Muss ja ein paar wenige Sachen geben, wo die Tarifbeschäftigten im Vorteil sind!😜
Beiträge von chemikus08
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Wobei dies ein Ehrenamt wäre, was man vom Zeitpunkt her in der Regel steuern kann. Ich finde den übrigens sehr gut, wenn Lehrer Ehrenämter wie Schöffe oder Mitarbeit im KatSchutz ausüben. Alleine schon wegen der Vorbildfunktion gegenüber SuS. SL müssten eigentlich stolz auf jeden Ehrenamtler sein.
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Keine Ahnung wer die Bahnhofsmission ins Spiel gebracht hat, aber Freiwillige Feuerwehr und Katastrophenschutz sind in den Feuerschutz und Hilfeleistungsgesetzen der Länder ebenso klar geregelt.
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Man sollte auch beachten, dass man auf die Achtung der Gesetze dieses Landes vereidigt ist. Es gehört daher zu den beamtenrechtlichen Pflichten (im besondeder Weise) solche Ehrenämter auszuüben. Der Versuch sich da rauszufinden bedeutet auh, dass man dem Angeklagten seinen gesetzlichen Richter entzieht. Ein Beamter mit rechtsfeindlicher Einstellung, geht eigentlich gar nicht. Man muss auch nicht erklären, wie man zu dem Amt gekommen ist und mittlerweile häufen sich die Fälle von Zwangsverpflichtungen, weil nicht genug Freiwillige zur Verfügung stehen. Das kann dann eigentlich auch kein SL übel nehmen, wenn man ihm das so erklärt, denn es bewegt sich ausserhalb der Gestaltungsmöglichkeiten des Referendars. Das gleiche gilt übrigens für Personen, die für die freiwillge Feuerweh o.a. tätig sind. Auch hier dürfen keine Nachteile entstehen. In Städten wo es keine Freiwillige FW gibt, kann der HauptverwaltungsbeAmte auch Pflichtfeuerwehren bestellen. In solchen Fällen greift man dann gerne auf öffentlich Bedienstete (auch Lehrer) zurück. Die dürfe aufgrund ihrer besonderen Gesetzestreue eine solche Tätigkeit ja nicht ablehnen damit würden sie, in der Tat, ihr Arbeitsverhältnis gefährden!
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Tom 123
Da hast du Recht, das Urteil bedeutet der facto "nur" , dass die sonstigen Dienstverpflichtungen einer 50% Kraft nur 50% der sonstigen Dienstverpflichtungen einer Vollzeitkraft betragen dürfen. Hiermit ist die Gesamtsumme dieses zeitlichen Aufwands gemeint. Natürlich kannst Du auf bestimmte VA als SL bestehen, wenn dafür was anderes wegfällt. Was aber nicht geht, ist das eine Halbzeitkraft in Wirklichkeit 70% Zeitaufwand einer halben Kraft hat. Dann läuft definitiv etwas falsch.
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Ich habe nochmal nachgeschaut und siehe da, ein Urteil des Bundesverwaltungsherichts direkt für Beamte und damit höchstricherlich beschlossen und verkündet:
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Das ist das strukturelle Problem von Teilzeitbeschäftigung. Der "Normaufwand" (d.h. Konferenzen, Klassenleitung etc.) ist bei Teilzeit überproportional hoch. Doof, aber leider nicht zu ändern.
Sorry aber da sind Arbeitsgerichte (zumindest bei Tarifbeschäftigten) zu anderen Erkenntnissen gelangt. Es ist erforderlich bei einer Halbtagsstelle die Gesamtarbeitszeit um 50% zu reduzieren. Das bedeutet letztendlich auch, dass alle ist dem Unterricht verbundenen Zusatzaufgaben auf die Hälfte zu reduzieren sind. Dies ist ein strukurelles Problem, dass der Arbeitgeber dringend lösen muss, ansonsten verhält er sich rechtswidrig. Und ein rechtswidriges Verhalten auf Seiten des Arbeitgebers stärkt nicht unbedingt das Gefühl für ein faires Miteinander. -
Diese Möglichkeiten sollte man in der Tat zuvor ausschöpfen. Leider kenne ich Schulen an denen SL sehr stur sind und auf sämtliche Termine bestehen. Der Teilzeiterlass der Landesregierung hat nur Empfehlungscharakter und nicht alle Kollegien haben Verständnis, wenn die Teilzeitkollegen entsprechend reduziert in den sonstigen Bereichen arbeiten. Es bedarf aber eines Kolkegiums das zusammen agiert und entsprechende Teilzeitvereinbarungen in die LK einbringt und durchsetzt. Passiert das alles nicht haben die TeilzeikollegInnen in diesen Schulen schlechte Karten. Und wenn es dann heißt juristisch gegen den Arbeitgeber vorzugehen ( Und es gibt zumindest bei den Tarifbeschäftigten einschlägige Urteile) ziehen viele lieber den Schwanz ein, weil sie Angst vor einem roten Reiter auf der Personalakte haben. Und an der Stelle greifen KuKs in der Tat zu anderen Methoden um sich einen entsprechenden Freizeitausgleich zu verschaffen. Ich finde es unredlich Firelilly in diesem Zusammenhang illegale Empfehlungen zu