Beiträge von Jorge

    Zitat

    Nun habe ich mir die Beiträge zu Werk- Arbeits- und sonstigen Tagen mehrnmals durchgelesen, aber ich finde das passt für uns Lehrer doch hinten und vorne nicht.


    Wenn man Ferien mit Urlaub gleichsetzt, kann man natürlich mit dem Dreisatz rechnen, kommt aber zwangsläufig zu falschen Ergebnissen und empfindet diese dann bei dem oben erwähnten ‚Gerichtigkeitsempfinden‘ als ‚Sauerei‘.


    Schauen wir doch einmal in eine Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (z. B. von Baden-Württemberg)


    § 21


    (1) Der Jahresurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,


    vor dem vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
    ab dem vollendeten 30. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
    ab dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.


    Maßgebend ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr.


    (2) …


    (3) Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Kalenderjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Jahresurlaubs. …


    (4) Für beamtete Lehrkräfte und für Beamtinnen und Beamte in Ausbildung während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.


    Merke:


    Arbeitstage; anteiliger Urlaubsanspruch bei regelmäßiger Beschäftigung an weniger als fünf Tagen/Kalenderwoche; Urlaub ist durch die Ferien abgegolten


    Diese beamtenrechtliche Regelung wurde auch für angestellte Lehrkräfte übernommen:


    § 26 TV-L


    (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr


    bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
    bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
    nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.


    Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.


    Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.


    Lehrer nehmen den ihnen zustehenden Urlaub in den Schulferien. Der Urlaubsanspruch ist mit den Ferien abgegolten. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinaus gehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen.


    Es ist also keineswegs so, dass Lehrer Anspruch auf 12 Wochen Urlaub haben, sondern nur auf die ihnen gesetzlich bzw. tarifvertraglich zustehenden Arbeitstage, deren Anzahl vom Lebensalter und der Verteilung der Arbeit auf die Wochentage abhängt.


    Für Berlin/Brandenburg gibt es mit Sicherheit entsprechende Regelungen, was von der Themenstarterin jedoch bezweifelt wird, da sie die Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen der Verteilung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf nur vier Wochentage nicht anerkennen will und die Richtigkeit der Berechnung durch die Schulverwaltung anzweifelt.

    Zitat

    Ich habe im Internet noch von einer Härtfallregel bis 410 Euro gelesen. Die zeigt sogar mein Steuerprogramm an. Dann müsste ich für Einahmen bis 410 Euro gar nichts versteuern. Kann das stimmen?!?


    Ja, das stimmt. Einnahmen bis 410 € musst du nicht versteuern.


    ABER:


    Der Grund für das Missverständnis liegt, wie so oft hier im Forum, in der unpräzisen Ausdrucksweise bzw. dem munteren Durcheinanderwerfen von Begriffen. Deshalb hatte ich oben auf den § 2 EStG hingewiesen, wo die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen bestimmt sind, sowie (offenbar erfolglos) versucht, den Unterschied zwischen Einnahmen und Einkünften deutlich zu machen.


    Meine Schüler lasse ich gleich in den ersten Unterrichtsstunden anhand des § 2 eine Stufentabelle anfertigen und die Begriffe pauken. Sie erkennen dann, dass Einnahmen überhaupt nicht versteuert werden, sondern nur das zu versteuernde Einkommen.


    Du kannst einzelne Einkunftsarten nicht getrennt von den anderen betrachten. Es kommt vielmehr auf das ‚Gesamtpaket‘ an.

    Hallo Schlauby,


    Rechtsgrundlage


    Zum Erstellen einer Homepage wird zwischen der Schule und dir ein Werkvertrag geschlossen. Dabei kommt es, anders als beim Dienstvertrag, auf den Erfolg an, nicht auf die Zeit, die du mit dem Erstellen der Homepage verbringst. Fällt ein Schüler durch die Prüfung, bekommst du trotzdem dein Geld, funktioniert die Homepage nicht, gibt’s nichts. :D


    § 631 BGB


    (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.


    (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.


    Gewerbe oder selbstständige Arbeit?


    Gewerbe ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. In deinem Falle fehlt das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit. Somit liegt kein Gewerbe vor.


