Beiträge von hugoles_AL

    Hallo Miteinander,
    meine eigene Recherche hat mich zu folgendem geführt:

    § 46 LBesGBW Strukturzulage

    Beamte in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 13 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende, ruhegehaltfähige Strukturzulage. Satz 1 gilt nicht für

    1. Lehrkräfte des gehobenen Dienstes...


    Viele Grüße!

    Guten Abend!
    Demnächst möchte ich mich auf eine Schulleiterstelle in Baden-Württemberg bewerben.
    (Die Bewerbung wird an einem Gymnasium sein, was aber vermutlich nicht relevant ist, da das Überprüfungs- und Besetzungsverfahren für alle SL-Stellen gleich läuft)

    Das Überprüfungsverfahren besteht aus mehreren Modulen, eines heißt "Bearbeitung einer schwierigen schulischen Alltagssituation".
    "schwierig" ist ja relativ, deshalb möchte ich gerne bei euch nachfragen, wer dieses Verfahren schon durchlaufen hat und mir dadurch ein Beispiel geben kann, was Thema der "schwierigen Situation" war.

    Danke für eure Beiträge!
    Viele Grüße!

    Guten Morgen,
    unterrichtsfreie Zeit ist nicht automatisch Urlaubszeit, also dienstfreie Zeit.
    Daher würde ein Schulleiter in dringenden Anliegen sicherlich mit den Betroffenen Rücksprache halten und sie nicht unbedingt an den Dienstort "zitieren", aber prinzipiell darf das, wenn es die Situation erfordert.
    Schönen Feiertag.

    Hallo siggi03,
    das ist ja mal was Außergewöhnliches, was Dir da widerfahren ist, zumindest habe ich das noch nie erlebt in meinen 20 Jahren Dienstzeit.

    Ich denke, die Crux an der Sache ist, dass Du die beiden nicht inflagranti erwischt hast, sondern "nur" einen "Anscheinsbeweis" hast, der aber auch sehr ausgeprägt sein kann, wenn die Schriften wirklich so unterschiedlich sind und dann vlt. auch noch ein anderer Stift benutzt wurde.

    Ich würde beide Damen zum Gespräch einbestellen und sie mit der Arbeit von A und deiner Vermutung konfrontieren und mir anhören, was sie zu sagen haben. Ich weiß jetzt nicht, wie zwingend du in Bayern die ungenügende Note geben musst, wenn der Betrug dann nachgewiesen ist oder ob ihr da einen Ermessensspielraum habt.

    Falls eine Alternative zu "Ungenügend" besteht, könntest du ja auch nur den Anteil von A bewerten, der sicher von A stammt und dann ggf. einen Abzug vornehmen wegen Betrugs. Wiederholen lassen würde ich A auf keinen Fall.

    Tragisch könnte es halt für B sein, die ihre Aufgaben nicht komplett erledigt bekommen hat, sie hat aber auch zur Täuschung beigetragen, sollte m.E. also nicht ungeschoren davonkommen. Auch hier würde ich den Teil, der abgeliefrt wurde bewerten.


    Viele Grüße!

    Hallo CluelessLabDog,
    nein, wird nicht erwartet

    "Über den Link "Individuelle Begründung beziehungsweise Motivation für die Bewerbung eingeben" erscheint ein schulspezifisches Textfeld. Dort können Sie zusätzlich Ihre persönliche Begründung für die Bewerbung auf die an dieser Schule ausgeschriebene Stelle eingeben. Nur wenn Sie dieses schulspezifische Textfeld "Individuelle Begründung" ausfüllen, erscheint Ihre Begründung auch innerhalb des Bewerbungsschreibens bei dieser Schule. Eine Bewerbung ist auch ohne eine "individuelle Begründung" gültig."
    So findet man bei den Hinweisen zur Asuschreibung von Stellen in "Engpassregionen und Ländlicher Raum"


    Es finden Bewerbergespräche statt, in denen man sich präsentieren kann. Allerdings - so wieder Mal aus aktueller Erfahrung - wird erwartet, dass die Dokumente, die hochgeladen werden sollen, auch hochgeladen werden und die weiteren Regularien (z.B. Adressatenkreis, an wen sich diese Stellenauisschreibung richtet) eingehalten werden.
    Von drei Bewerbungen, die bei uns eingegangen sind, mussten wir zwei aus formalen Gründen zurückweisen.

    Soweit ich weiß, sind Bewerbungen mit dem Ziel einer Versetzung in diesem Verfahren nicht vorgesehen, bzw. erst nach Freigabe durch das RP.

    Gruß!

    Hallo,


    zur Bewerbung:

    siehe https://lehrer-online-bw.de/,L…-Schularten-Informationen
    dort Informationen zur Beurlaubung in den Privatschuldienst


    Bescheinigung der Privatschule

    https://rp.baden-wuerttemberg.…g_Bestandslehrkraefte.pdf


    Ich denke, die Schulleitung wird eine Stellungnahme zu deinem Antrag abgeben , sowas wie "dienstlich (nicht) möglich",

    Die Behandlung von Beurlaubungen wird vermutlich ähnlich ablaufen wie diejenige von Versetzungsanträgen.

    Gruß!

    Hey,
    ich musste kurz schmunzeln, als ich Deinen Beitrag gelesen habe, da er mich an meine Schulzeit erinnert: In Klasse 9 oder 10 habe ich tatsächlich auch mal so einen Deutsch-Aufsatz geschrieben: auf Karopapeir ohne Rand, Zeile für Zeile. Aber nicht aus Unbelehrbarkeit, sondern weil die Lehrerin einfach blöd war ;)
    Naja.