unterstellen. Sie hat vielmehr eine Feststellung getroffen, dass dies passiert und diese Feststellung ist korrekt, sie entspricht auch meiner Beobachtung. Außerdem ist nicht alles, was dann an Möglichkeiten ausgeschöpft wird illegal. Krankmeldungen z.b. sind dann illegal, wenn keine Krankheit vorliegt. Die Wirklichkeit liegt auf einem schmalen Pfad dazwischen. Die Entscheidung geht es noch mit meiner Befindlichkeit oder geht es nicht mehr ist eine sehr subjektive und wenn eine Überbelastung besteht erhöht sich das subjektive Kranheitsgefühl (in der Sozialmedizin bekanntes Phänomen). Wenn ich überlastet bin achte ich auch eher darauf,dass meine AU eine längere Rekonvalezenzzeit enthält. Das ist weder illegal noch moralisch verwerflich sondern bei Überlastung eine Notwendigkeit. Auch ist die Wahrnehmung von Rehabilitationen in Überlastungssituationen eine legale Reaktion mit Beladtung umzugehen. Für Eltern seien hier Mütter Kind Kuren genannt. Vielfach verzichten KuKs auf solche zusätzlichen Angebote. Wenn man aber eh schon 70% Arbeitszeit für 50% Lohn aufwenden ist das schlechte Gewissen beruhigt ( Eigentlich müsste auch der Vollzeitmitarbeiter kein schlechtes Gewissen haben, aber so funktioniert halt Psychologie)
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@Edit: Noch besser natürlich, wenn dies nicht als einzelne Überlastungsanzeige, sondern gemeinschaftlich aus der Personalversammlung heraus vorgenommen wird.
Eine Überlastungsanzeige muss immer individuell verfasst werden, sonst schmettert bei uns die Bezreg sie direkt ab. Richtig ist jedoch, wenn viele sich beteiligen und ebenfalls eine ÜÜberlastungsanzeige stellen. Ansonsten vermutet die Dienszstelle, dass die Überlastung in Deiner Person liegt und bietet Dir Kurse an, die Dir das hervorragende Talent vermitteln, Dich an den eigenen Haaren aus dem Sumpf zu ziehen- Damit hat die Behörde nachgewiesen reagiert zu haben und Du darfs den Kakao durch den Du gezogen wirsz auch noch selber trinken.
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Die Überlastungsanzeige ist ein relativ stumpfes Schwert. Ich habe bislang leider noch nicht erlebt, dass das wirklich zum Erfolg geführt hat. Es ist eine Absicherung, falls jemand auf die Idee kommt Deine Unterichtsvorbereitung in Frage zu stellen, um Dir eine Dienstpflichtverletzung nachzuweisen. Eine nicht behandelte Überlastungsanzeige verbessert natürlich die Rechtsposition bei einem Disziplinarverfahren. Das gleiche gilt,falls Du aufgrund des Ganzen erkrankst und als Langzeitkranker längere Zeit ausfällst. Eine zur Ruhesetzung gegen Deinen Willen dürfte so vor demVerwaltungsgericht keinen Bestand haben. Wer aber meint mit einer Überlastungsanzeige in der nächsten Zeit eine wesentliche Änderung seiner Arbeitsbedingungen zu erfahren irrt im Regelfall.
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Wenn die SL nicht im Mobbing involviert ist, würde ich auf jeden Fall versuchen, diese für mich zu gewinnen. Das sollte der erste Schritt sein. Da hätte ich gar nicht so lange mit gewartet.
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Jetzt wird's für mich schwierig da nicht NRW und ich Eure Organisationsstruktur nicht kenne. In NRW ist die nächste höhere Stelle nach dem SL für mich die Bezirksregierung. Da würde ich dann mit der für meine Schule zuständigen Dezernenten wenden. Frag Mal bei der örtlichen GEW nach, die sollten Dir weiterhelfen können. Ja ich würde beim Bezirkspersoalrat nachfragen.
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Du kannst und solltest das Problem mit der übergeordneten Dienststelle besprechen. Hierbei auch deutlich machen, dass Du das Verhältnis an Deiner Schule für zerrüttet hältst und deswegen dringend versetzt werden musst um keinen gesundheitlichen Schaden zu erleiden .
Kommst Du nicht weiter, bzw. wenn's Dir jetzt schon dreckig gent, such Dir um Himmels Willen einen Facharzt für Psychiatrie und lass Dich krankschreiben. Ferner lässt Du Dir attestieren, dass ein Verbleib an Deiner jetzigen Schule Deiner Gesundung im Wege steht. Spätestens nach sechs Wochen beantragst Du aus der Krankheit heraus ein BEM Gespräch und zwar nicht an Deiner Schule sondern bei der übergeordneten Dienststelle ( lass Dich hier vom Personalrat beraten und begleiten!. Hier kommt dann die Versetzung zur Sprache. Ggf. muss Du nochmal zum Amtsarzt, der das bestätigt. Danach sollte zumindest eine einfache Versetzung möglich sein. Das ist dann keine Versetzung im regulären Verfahren sondern eine Versetzung aus dienstlichen Gründen.
