Beiträge von chemikus08

    Unsere Berufsgruppe gehört neben den Ärzten im Übrigen zu den stark gefährdeten Berufsgruppen für Suchterkrankungen. Während die Alkoholsucht nach außen am ehesten auffällt, sind Beruhigungspillen weit verbreitet und noch schwieriger als Erkrankung zu detektieren, da die Einnahme an sich lediglich das Befolgen einer ärztlichen Verordnung darstellt. Ab wann das dann in Sucht umschlägt...? Schwierig.

    Wie Moebius es schon formulierte. Damit ein wirksames Präventionsverfahren eingeleitet werden kann er müssen Verfehlungen vorliegen, die offensichtlich Alkohol bedingt sind. Wenn also jemand stockbesiffen vor der Klasse lallend eine Unterrichtsstunde abhält, dann wäre das ein Anlass. Vage Verdachtsmomente, wie sie Eingangs thematisiert wurden reichen allenfalls für ein vier Augengespräch. Wird hierin eine Alkoholkrankheit verneint, hat sich das erledigt .

    Ich habe mir übrigens Mal die Betriebsvereinbarung Sucht der Bezreg Köln angesehen. (Denn nicht jede Bezreg hat überhaupt eine solche Vereinbarung).

    Da wird eigentlich genauso verfahren, wie ich es eben vorgeschlagen habe. Herr des Verfahrens ist der direkte Vorgesetzte, der zunächst (erste Interventionsstufe) ein vertrauliches Gespräch mit dem Mitarbeiter führt. Und wenn man da übereinkommt, dass es kein Problem gibt, dann bleibt das im Raum. Es gibt natürlich keine Rückmeldung an den Beschwerdeführer. Wenn das Gespräch aber ohne Konsens ausgeht wird es kompliziert. Hier kann der Kollege auch zwar freiwillig exkulpieren in dem er sich einer ärztlichen Untersuchung unterzieht. Nur Leute, wenn es soweit gekommen ist und der Vorwurf gegenstandslos ist, dann haben aber alle Beteiligten ein Problem. Wäre ich betroffen, so würde ich dem weitgehenden Persönlichkeitseingriff einer ärztlichen Untersuchung zwar zustimmen. Konsequenz bei Nachweis meiner "Unschuld" wäre allerdings ein Strafantrag wegen Leumundsschädigung gegen unbekannt. Wäre spannend,aber da muss man dann einen zu Unrecht Beschuldigten auch verstehen.

    kleiner gruener frosch

    "Falls sie berechtigt erscheinen", wenn der Fall so allgemein dem BPR vorgetragen wird, kann der kaum von der Ferne (es sei denn ein BPR Mitglied arbeitet zufällig an dieser Schule) entscheiden, ob die Beschwerde berechtigt ist. Und selbst wenn der BPR damit zum schulfachlichen Dezernenten oder gar zum Personaldezernenten rennt, was wird der machen? Der möchte wissen, welches konkretes Ereignis wann und wo und wer kann dies bezeugen. An der Stelle ziehen aber die Beschwerdeführer sich ganz schnell zurück. Dementsprechend wird die Dienststelle ganz klar kommunizieren, dass sie auf eine Gerüchteküche ohne Nennung von Ross und Reiter nichts machen wird. Sie geht vielmehr davon aus, dass entweder an der Sache nichts dran ist oder aber der SL bei Bedarf auf die Dienststelle zukommen wird. Damit ist das für die Dienststelle erstmal erledigt. Dementsprechend würde ich den anfragenden Kollegen dahingehend beraten, dass er sich mit seinem SL austauscht. Erst wenn dann gesagt wird, dass der SL konkrete Erkenntnisse hat, aber nicht reagiert, dann könnten wir auf die Dienststelle einwirken um beim SL nachzufragen. Dazu müsste aber der meldende Kollege auch bereit sein mit seinem Namen bei der Dienststelle für diese Behauptung als Zeuge bereit zu stehen. Auf Meldungen der Art "wasch mir den Pelz, aber mich nicht nass" reagiert die Dienststelle eher allergisch, weil sie sich dann nämlich angreifbar macht. 🤷

    Nicolas

    Also ich würde mich da als Personalratsmitglied keinesfalls in irgendeiner Form vor den Karren spannen lassen. Die Beurteilung, ob ein Kollege da ein Problem hat, ist nicht Aufgabe des Personalrats. Das ist eine originäre Führungsaufgabe und gehört zunächst einzig und allein in den Verantwortungsbereich des SL.