    Geht es, wie bei dir, nur um eine vorübergehende Tätigkeit, handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG. Diese Einkünfte sind in Anlage S zur Einkommensteuererklärung anzugeben.


    steuerliche Behandlung


    Zitat

    Die Einnahmen versteuerst du als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit.


    Da du möglichst wenig Steuern zahlen möchtest, solltest du nicht die Einnahmen, sondern die Einkünfte angeben.


    Einkünfte sind bei Gewinneinkünften die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Begriffe sind in § 2 EStG nachzulesen), d. h. du ziehst von deinen ca. 400 € Einnahmen den Betrag ab, den du selbst im Zusammenhang mit dem Erstellen der Homepage ausgegeben hast. Bei wissenschaftlichen und künstlerischen Nebentätigkeiten erkennt das Finanzamt 25 % der Einnahmen, höchstens jedoch 614 € jährlich pauschal ohne Einzelnachweis als Betriebsausgaben an. Vermutlich wirst du die Homepage künstlerisch wertvoll gestalten, so dass du es einfach mit der Pauschale versuchen solltest. Wenn dies das Finanzamt anders sieht, wird es sich melden.


    Genehmigungspflicht?


    Künstlerische Nebentätigkeiten eines Lehrers müssen nicht genehmigt werden, doch besteht eine Anzeigepflicht.

    Baden-Württemberg hat am 01.01.2011 von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen umgestellt. Berufsanfänger in A 13 fangen unabhängig vom Alter in Stufe 5 (die bisherigen Stufen 3 und 4 sind weggefallen) an und steigen nach drei Jahren, später nach vier Jahren in die jeweils nächste Stufe auf. Wer beim Einstieg unter 29 Jahren ist, profitiert von dieser Regelung.

    Zitat

    Kann es einem Lehrer nicht völlig Wumpe und scheiß egal sein, ob er 2, 12, 20 oder 40 Tage Urlaub hat?


    Das habe ich mich auch gefragt. Es könnte sich um eine Lehrkraft im Angestelltenverhältnis handeln, die erst zu Schuljahresbeginn 2010/2011 eingestellt wurde oder nicht durchgehend im Kalenderjahr beschäftigt war und nur Anspruch auf Teilurlaub haben könnte, wobei dieser tarifvertraglich länger als der gesetzliche Urlaubsanspruch ist und durch die Herbst-/Weihnachtsferien nicht voll abgedeckt ist. Nur dann ergibt die Frage für mich einen Sinn.


    Auch muss man zwischen Urlaubsanspruch, also dem Recht, Urlaub fordern zu können, und dem tatsächlich gewährten Urlaub unterscheiden. Offenbar gehen die Meinungen zwischen der Lehrkraft und dem Schulamt darüber auseinander, wieviel Urlaub für 2010 gewährt worden ist. Bei dem Begriffswirrwarr wird man diese Frage hier wohl nicht lösen können.


    Ich gehe aber davon aus, dass die Berechnung der Schulverwaltung stimmt und diese nicht 'den Lehrern' den ihnen gesetzlich zustehenden Mindesturlaub verweigert.


    Wenn ich mir hingegen Stil, sprachlichen Ausdruck, Orthografie und Interpunktion in den Beiträgen einer Deutschlehrerin (!) anschaue, mache ich mir ganz andere Gedanken ...



    edit: Die Ergänzungen habe ich erst nach diesem Beitrag lesen können. Sie hätte man sich gleich zu Anfang gewünscht.

    Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt.


    Interessant für die Auslandsschulen (und die Lehrer) ist insbesondere die Auslandsdienstlehrkraft. Die Schule zahlt nichts für ihn, die Bezüge kommen von der ZfA und sind nicht unattraktiv. Einen Antrag auf Vermittlung als Auslandsdienstlehrkraft kann man erst stellen, wenn man mindestens drei Jahre Beamter auf Lebenszeit gewesen ist.


    Darauf hatte ich mich bezogen.