Das ist im übrigen ein scharfes Schwert und das solltest Du nur ziehen, wenn Du wirklich an dem Punkt angekommen bist, wo Du vor Ort keinen Frieden mehr findest. Rechtsberatung und Begleitung ist hier auf jeden Fall angezeigt. -
Ich interpretiere die Stiko Empfehlung genau so, denn sie haben nicht von der Impfung abgeraten,
sondern nur keine generelle Empfehlung ausgesprochen?
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Chilipaprika Pädagogische Einführung vs. OBAS
Ich komme da für mich zu einer differenzierteren Bewertung. Ich habe damals die pädagogische Einführung für zwei Fächer gemacht. Es war für mich eine Bereicherung, dass ich im Gegensatz zu den OBASlern und Referendaren, keine "ausgesuchten" Schülergruppen" zeigen konnte, sonder real existierenden Unterricht. Hierdurch wurde aus den Unterrichtsbesucjen keine Bewertungsfarce sondern ehrliche Beratung zu ehrlichen Problemen ohne die Situation einer Prüfungssituation im Nacken. Das hat mich dann auch weitergebracht. Darüber hinaus habe ich die gleichen Haupt- und Fachseminare besucht wie die Referendare, wenn auch um ein Jahr verkürzt. Was wirklich doof war, ist der Umstand, dass ich vor Beginn der Ausbildung erst Mal drei Monate ins kalte Wasser geschmissen wurde mit 28 Unterrichtsverpflichtung nach dem Motto "Hier ist das Buch. Das sind die Themen und nun viel Spaß. Wenn's Probleme gibt, fragen Sie die Kollegen". Ich durfte und musste Noten vergeben, Eltern beraten, Elternsprechtage für meinen Unterricht anbieten. Ich fand's dann schon seltsam, drei Monate später zunächst einmal mit den anderen Quereinsteigern einen einwöchigen Kurs zu besuchen, in dem die Grundlagen zum Schulgesetz, Aufsichtspflicht und Grundsätze für die Notengebung zu besuchen🤣.
Frei nach dem Motto, und jetzt zeigen wir Ihnen, in welche Fettnäpfchn Sie möglicherweise bereits getreten sind🤣. Das war aber auch bei den OBASlern das Gleiche. -
Bedlingtington
Das ist richtig. Ich habe mich als Tarifbeschäftigter unmittelbar Nam ersten Arbeitstag nach dem Ende meiner Krankschreibung zu melden und den Tatbestand anzuzeigen. Was ich nicht muss, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Ende meiner Krankeit einreicben, obwohl dies immer Mal wieder gerne von den Bezirksregierungen bei uns verlangt wird. Hierfür gibt es keine Revhtsgrundlage. Wenn der Dientherr, im Falle des Tarifbeschäftigten Arbeitgeber genannt, Zweifel an meiner EinsatzfähigKeith hat, so kann er mich nach geltendem Tarifvertrag arbeitsmedizinisch untersuchen lassen, soll er dann biiteschön veranlaxsen, sobald ich mich gesund gemeldet habe
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Insbesondere für die KuKs denen der Eintritt ins Berufsbeamtentum verwehrt ist (Seiteneinsteiger etc) möchte ich eine Krankentagegeldversicherung ans Herz legen. Trotz der Zuzahlung des Arbeitgebers ist es bei längerer Erkankung schon 200 bis 300 Euro netto monatlich weniger.
Dann stellt Euch die Frage nach einer BerufsunfähigkeitEversicherung ohne abstrakte Verweisung (will heissen, sie zahlt wenn Ihr nicht mehr als Lehrer arbeiten könnt). Denn ganz ehrlich, was ist, wenn Ihr mit 55 einen Herzinfarkt bekommt und könnt aus psychischen Gründen nicht mehr? Willkommen auf Hartz IV Niveau rechnet es Euch Mal aus!
Das Gleiche gilt für Eure Alterssicherung. Für mich habe ich es susgerechnet. Mit Zusatzrenten1400 Netto. Wenn Euch das reicht, alles in Ordnung, falls nicht fangt früh an zu sparen (Bitte nicht mit einer LV)
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In die Selbstständigkeit - Nachhilfebüro gründen
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Warum sollte das klappen? Der Dienstherr ist doch der gleiche...
Da man ja Vorbeschäftigung und Personalnummer angeben muss, wird das schon auffallen, wenn da die EDV rot blinkt.
Die einzige Möglichkeit ist der Wechsel des Dienstherren, also des Bundeslands.
Das läuft alles nicht so automatisiert wie Du vielleicht glaubst.😂
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Der Diensherr in Form des Landes NRW sicherlich. Die agierenden Personen sind jedoch andere.
Bei der Grundschule ist das jeweilige Schulamt für die Einstellung zuständig, bei der Realschule die Bezirksregierung. Ist zwar der gleiche Dienstherr aber andere Vorgehensweise. Auch von Regieringsbezirk zu Regierungsbezirk gibt es Unterschiede.
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