Bundesweit gilt auf jeden Fall das SGB IX und hier steht im § 164 Absatz 5
"5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."
Nach allgemein gültiger Rechtsprechung ist dieses Recht nicht an Antragsfristen gebunden. Es empfiehlt sich also ein Kontakt mit der Schwerbehindertenvertretung.