    Als Bundesprogrammlehrer wurden ursprünglich Lehrkräfte an Auslandsschulen vermittelt, die in Deutschland arbeitslos waren. Statt Arbeitslosengeld/-hilfe bekamen sie in Deutschland ein Grundgehalt. Die Schule zahlte zusätzlich den (meist niedrigen) Ortslohn. Das war gut gedacht, doch verschwanden diese Lehrer häufig mitten im Schuljahr von jetzt auf nachher, sobald sie irgendwo in Deutschland eine Planstelle angeboten bekamen.


    Nachdem aus Kostengründen die Zahl der Auslandsdienstlehrkräfte ständig zurückgefahren wird und zusätzlich Auslandsschulen, insbesondere in Osteuropa, eröffnet werden, greifen die Schulen gern wieder auf Bundesprogrammlehrer zurück.


    Für beide Programme, also Auslandsdienstlehrkräfte und Bundesprogrammlehrkräfte, muss man sich über die ZfA in Köln bewerben, nicht bei der Auslandsschule direkt.


    Letzteres muss man allerdings dann tun, wenn man als Ortkraft dort arbeiten möchte. Das tun aber meist nur echte Idealisten, Abenteurer, Leute, die unbedingt aus Deutschland weg wollen (z. B. um keinen Unterhalt an den Ex-Partner zu zahlen) oder Ehepartner von Expatriats. Oftmals gibt es große Schwierigkeiten, für diesen Personenkreis vor Ort eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu bekommen.


    Ich vermute einmal, dass dies ein Grund dafür gewesen sein könnte, dass man dir in den USA nicht einen roten Teppich ausgelegt hat, als du dich dort als Ortskraft bewerben wolltest.


    Ich würde dir nur zur einer Vermittlung über die ZfA raten.

    Zitat

    Original von Susannea
    Dazu gibts klare Rechtsprechung, dass natürlich bei 2 Arbeitstagen die Woche nur 2/5 des Urlaubsanspruches (wobei, wenn du von 24 Urlaubstagen ausgehst, die es nur bei einer 6-TageWoche gibt sogar nur von 2/6 des Urlaubsanspruches) vorhanden ist!


    HIer z.B: schön nachzulesen: http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm#wieviel


    Du wirfst immer noch Tage, Werktage, Urlaubstage und Arbeitstage durcheinander. Welche 'klare Rechtsprechung' sollte es denn dazu geben, wo das Gesetz doch eindeutig ist? In der Quelle, die du angibst, werden die Begriffe ebenso gemischt:


    Zitat

    Die 24 Werktage/Jahr beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse mit einer 6-Tage-Woche (Montag - Samstag).
    24 Werktage sind hier 4 Wochen (4 x 6 Tage).


    ==> falsch! Die 24 Werktage/Jahr beziehen sich auf alle Arbeitsverhältnisse (die länger als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen)


    24 Werktage ergeben keine vier Wochen. Um auf vier Wochen zu kommen, braucht man auch noch die Tage, die keine Werktage sind.


    Zitat

    Bei Arbeitsverhältnissen mit einer 5-Tage-Woche (Montag - Freitag) beträgt der Urlaub also nur 20 Arbeitstage/Jahr (4 x 5 Tage), bei Arbeitsverhältnissen mit einer 4-Tage-Woche 16 Arbeitstage/Jahr (4 x 4 Tage) usw.


    ==> richtig! Genau so hatte ich es oben geschrieben. Aber das 'nur' ist unsinnig, da unterstellt wird, dass 20 bzw. 16 Arbeitstage weniger seien, als 24 Werktage.


    Also:


    Der gesetzliche Mindesturlaub pro Kalenderjahr beträgt


    24 Werktage, das sind:


    28 Kalendertage (oder 4 Wochen)


    24 Arbeitstage, wenn der Arbeitnehmer an sechs Tagen arbeitet,


    20 Arbeitstage, wenn er an fünf Tagen arbeitet,


    8 Arbeitstage, wenn er an zwei Tagen arbeitet.


    Wenn ein Arbeitnehmer eine Woche Urlaub nimmt, sind das 7 Kalendertage, 6 Werktage und x Arbeitstage, je nachdem, an wievielen Tagen der Woche er arbeitet.


    Zitat

    Sprich Lehrer haben nach der Berechnung bei 4 Arbeitstagen die Woche dann nur Anspruch auf 3 Wochen Urlaub!