    Sie hat dann auch mit Zettel ankleben und Pipapo korrigiert. Ich hätte mich mittags mal einbestellt und den Aufsatz auf geeignetes Papier übertragen lassen.
    Ist das ein gangbarer Weg? Das Original behältst Du natürlich auch.

    Gruß!

    Vielen Dank für die weiteren Meldungen.

    CDL: ja, das RP ist da natürlich mit im Boot und es gibt ja die Order, dass unter gewissen Umständen kein Anspruch auf Fernunterricht besteht (siehe auch FAQ-Liste des KM zur Testverweigerung), da gehört für mich dazu, dass ich eben "nur die behandelten Themen" nenne und der Schüler sich den Rest dazu selbst organisieren muss.

    Mich interessiert die Frage nach einer Vorschrift deshalb, weil ich es immer etwas unbefriedigend finde, zu sagen, "die vom RP haben gesagt"....

    Danke euch beiden für die Vorschläge, aber mir geht es nicht darum, wie ich die Materialien zukommen lasse, sondern ob ich muss und in welchem Umfang.

    Aufschriebe sind von Klassenkameraden zu holen, [...] AB musst du also in irgendeiner Form verfügbar machen wenigstens einmalig,

    [...]
    Braucht es ernsthaft für so etwas eine exakte Vorschrift?!?

    Und ja, genau die normative Begründung für dieses "sind ...zu holen" und "musst" interessiert mich.


    Wir haben wenige Fälle von (selbstgewählten) Schubesuchsverweigerungen (aufgrund irgendwelcher Gründe) und da würde ich gerne wissen, inwieweit wir verpflichtet sind, alles Material zur Verfügung zu stellen oder eben nur die Unterrichtsthemen.

    Hallo Miteinander,
    kennt jemand eine Vorschrift, die in Baden-Württemberg regelt, wieviel "Holpflicht" ein Schüler (am Gymnasium) hat, wenn er einigen Unterricht versäumt bzw. wieviel "Bringschuld" der Lehrer dabei hat.
    Konkret geht es darum, ob es reicht, wenn der Lehrer dem säumigen Schüler die konkreten Unterrichtsthemen z.B. in Stichworten nennt, die während des Unterrichts behandelt wurden oder ob er ihm sämtliches Material (Aufschriebe, Arbeitsblätter etc) zukommen lassen muss (Zur Einordnung: Schüler, obere Mittelstufenklasse, säumig nicht aus gewichtigem Grund).
    Herzlichen Dank und viele Grüße!


    Hallo,
    ich weiß nicht, aus welchem Regierungsbezirk du kommst, aber unser Abiturreferent (RPT) hat gestern das Schreiben von MD Föll konkretisiert:
    "Für den Zeitraum 11. bis 15. Januar gelten hierbei folgende Grundsätze:

    Der Gesundheitsschutz hat absoluten Vorrang, d. h. es finden grundsätzlich weder Unterricht noch Klausuren statt"

    Für die Klausuren folgt dann noch eine Ausnahmeregel, die SL zu verantworten haben.
    Vielleicht wäre also der/die AbiturreferentIn ein Ansprechpartner, um gesicherte Infos zu bekommen?!
    Gruß!

    Hallo Ummon,
    mir ist aktuell keine Einschränkung bekannt, warum praktisches Arbeiten ausgeschlossen sein soll.
    Im Konzept für einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 07.07. steht ausdrücklich:
    "Zu den und zwischen Schülerinnen und Schülern gilt dann kein Mindestabstand"

    Das bedeutet, die Schüler dürfen auch wieder Partner-/Gruppenarbeit machen, der Lehrer kann (z.B. beim Bohren/Sägen,...) aus der Nähe beaufsichtigen usw.

    Es kann natürlich sein, dass "das Abstandsgebot wieder in Kraft gesetzt werden muss", dann "wird erneut ein Mischbetrieb aus Päsenz- und Fernlernphasen zu etablieren sein" Und dann muss man wieder schauen, in wie weit praktisches Arbeiten sowie Partner- und Gruppenarbeit möglich sind.

    Also, plane mal mit praktischem Arbeiten, habe aber auch einem Plan B in der Hinterhand.
    Gruß!

    Hallo Miteinander,
    Referendare werden (zumindest am Gymnasium) mit 25€/Zeitstunde entlohnt.
    Von der benachbarten Realschule/Werkrealschule habe ich erfahren, dass sie laut Schulamt keine Referendare einsetzen dürfen/sollen

    Hallo Stille Mitleserin,
    im Prinzip muss man nur das Formular abgeben, darauf gibt es ja auch Felder zur Qualifikation und zum Engagement, die man üppig ausfüllen darf. Habe damals aber auch einen Auszug aus dem Lebenslauf und dem Portfolio mitgeschickt.
    Gruß und viel Erfolg!

    Hallo Miteinander,
    für BW ist diese Frage in den FAQs des Kultusministeriums beantwortet:


    Kann die Schulleitung eine Maskenpflicht an der Schule erlassen und durchsetzen?    
    Nein, denn die Schulleitung kann zwar eine Hausordnung für die Schule aufstellen, darf aber darin keine gesetzlich höherrangigen Bestimmungen verändern, die durch Verordnung des Landes (Corona-VO) festgelegt wurden.


    Ich denke, die Antwort bezieht sich auf eine generelle Maskenpflicht in der Schule. In Fällen, in denen die Mindestabstände etc. kaum eingehalten werden können (z.B. auf dem Gang), muss die SL sehr wohl auf Maskentragen bestehen.

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