So jetzt frickeln wir das Mal auseinander,
Zunächst ist wichtig ob die betroffene Lehrkraft (ihr sollte Allianzen bilden) angestellt oder verbeamtet ist. Die Unfallkasse ist für Beamte nicht zuständig und daher wird jeder Beamte der sich an die UK wendet eins auf die Mütze bbekommen.Der Beamte kann und sollte auf jeden Fall remonstrieren. Kann die Schulleitung dem nicht abhelfen, muss sie es and die Schulaufsicht weitergeben. Der Angestellte Mitarbeiter wiederum hat das Recht, nach erfolgloser Beschwerde, sich an die Unfallkasse zu wenden. Im Übrigen würde ich die Lüftungsvorgaben peinlich genau einhalten. Beschweren sich Eltern, so empfiehlt sich der dezente Hinweis auf die UnFallkasse, den die Kinder sind auch da versichert und die Arbeitsplatzregeln gelten auch für diese. Die Unfallkasse kann letztlich auch verfügen, dass der Raum ab einer bestimmten Temperatur zu schliessen ist.
Darüber hinaus empfehle ich alle Mittel der Mitbestimmung zu nutzen. Der Lehrerrat könnte aufgrund seiner Mitbestimmungsrechte einen Initiativantrag stellen, ab einer bestimmten Wetterlage die Räume nicht mehr zu nutzen. Kommt es daraufhin zu keiner Einigung geht das in die Stufe. D.h. Jetzt müssen sich örtlicher Personalrat und Schulaufsicht streiten. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, so müssen sich Mittelbehörde und der nächsthöhere PR streiten. Wichtig ist das Thema am Kochen zu halten und zu zeigen, dass man nicht gewillt ist, das hinzunehmen. Mit den Messgeräten seit Ihr zumindest schon Mal einen Schritt weiter, da hier schon Mal dokumentiert ist, dass Euer Lüftungsverhalten korrekt ist.
Dann noch ein Hinweis, solange Du gezwungen bis unter solche rechtswidrigen Unständen zu arbeiten, solltest Du ein sehr genaues Monitoring Deines Gesundheitszustandes betreiben. Deine Erhaltung der Arbeitskraft gehört zu Deinen Berufspflichten. Bei Beeinträchtigungen solltest Du frühzeitig einen Arzt aufsuchen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen für die Ärzteschaft geltenden Krankschreibungsrichtlinien. Eine Krankschreibung ist hiernach auch dann gerechtfertigt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit zwar noch nicht unmittelbar vorliegt,bei Verbleib im Arbeitsprozess jedoch droht.