    Zitat

    Wo hast du denn diesen Blödsinn her?


    Diese Frage könnte ich dir stellen, tue es aber nicht.


    Auch bei vier Arbeitstagen pro Woche hat ein Lehrer einen jährlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen, was 28 Kalendertagen und in diesem Falle 16 Arbeitstagen entspricht. 28 (Kalendertage) : 7 (Wochentage) = 4 (Wochen), und nicht drei Wochen.


    Aber vielleicht folgst du doch dem Rat aus einem obigen Beitrag und ziehst vor das Verwaltungsgericht. Du kannst ja dann hier berichten. ;)

    Zitat

    Original von Susannea
    Ich komme gerade aus dem Lachen nicht mehr raus.


    Wenn jemand nur 4 Tage die Woche arbeitet, bekommt er nur 4/5 des Urlaubsanspruches. Dies ist klar, ist überall so.


    Wenn aber jemand anders dann eine Woche Urlaub machen will, muss er auch nur die 4 tage, die er arbeitet frei nehmen!


    Das ist deine persönliche Meinung. Ich würde mich allerdings mit Häme über die vorgeordnete Stelle etwas zurückhalten. Ein Blick ins (Bundesurlaubs-) Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:


    § 3


    (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.


    (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.



    § 7


    (1) ...


    (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."



    Der Urlaub dient der Erholung. Diese ist nicht gewährleistet, wenn man ihn in einzelne Tage zerstückelt. Auch kann man nicht den Urlaub (mindestens 24 Werktage) nur auf die Arbeitstage legen, um dann weit mehr als vier Wochen Urlaub zu machen (Schlaumeier!)


    Zur Berechnung:


    Auch ein Arbeitnehmer, der nur an zwei Tagen der Woche beschäftigt ist, hat den vollen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen und nicht von 2/5 ?(, d. h. er könnte ebenso vier Wochen nach Mallorca fliegen, wie ein Mitarbeiter mit einer 5-Tage-Woche. Nur fallen bei diesem 20 Arbeitstage aus, bei der Teilzeitkraft hingegen nur 8 Arbeitstage.


    Man sollte beim Urlaub nicht von ‚Tagen’ sprechen, sondern ganz klar zwischen Wochentagen, Werktagen und Arbeitstagen unterscheiden. Dann kommt man nicht so leicht zu falschen Ergebnissen.


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    Ja nee, ist klar, dazu muss man echt besonders gut in Mathe sein, um so etwas hinzubekommen!


    Nee, um das zu berechnen, kann man auch die Finger nehmen.

    Zitat

    Frage: Wie schreibt man einen PC über zwei Jahre ab?


    Antwort: Du heftest die Rechnung bei, teilst den Preis durch 2, schreibst daneben 2010 und 2011 und zählst dann zu dienen 2010er Arbeitsaufwendungen 205,44 Euro dazu.


    Das sieht das Bundesministerium der Finanzen etwas anders. In der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA = Absetzung für Abnutzung, kaufmännisch und umgangssprachlich: Abschreibungen) ist unter der


    Ziffer 6.14.3.2 Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. ä.)


    eine Nutzungsdauer von drei Jahren vorgesehen.


    Grundsätzlich wird die AfA steuerlich nur berücksichtigt, wenn Anlagegüter höchstens zu 10 % privat, also mindestens zu 90 % beruflich genutzt werden. Bei der genannten Ziffer gilt jedoch eine Ausnahme: Das Finanzamt geht bei Lehrern davon aus, dass diese Güter jeweils hälftig privat und beruflich genutzt werden, erkennt also 50 % des Anschaffungswertes an, die auf drei Jahre ab dem Monat der Lieferung (nicht dem Rechnungsdatum) zu verteilen sind.


    Im Jahr der Anschaffung werden 1/12 des AfA-Betrages pro Monat anerkannt, d. h. wurde das Gerät im September geliefert, können 4/12 abgesetzt werden, in den beiden folgenden Jahren jeweils 12/12 und im 4. Jahr die restlichen 8/12. Auszugehen ist jeweils vom Netto-Betrag, da die Umsatzsteuer nicht abgeschrieben werden kann.

