Klare Antwort (ich sage/schreibe jetzt frecherweise "DU"):
Es haftet für Schäden an fremdem Eigentum grundsätzlich der Verursacher des Schadens (Verursacherprinzip). Ohne Wenn und Aber. Wenn du einem Schüler sein Eigentum abnimmst um Störungen des Unterrichtes zu unterbinden (im Rahmen des Dir deligierten Erziehungsauftrages für die Dauer des Unterrichtes ist dies legitim, dazu später noch mehr) haftest du dafür, wenn an diesen Gegenständen ein Schaden entsteht (ggf. auch Gesamtschuldnerisch mit dem tatsächlichen Verursacher, insofern der Schaden nicht höchtpersönlich von dir verursacht wurde, da Du mit der Wegnahme eine Obhutspflicht übernimmst und somit für die Unversehrtheit der Sache bürgst).
An und für sich wäre es sogar egal, ob Du das Gerät vorher dem betreffenden Schüler abgenommen hast oder ob du beim Vorbeilaufen am Schülertisch an das Gerät gestoßen wärst und es dabei dann seinen Exkurs in Aeronautik begonnen hat und den Fußboden als nicht geeigneten Landeplatz erleben durfte.
Nun wird man dir im konkreten Fall kaum Vorsatz unterstellen können, daher entfällt eine strafrechtliche Haftung (z.B. wegen Sachbeschädigung etc.), dennoch haftest du zivilrechtlich, sprich Du musst den Schaden (und auch aus dem Schaden entstandenen Aufwand oder Folgekosten) ersetzen.
Du wiederrum kannst die Kosten (Reparatur, Ersatzgerät etc.) deiner (hoffentlich vorhandenen) Berufs-Haftpflichtversicherung melden und hier eine Erstattung beantragen, ggf. auch der entsprechenden Schulversicherung, so dein Arbeitgeber eine entsprechende für Euch abgeschlossen hat. Zahlt die nicht hast Du schlichtweg den schwarzen Peter auf deiner Seite... Ärgerlich für Dich, aber geltendes Recht
Generell sollte man auch noch betonen (ACHTUNG; WICHTIG!!!), dass der Einzug von Schülereigentum ausnahmslos zweckgebunden (z.B. Unterbinden von Störungen, die von diesem Eigentum ausgehen) erfolgen darf und eine Rückgabe IMMER zu erfolgen hat, wenn der Zweck der Maßnahme erfüllt ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der fragliche Unterricht beendet ist (kein Unterricht mehr, ergo kann dieser nicht mehr gestört werden, daher Zweck erfüllt, Gerät MUSS zurück zum Schüler)
ERGO:
Nach Unterrichtsende, spätestens aber nach Schulschluß hat das Schülereigentum seinem Besitzer zurückgegeben zu werden.
Zu deinem Selbstschutz empfehle ich dir, dies auch selbst zu tun und nicht auf Dritte (Sekretärin etc.) zurückzugreifen.Für Versäumnisse von Bevollmächtigten haftest du als wären es Deine eigenen.
Du greifst in Grundrechte (Recht auf Eigentum, Art. 14 GG) ein und solltest sicherstellen, dass dies nicht rechtswidrig geschieht. Anderenfalls stünde strafrechtlich ein Diebstahl, eine Unterschlagung oder ggf. sogar eine Nötigung oder Erpressung im Raum (letztere zwei Möglichkeiten zumindest dann, wenn Du bei Wegnahme der Sache mit unangenehmen Konsequenzen gedroht hast, wenn der Schüler nicht freiwillig mitspielen wollte, je massiver die angedrohten Konsequenzen, desto schlechter für dich!!!).
Ferner machst du dich auch zivilrechtlich schadenersatzpflichtig, wenn durch die nicht erfolgte Rückgabe Schaden entsteht
Beispiel: Schüler hat eher Schulschluß und würde - warum auch immer - von seinen Eltern abgeholt. Nun hat er (wegen deiner zu Unrecht und unverhältnismäßig ausgedehnten Maßnahme) kein Handy und auch kein Kleingeld/keine Telefonkarte bei sich und muss darum ein Taxi nehmen weil er seine Eltern nicht anrufen kann... die Taxikosten wären dann Folgekosten Deines rechtswidrigem Verhaltens und damit durchaus von Dir zuersetzen.
Ebenfalls nicht statthaft ist es, ein Handy (genau so wie den MP3-Player u. dgl.) ausschließlich an die Eltern auszuhändigen. Das Recht auf Eigentum kennt keine Alterseinschränkungen.
Abschließend: Handy abnehmen, okay, wenn dies zu einem im Rahmen der Hausordnung geregeltem Zweck geschieht, aber spätestens am Ende des Schultages, besser, am Ende der Unterrichtseinheit MUSS das Gerät wieder ausgehändigt werden.
UND: Finger weg vom Datenbestand des Gerätes, lass es am besten den Schüler abschalten und den Akku entfernen, dann kann dir erst gar nichts unterstellt werden. An den Daten im Gerät hast du generell nichts verloren. Punkt. Durchsuchen dürfte in jedem Fall (selbst wenn Du gefilmt worden wärest oder eine Tonaufnahme erstellt wurde) ausnahmslos die Polizei!
So weit so gut... Ich hoffe dir mit dieser Antwort eine kleine Hilfestellung gegeben zu haben und die weiteren Infos ebenfalls für dich interessant waren.
Alles gute für Deinen Unterricht und viel Erfolg beim zurechtbiegen der Situation mit deinem Schüler,
Matthias Plaßmann
EDIT: Eine Haftung des Dienstherren entfällt regelmäßig schon desshalb, da es ja nicht zu deinen dienstlichen Pflichten (auch nicht Nebenpflichten) gehört, fremde Sachen zu verwahren oder diese einzuziehen. Eine Haftung des Dienstherren käme nur in Frage, wenn dieser ausdrücklich entsprechende Maßnahmen anordnet (Dienstanweisung sinng.: "Wenn Handy bimmelt oder Schüler damit daddelt, wegnehmen!") Ansonsten ist das dein Bier, deinen Erziehungsauftrag auszugestalten, aber dann auch deine Verantwortung, eventuelle Folgen daraus zu tragen.
Deine Privathaftpflichtversicherung wird hingegen sicherlich eine Zahlung des Schadens ablehnen, da dieser wärend der Ausübung deiner dienstlichen Pflichten entstanden ist und in direktem Zusammenhang mit diesen steht. In diesem Fall gäbe es nur die Berufs-Haftpflichtv. Wenn du eine solche nicht hast musst du dir den Schaden wohl oder übel selbst an Bein binden und dies als Lehrgeld dafür betrachten, dir eine solche für die Zukunft zuzulegen. So oder so... zahlen musst du ohnehin erstmal. Wie und ob Du dies dann eventuell erstattet bekommst ist nicht Problem des Geschädigten sondern Dein eigenes.