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Vielleicht weißt Du das besser als ich- kann man mit einem ungültigen/abgelaufen Visum ein Praktikum machen?
Dass sie das besser weiß, bezweifle ich, da sie nicht einmal die Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts kennt, Visum und Aufenthaltserlaubnis nicht unterscheiden kann und glaubt, die Ausländerbehörde befasse sich mit Visa.
Ein Visum wird ausschließlich von der Auslandsvertretung (AV) ausgestellt und berechtigt zur Einreise, also zur 'Grenzüberschreitung'
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Über die Erteilung eines sog. C-Visums (Schengenvisum) entscheidet die AV im Wohnsitzland des Antragstellers in eigenem Ermessen. Sie prüft insbesondere die Rückkehrbereitschaft; der Antragsteller muss diese durch Unterschrift bestätigen. Ein C-Visum berechtigt beispielsweise zur Einreise als Tourist oder zum Besuch von Verwandten oder Freunden, nicht jedoch zur Einreise zur Durchführung eines Praktikums.
Hierfür ist vielmehr ein D-Visum (nationales Visum) erforderlich, das von der AV nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zielortes erteilt werden darf, wobei diese meist noch eine Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit einholen muss.
Wer mit einem D-Visum eingereist ist, muss unverzüglich bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Darin werden Zweck und Dauer des erlaubten Aufenthalts vermerkt (z. B. AE erlischt bei Beendigung der Au-pair-Tätigkeit bei Familie XY in Z, spätestens jedoch am …).
Wer einen visumpflichtigen Ausländer an einer Schule als Praktikanten einstellen will, muss sich vorher überzeugen, dass dieser die erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt und nicht mit einem C-Visum eingereist ist und dieses missbraucht. Dazu ist ein Blick in den Reisepass unerlässlich.
Ich gehe einmal davon aus, dass der Ostafrikaner ordnungsmäß als Praktikant an der Schule beschäftigt war, bin aber sicher, dass die AE mit Beendigung des Praktikums erloschen ist, sofern sie nur für dieses Praktikum ausgestellt worden ist. ‚Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen‘ (siehe § 7 Abs. 1 AufenthG), also eine zwingende Vorschrift. Danach wäre er ausreisepflichtig.
Wer seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt, hält sich hier illegal auf. Illegaler Aufenthalt ist ein Straftatbestand. ‚Wer sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft‘ (siehe § 95 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG). ‚Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.‘ (§ 27 Abs. 1 StGB)
Möglicherweise hat er ja eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund (z. B. Studium) und kann in diesem Rahmen Praktika absolvieren.
Ich fände es jedoch verantwortungslos, eine Kollegin nicht darauf hinzuweisen, damit sie nicht in eine Sache hineinrutscht, die sie so nicht bedacht hat. Ich kann deshalb nur dringend davor warnen, nicht in den Reispass zu schauen und sich auf irgendwelche Aussagen zu verlassen, wenn man einem visumpflichtigen Ausländer dabei helfen will, in Deutschland zu bleiben. Sollte dieser dies als 'eklatante Grenzüberschreitung' auffassen, dann Finger weg! Ich denke, Steffi hat das auch so verstanden.
Zu deiner Frage: 'Kann man mit einem ungültigen/abgelaufen Visum ein Praktikum machen?'
Mit einem ungültigen/abgelaufenen Visum darf man gar nicht erst nach Deutschland einreisen. Mit einer abgelaufenen/ungültigen Aufenthaltserlaubnis muss man ausreisen. Für ein Praktikum sind das richtige Visum für die Einreise und eine hierfür ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis erforderlich.