    Zitat

    Mein PC hat genau 410,88 Euro gekostet. Das ist dann wohl über 410 Euro...


    Nein, denn 410,88 € brutto sind bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % 345,28€ netto. (Prozentrechnung auf Hundert). :)

    Zitat

    An den genannten deutschen Schulen bekommt man auch meist nur nach 2. SE UND Verbeamtung auf Lebenszeit eine Stelle. Also nach dem Ref. sollte man schon 3 Jahre in Deutschland gearbeitet haben.


    Das bezieht sich nur auf von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) vermittelte Auslandsdienstlehrkräfte. Daneben gibt es an den deutschen Auslandsschulen Bundes- und Landesprogrammlehrkräfte, Ortslehrkräfte und Freiwillige (bis 26 Jahre), für die andere Bedingungen gelten.


    http://www.auslandsschulwesen.de ==> Bewerberinformation

    Zitat

    Ist es überhaupt möglich, dass ich in den USA mein Referendariat an z. B. einer deutschen Schule machen kann? Oder zumindest die Zeit dort angerechnet bekomme?


    2 x nein.


    Die regelmäßige Anreise zu einem Studienseminar sowie die Unterrichtsbesuche an der Ausbildungsschule wären bei einem Referendariat im Ausland nicht durchführbar. Außerdem führen in den USA nur die deutschen Schulen in White Plains, Washington und Silicon Valley zum Abitur, Portland und Boston nur bis zur 5. bzw. 10. Klasse.


    Je nach Bundesland können Unterrichtstätigkeiten nach (!) dem 2. Staatsexamen auch im Ausland als 'förderliche Vordienstzeit' auf die Probezeit angerechnet werden, ansonsten nur Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst.


    Zitat

    Weiß jemand, wie lange mein 1. Staatsexamen hier noch 'gültig' wäre... 1 oder 2 Jahre? Könnte ich diese Zeit mit Kursen oder als assistant teacher in den USA überbrücken oder würde mein 1.Staatsexamen hier einfach verfallen?


    Guckst du hier:


    http://www.lehrerforen.de/thread.php?postid=237203

    Hallo Flocker,


    das hängt davon ab, wo du beihilfeberechtigt bist.


    Bei der KVBW gilt (FAQ):


    Wie lange kann ich Beihilfe rückwirkend beantragen?


    In Abhängigkeit zum Ausstellungsdatum der Belege (Ausnahme: Bei Aufwendungen in Pflegefällen gilt das Entstehungsdatum der Leistungen) immer für das laufende und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis ist nicht möglich, da es sich um eine Ausschluss-, nicht um eine Verjährungsfrist, handelt.

    Zitat

    Original von Phönix
    Mir wurde gesagt, dass bei den Lernzielen nur das stehen darf, ...

    Wer sagt das? X(


    Ich staune immer wieder, mit welchen Dingen sich Referendare heute immer noch herumschlagen müssen. Ob nun ‚können‘ oder ‚sollen‘ ist doch ebenso unwichtig, wie die Frage, ob in Bildungsplänen Substantive oder Verben zu stehen haben, mit der wir seinerzeit behelligt wurden. Offenbar hat sich da kaum etwas geändert.


    Lieber Phoenix: Formuliere es so, wie es dein Seminarleiter wünscht, sofern es für eine Ausarbeitung ist, die du ihm vorlegen musst, und pass auf, dass du nicht in eine Falle tappst: Die Lernziele sollst schließlich nicht du formulieren, sondern neuerdings zusammen mit den Schülern entwickeln. :rolleyes:


    Wichtiger ist vielmehr, dass die Schüler wissen, was sie in der Unterrichtsstunde lernen sollen und was von ihnen erwartet wird, und die interessieren sich nicht für solche Feinheiten.


    In UK dienen dazu beispielsweise Akronyme, die schüler- und altersgemäß ergänzt während der Unterichtsstunde neben der Tafel zu hängen haben.


    WALT, WILF AND TIB‘S


    WALT stands for "We are Learning To". It is a reinterpretation of the teachers lesson objectives (or learning intentions), phrased in a way that pupils can easily understand.


