmerzen um die Frage, wie häufig Du krank bist. Manchmal gehts jahrelang gut, und dann ist man auf einmal wie vom Pech verfolgt.
    Das darf aber nicht Dein Problem sein, wenn Du krank bist, bist du krank und bleibst zu Hause.
    Egal ob Du einmal im Jahr krank bist oder 10 mal. Das Ganze ist in Deinem Gehalt bzw. Deiner Besoldung schon eingepreist.
    Nicht umsonst sind entsprechende Dienstleistungen entsprechend immer teuerer im Vergleich zu eingestelltem Personal.
    Und die Verantwortung für die Vertretung Deines Ausfalls hat Deine Dienststelle sont niemand.
    Dort weiss man seit Jahren, dass ein bestimmter Prozentsatz kontinuierlich ausfällt, vermeidet aber die Dauerbeschäftigung entsprechender Reserven.
    Dann muss eben auch mal Unterricht ausfallen.

    Der Verweis auf den Bestandsschutz (Übergangsvorschriften in der UVV) ist zwar ein netter Versuch greift jedoch nicht. Ergilt möglicherweise für Treppengeländer (Höhe usw.) jedoch nicht im hier geschilderten Fall. Warum ist das so?
    Eine UVV ist nur eine nachgelagerte Ausführungsbestimmung, die den derzeitigen Stand der Technik beschreibt. Darüber hinaus sind jedoch höherrangige Rechtsvorschriften zu beachten. Keinnesfall können mit einer UVV höherrangige Rechstvorschriften
    ausgehebelt werden. In diesem Fall ist die höherrangige Rechtsvorschrift die GefahrstoffVO.
    Damit das Ganze jetzt nicht ausufert kurz und Knapp:
    Die GefahrstoffVO lässt dem Arbeitgeber eigentlich nur zwei Möglichkeiten auf eine Gefährdung durch Gefahrstoffe zu reagieren.
    Möglichkeit 1: Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die MAK Werte von keinem einzigen Gefahrstoff zu keinem Zeitpunkt überschritten werden, und zwar dadurch, dass er eine kontinuierliche Messung aller in Frage kommenden Gefahrstoffe durchführt, oder aber er kann nachweisen, dass für alle in Frage kommenden Gefahrstoffe ein Überschreiten der Werte technisch nicht möglich ist.
    Diese Möglichkeit ist die kostspieligste. Lagere ich Brom muss ich kontinuierlich den Bromgehalt bestimmen. Lagere ich Hexan musss ich kontinuerlich auch diesen Wert bestimmen usw. usw.
    Dies ist nicht realisierbar, wenn der Arbeitgeber nicht unbedingt hierfür ein kontinuierliches GC-MS Gerät mit automatischer Auswertung (Kosten dürften so bei einer halben Miliion aufwärts liegen) anschaffen möchte.
    Also bleibt nur, durch Absaugmaßnahmen sicherzustellen, dass die Umluft mehr oder weniger unbelastet ist und dies geschieht zweckmässigerweise durch Installtion entsprechen Gefahstoffschränke incl. hinreichender Absaugung.
    Diese sind darüber hinaus bauartzugelassen und erfüllen damit auch die gewerberechtlichen Auflagen (Brandschutz) sowie die wasserrechtlichen Vorgaben (Wasserhaushaltsgesetz, Lagerung wassergefährdender Stoffe). Den auch von der Einhaltung dieser
    Vorschriften befreit der Gesetzgeber nicht.
    Entscheidend ist jedoch in diesem Zusammenhang Dein Schutz der Dir durch die GefahrstoffVO garantiert wird. Für diesen Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber (also hier Land) verantwortlich. Wenn der Träger diese Maßnahmen nicht umsetzt, dann muss der Arbeitgeber (also das Land) eben auf diesen Einwirken. Bis zur Umsetzung kann der Abeitnehmer eben nicht im Gefahrenbereich eingesetzt werden.
    Sollte ihr auch tarifbeschäftige Lehrkräfte haben können sich diese (nachdem sie erfolglos bei der Dienststelle um Abhilfe gebeten haben!) an den zuständigen Träger der Unfallversicherung wenden. (Ggf. Druck aufbauen Richtung Berufskrankheit, BG Rente...) Dieser hat die Möglichkeit dem
    Träger unmittelbar Auflagen zu machen oder als Alternative den Bereich zuschliessen-

    Ich weise hier mal auf einen bedeutenden Unterschied hin. Haftpflichtversicherungen zählen dem Gründe nach immer nur dann, wenn ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht. Eine Diensthaftpflicht bedient die Ansprüche des Dienstherrn. Diese bestehen aber nur bei grober Fahrlässigkeit. Bei normaler Fahrlässigkeit bleibt der Dienstherr auf dem Schäden sitzen.
    Die private Haftpflicht muss jedoch bei jedem Verschulden, auch leichter Fahrlässigkeit zahlen. Insoweit kann ich nur hoffen, dass die Kaffeemaschine nicht dem Arbeitgeber sondern dem Kollegium gehört und der Schäden auch nicht während einer dienstlichen Tätigkeit, sondern vielmehr während der Pausenzeiten privat verursacht wurde.

    So jetzt wird es kompliziert. Nach den 6 Wochen steht Dir (tarifbeschäftigt /gesetzlich versichert) keine normal AU mehr zu. Andererseits und hier gibt es Urteile der Landesarbeitsgerichte, kann der Arbeigeber von Dir weiterhin eine ärztliche Bescheinigung verlange. Die wäre dann kostenpflichtig und könnte andererseits dem AG in Rechnung gestellt werden. Ich für meinen Teil habe mich mit dem zuständigen SB der BezReg darauf geeinigt, eine Kopie des Auszahlscheins (mit Schwärzung der Diagnose) zuzusenden.

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