ZitatNun habe ich mir die Beiträge zu Werk- Arbeits- und sonstigen Tagen mehrnmals durchgelesen, aber ich finde das passt für uns Lehrer doch hinten und vorne nicht.
Wenn man Ferien mit Urlaub gleichsetzt, kann man natürlich mit dem Dreisatz rechnen, kommt aber zwangsläufig zu falschen Ergebnissen und empfindet diese dann bei dem oben erwähnten ‚Gerichtigkeitsempfinden‘ als ‚Sauerei‘.
Schauen wir doch einmal in eine Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (z. B. von Baden-Württemberg)
§ 21
(1) Der Jahresurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,
vor dem vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
ab dem vollendeten 30. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
ab dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Maßgebend ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr.
(2) …
(3) Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Kalenderjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Jahresurlaubs. …
(4) Für beamtete Lehrkräfte und für Beamtinnen und Beamte in Ausbildung während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Merke:
Arbeitstage; anteiliger Urlaubsanspruch bei regelmäßiger Beschäftigung an weniger als fünf Tagen/Kalenderwoche; Urlaub ist durch die Ferien abgegolten
Diese beamtenrechtliche Regelung wurde auch für angestellte Lehrkräfte übernommen:
§ 26 TV-L
(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Lehrer nehmen den ihnen zustehenden Urlaub in den Schulferien. Der Urlaubsanspruch ist mit den Ferien abgegolten. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinaus gehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen.
Es ist also keineswegs so, dass Lehrer Anspruch auf 12 Wochen Urlaub haben, sondern nur auf die ihnen gesetzlich bzw. tarifvertraglich zustehenden Arbeitstage, deren Anzahl vom Lebensalter und der Verteilung der Arbeit auf die Wochentage abhängt.
Für Berlin/Brandenburg gibt es mit Sicherheit entsprechende Regelungen, was von der Themenstarterin jedoch bezweifelt wird, da sie die Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen der Verteilung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf nur vier Wochentage nicht anerkennen will und die Richtigkeit der Berechnung durch die Schulverwaltung anzweifelt.