    WILF stands for "What I'm Looking For". It is a way of explaining the lesson outcomes to the pupils in terms that they can understand and find friendly. "By the end of the lesson your work will look like . . ." You may have to do several different versions of WILF according to the variations in ability levels in your groups.


    TIB’s stands for "This Is Because." To help to engage the pupils we are explaining the purpose of the work that they will be doing in a lesson. If pupils understand why they are doing something then they will put more effort into their work.


    Am Ende der Stunde schreiben die Schüler in ihre Hefte, was sie gelernt haben, was für sie leicht und was schwierig war und was sie für sich daraus folgern (‚next steps‘). Die Eltern werden darauf hingewiesen, zu Hause nicht zu fragen, was ihre Kinder heute in der Schule gemacht, sondern was sie gelernt haben.


    Ich finde dies sinnvoller und hilfreicher, als Referendare mit derartiger Begriffsklauberei in ihrer Kreativität einzuengen.

    Du bekommst eher Anworten, wenn du dich nicht an fremde Beiträge anhängst, sondern einen eigenen eröffnest, und dies im Unterforum 'Studium Lehramt'.


    Zunächst solltest du dich über das Bildungswesen in Baden-Württemberg ganz allgemein informieren:


    http://www.kultusportal-bw.de/…5/index.html?ROOT=1146607


    insbesondere über ‚Gymnasien‘ und ‚berufliche Schulen‘, Unterpunkt ‚berufliche Gymnasien‘.


    Die Ausbildungsgänge für berufliche Schulen findest du hier beschrieben:


    http://www.kultusportal-bw.de/…Lehrer_onl_ohneBilder.pdf


    http://www.bw-cct.de/brcms/pdf/21.pdf


    Telefonisch bekommst du hier Auskünfte:


    http://ebner.bwl.uni-mannheim.…html#studieninteressierte


    Hier kannst du Informationsmaterial anfordern:


    http://www.blv-bw.de


    Ansonsten kannst du dich ja auch einmal an eine berufliche Schule direkt wenden. Dort kann man dich auch beraten.

    Dann vergiss den obigen Spruch von Eugen Roth.


    Nimm besser diesen:


    Leicht sieht ein jeder, der nicht blind,
    wie krank wir, trotz der Ärzte, sind.
    Doch nie wird man die Frage klären,
    wie krank wir ohne Ärzte wären. ... ;)

    Eugen Roth:
    Was bringt den Doktor um sein Brot?
    a) die Gesundheit b) der Tod.
    Drum hält der Arzt, auf daß ER lebe,
    Uns zwischen beiden in der Schwebe. ...


    Ein Arzt, der ‚krank schreibt‘, sollte seine Berufswahl überdenken. Vermutlich hat er dich aber nicht krank, sondern arbeitsunfähig geschrieben. In diesem Falle musst du dich ‚genesungsfördernd‘ verhalten. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Verordnet der Arzt Bettruhe, kannst du nicht an die Nordsee fahren, rät er zu einem Aufenthalt an der See, solltest du auch hinfahren, wenn es dir möglich ist.


    Du solltest den Aufenthalt an der See vom Arzt als ‚genesungsfördernd‘ befürworten lassen und deine vorgeordnete Stelle über die Reise informieren. Sie ist berechtigt, im Zweifel deine Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen, und sollte deshalb wissen, wo du dich aufhältst.


    Auf jeden Fall gute Erholung und baldige Genesung!



    Hupps, Susannea war schneller ;)

    Hallo Mattes,


    zu deinen Fragen:


    Lehrereinsatz


    > Wird denn die evtl. Vorbildung (in meinem Fall die Berufsausbildung) überhaupt nicht berücksichtigt? <


    Doch schon. Ein gelernter Bankkaufmann wird wohl schwerpunktmäßig in Bankfachklassen eingesetzt werden, aber wenn die Zahl der Azubis bei den Banken einbricht und sie schwerpunktmäßig an einer anderen Berufsschule zusammengefasst werden, muss der Kollege eben in anderen Fächern eingesetzt werden. Ein Bankkaufmann findet sich schon mal in einer Groß- und Außenhandelsklasse wieder, wenn dort Deputatsstunden abzudecken sind und niemand anders zur Verfügung steht.