    Dieser kann und sollte das Thema mit dem Kollegen unter vier Augen besprechen. Nur, wenn es nicht von der Hand zu weisende Verdachtsmomente gibt, kann der SL sich im Zweifel auch an die Dienststelle wenden, um die Dienstfähigkeit des Kollegen antsärztlich überprüfen zu lassen. Wenn Kollegen die begründete Angst haben, dass der Kollege trunken Auto fährt, können diese sich wie jeder andere Bürger auch, an die Polizei wenden. Wenn die den K. dann aus dem Verkehr ziehen weil ihnen Fahrfehler auffallen, hat der Kollege ggf. ein Problem. Ansonsten ist dies aber kein Thema für den Flurfunk. Zu schnell kann nämlich auch ein falscher Verdacht entstehen. So können Krankheiten ähnliche Symptome verursachen, da sollte man also ganz ganz vorsichtig sein. Ein einmal verbreitetes Gerücht geht schnell Rum, kann aber nur sehr schwer "gelöscht" werden.

    Und bei dieser ganzen Teilzeitdiskussion hat man ja wirklich nur die voraussetzungslose Teilzeit gekürzt. An Teilzeit aus familienpolitischen Gründen hat man sich ja schon nicht ran getraut. Der Teilzeitanspruch nach SGB IX ist im Vergleich sogar das höherwertige Rechtsgut. Da wird man sich nicht die Finger verbrennen wollen. Denn im Zweifel könnte ich auch auf die Idee kommen, das sonst als Behindertendiskriminierung zu verstehen und damit hätte der Dienstherr einen Schadensersatzanspruch nach AGG ausgelöst. Gehen sie nicht über los und ziehen sie drei Monatsgehälter Schadensersatz ein.😂

    Ja so ist es. Im Zweifel ist aber der Nachweis zu erbringen, dass dieser Bedarf auch tatsächlich in Zusammenhang mit der Behinderung besteht. Aber ja, die Schutzrechte für Schwerbehinderte stehen über dem LBG. Alleine schon deswegen, weil Bundesrecht Landesrecht bricht und SGB ist Bundesrecht.🤷.

    Und in Schule sind Schwerbehindertenvertretungen eigentlich gut aufgestellt und vernetzt. Zumindest in NRW

    Ja so ist richtig. Ich hab jetzt nicht genau geguckt, seit wann diese Regelung in Bayern so ist. In NRW hatte der Innenminister bereits im März versprochen die Regelung den Bundesregeln anzuoassen. Vor einem Monat kam dann die offizielle Regelung und das obgleich die Änderung der Bestimmungen im SGB schon lange bekannt waren. Ist schon manchmal abenteuerlich was im öD so abgeht.😀🤷

    Websheriff

    Du hast die Rechtsquelle doch gleich mitgeliefert.

    Siehe § 10 (ganz unten irgendwo 😀) da wird Bezug auf die Regelungen im SGB genommen. 80% von 15 Tagen sind 12 Tage. Was darüber hinausgeht kann ebenfalls genommen werden, jedoch ohne Bezüge und zwar noch weitere drei Tage. Wenn dann noch mehr benötigt wird, wird wirklich spannend, denn auch wenn der Anspruch dann endgültig verbraucht ist, prallen zwei Rechtsvorschriften aufeinander, nämlich die beamtenrechtlichen Dienstverpflichtungen auf der einen Seite gegen die Fürsorgepflicht bei den eigenen Kindern auf der anderen Seite. Hier kann man dem Dienstherrn nur empfehlen, kein Fass aufzumachen und auch darüber hinausgehende Tage zu genehmigen, jedoch ohne Bezahlung. Ansonsten schaue ich mir das Verwaltungsgerichtsverfahren in so einem Fall gerne von der Zuschauerbank aus an. Ich glaube sowas nennt man dann rechtfertigenden Pflichtenwiderstreit.🤷

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