    > Hast du Erfahrungen mit Berufsvorbereitungsjahr u. ä. Bildungsgängen? <


    Früher einmal in sog. Jungangestellten- und Jungarbeiterklassen (schulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag). Eine Erfahrung, auf die man gern hätte verzichten können.


    Zu deinen Fächern


    > Du hast WiWi + Recht + Englisch (die anderen Sprachen lasse ich mal außen vor, wobei ich das sehr beeindruckend finde) angegeben. Wie fandst du Englisch im Studium? Hattest du Auslandsaufenthalte? <


    Wie das bei mir lief, wird dir kaum weiterhelfen, zeigt aber, dass man sich immer wieder neu orientieren kann und muss.

    Ich hatte als Student zwei Semester an einer Universität in Italien verbracht, als Werkstudent in den Semesterferien dort unten gearbeitet und meine Diplomarbeit über die betriebliche Aus- und Fortbildung bie FIAT geschrieben. Damals wurde massiv dafür geworben, neben Wirtschaftswissenschaften noch eine Fremdsprache zu wählen. Für Italienisch wurden mir Scheine aus Italien anerkannt, und so nahm ich Italienisch in der Diplom-Prüfung.


    Als Referendar wurde mir dann erklärt, dass Italienisch die falsche Sprache sei, die am Studienseminar auch gar nicht angeboten wurde. Man brauchte Englischlehrer, und so rutschte ich dort in die Englisch-Gruppe. Ein Austauschjahr mit den USA als Schüler reichte dann auch, Englisch im 2. Staatsexamen zu schaffen.


    Irgendwann wurden Lehrer für Spanisch (meine Zweitsprache) gebaucht. Ich wurde zu einem Kurs geschickt, musste ein Kolloquium ‚bestehen‘ und bekam einen Schein, der mich zum Spanischlehrer qualifizierte.


    Heute sind die Hürden wohl viel höher, aber ich unterrichte trotzdem nicht ganz ohne Erfolg diese Fremdsprachen und bringe meine Schüler regelmäßig durch die Cambridge- und DELE-Prüfungen. Fremdsprachen sind für mich auch ein willkommener Ausgleich zu den Wirtschaftswissenschaften.


    >Wie bist du an Recht "drangekommen"; Was für Recht unterrichtest du? (BGB, HGB, etc.) <


    Recht ist lt. Bildungsplan eigentlich Teil der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre. Um zu verhindern, dass die BWL zu sehr ‚verrechtlich‘ wird, haben wir den Rechtsteil heraus gelöst und lassen BWL und Recht von verschiedenen Kollegen unterrichten. So kam ich zu ‚meinem Recht‘, in der Grundstufe überwiegend BGB und HGB, in der Fachstufe Arbeits- und Steuerrecht.


    Zu deiner Schule


    > Verstehe ich das richtig, dass es in BW Schulen gibt die "nur" Betriebswirte ausbilden, d. h. du mit keinen anderen Bildungsgängen zu tun hast?<


    Ja, ist zwar nicht die Regel, aber an unserer Schule gibt es nur Fachschulen.


    Aufstiegschancen


    >Ob ich ewig "nur" Studienrat sein möchte weiß ich nicht. Wie sieht es mit Aufstieg aus? Ich habe gelesen, dass dafür heutzutage Sonderaufgaben (Stundenplanung, etc.) übernommen werden müssen. Soetwas gibt es ja auch nicht zuhauf...<


    Früher wurde man mehr oder weniger automatisch von A 13 (Studienrat) nach A 14 (Oberstudienrat) durchgewunken. Erst A 15 (Studiendirektor) war eine Funktionsstelle. Heute werden in BW schon A 14-Stellen für bestimmte Aufgaben ausgeschrieben. Sonderaufgaben gibt es genügend, aber Bildungspolitik wird oft vom Finanzminister gemacht. Dass dies nicht überall gilt, zeigt ein Blick auf die Besoldungstabellen der Europäischen Union:


    http://oeffentlicher-dienst.in…d=beamte-eu-2009&matrix=1


    Also überlege es dir: Lehrer, Bürgermeister oder ab nach Brüssel. :)

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