Beiträge von Jorge

    Da du in Baden-Württemberg tätig bist, musst du bei der Beihilfe überhaupt keine Belege einreichen. Der Beihilfeantrag kann beim LBV online im Kundenportal gestellt werden. Die Belege scannst du ein und hängst sie dem Antrag als pdf-Dateien an.


    Link: http://www.lbv.bwl.de/pdf/2_anleitung_bh_online.pdf


    Das LBV benötigt für die erstmalige Berechnung der Beihilfe eine Bescheinigung der PKV über deinen dortigen Versicherungsschutz, da sie niemals über 100 % des Rechnungsbetrages hinaus leistet. Denkbar wäre, dass du 70 % beihifeberechtigt bist und privat zu 50 % versichert bist, also 'überversichert'. Damit hatte sich vor langer Zeit mancher ein kleines Zubrot verdient. Deshalb wird die Beihilfe jetzt bei maximal 100 % gekappt.

    Ein Beschäftigungsverbot ohne Einschränkungen umfasst stets die zuletzt ausgeübte Beschäftigung der werdenden Mutter. Es ist keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Dass du die Noten, die du bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gesammelt hast, auf Verlangen weiterleiten musst, ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn.


    Aufnahme in die Warteliste


    In die Warteliste werden die Lehramtsbewerber aufgenommen, die wegen fehlenden Bedarfs oder wegen fehlender Planstellen nicht auf Dauer in den staatlichen Schuldienst eingestellt werden können und deren maßgebende Prüfungsnote nicht unter 3,50 liegt. Lehrkräfte, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt sind, werden daher ebenfalls in die Warteliste aufgenommen. Ferner können auf Antrag auch Lehramtsbewerber in die Warteliste aufgenommen werden, die (bis 30. Mai) auf eine Einstellung verzichtet haben, obwohl die notenmäßigen Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen.


    Verfahren


    Es wird vorausgesetzt, dass jeder Lehramtsbewerber, der nicht eingestellt werden konnte, in die Warteliste aufgenommen werden möchte. Die Aufnahme in die Warteliste erfolgt daher zunächst automatisch. Jeder Bewerber erhält bis zum Jahresende von Amts wegen zwei vorgedruckte Formblätter “Daten für die Warteliste”, von denen ein Exemplar unterschrieben und ergänzt an die zuständige Regierung zurückzuleiten ist. Der Termin für die Rückgabe wird gesondert mitgeteilt. Damit wird die Aufnahme in die Warteliste bestätigt. Unterbleibt die Rückgabe, wird der Bewerber von der Warteliste gestrichen.


    Eintragung in den Wartelistenjahrgang


    Die Wartelisten werden jahrgangsweise geführt. Jeder Lehramtsbewerber wird in den Jahrgang aufgenommen, in dem er die Zweite Staatsprüfung abgelegt hat. Bewerber, bei denen eine Verzögerung gemäß § 11 a Arbeitsplatzschutzgesetz (Wehr-/ Zivildienst) oder § 125 b Beamtenrechtsrahmengesetz (Geburt eines Kindes/Pflege eines nahen Angehörigen) anerkannt wurde, werden in zwei Jahrgänge - den tatsächlichen Prüfungsjahrgang und den fiktiven Prüfungsjahrgang, soweit dieser Wartelistenjahrgang existiert (vgl. Nr. 9 Abs. 1) - aufgenommen. Dies gilt nicht für Bewerber, die auf eine Einstellung verzichtet haben, obwohl die notenmäßigen Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen. Wer die Prüfung freiwillig wiederholt, wird mit dem jeweiligen Ergebnis in den jeweiligen Wartelistenjahrgang aufgenommen.


    Auskunft über die Wartelistensituation


    Die Lehramtsbewerber eines Prüfungsjahrgangs erhalten mit den Formblättern zur Warteliste auch eine Mitteilung über die Bewerbersituation ihres Wartelistenjahrgangs (Gesamtzahl, Platzierung). Einzelanfragen dieser Prüfungsteilnehmer werden deshalb nicht beantwortet. In den darauffolgenden Jahren ist eine automatische Mitteilung über die neue Wartelistensituation nicht mehr möglich, das Staatsministerium erteilt dann auf schriftliche Anfrage darüber Auskunft. Es wird gebeten, in der schriftlichen Anfrage den Namen (evtl. Geburtsname), das Lehramt, das Prüfungsjahr und die erzielte Gesamtprüfungsnote anzugeben und diese nicht vor Ende September des jeweiligen Jahres an das Staatsministerium zu richten, da vorher keine aktualisierten Wartelisten vorliegen.


    Eine Folgerung auf die Einstellungschancen kann aus der Mitteilung nicht ohne Weiteres gezogen werden.

    Zitat

    Angestelltenvertrag ohne Zusage auf Verbeamtung von September eines Jahres - September des folgenden Jahres

    Verständlicher sollte es wohl heißen:


    Angestelltenvertrag von September eines Jahres - September des folgenden Jahres (ohne Zusage auf Verbeamtung),


    d. h. der Angestelltenvertrag ist zeitlich befristet und endet durch Zeitablauf. Danach sieht man weiter (in die Glaskugel :?: ). Je nach Bedarf an Lehrkräften und Anzahl der im jeweiligen Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen ist eine spätere Übernahme ins Beamtenverhältnis (auf Probe) nicht ausgeschlossen, aber keinesfalls sicher.


    www.km.bayern.de


    Edit: Der Hyperlink führt auf eine andere Seite ?( . Seltsam! Adresse muss manuell eingegeben werden.


    Hier findet sich unter 'Lehrer' > 'Stellen' ==> 'Haupt-/Mittelschulen' allerdings eine andere Einteilung:


    • Planstellen
    • Superverträge
    • unbefristete Angestelltenverträge
    • befristete Beschäftigungsmöglichkeiten

    Grundsätzlich, d. h. es gibt Ausnahmen, kann man ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig nicht kündigen.


    1. Ausnahme (siehe Antwort 4: nur wenn dies vertraglich vereinbart ist!):


    § 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz


    Ende des befristeten Arbeitsvertrages


    (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
    (2) ...
    (3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.


    2. Ausnahme:


    § 626 Abs. 1 BGB


    Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


    Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    Du schreibst ja an eine Behörde, deshalb:



    Regierungspräsidium Astadt
    Referat 789/S
    - Personalabteilung -
    Postfach 9876
    12345 Astadt


    auf dem Dienstweg


    Musterstadt, 22. Juni 2011


    Personalnummer: 12345
    Kündigung


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis mit Ihnen zum 31. Juli 2011.


    Mit freundlichen Grüßen


    Unterschrift



    Falls vertraglich nichts Abweichendes vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Zugehen muss die Kündigung der zur Einstellung berechtigten Stelle auf dem Dienstweg, zur Sicherheit eine Kopie direkt an die Personalabteiung mit dem Vermerk: "nachrichtlich vorab".


    Es kommt zunächst darauf an, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet ist. Für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses genügt die von dir gewählte Formulierung.
    "Sehr geehrter Herr ..." würde ich allerdings nicht schreiben. Die Kündigung ist doch nicht an eine Einzelperson gerichtet. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitabauf und kann grundsätzlich vorher nicht gekündigt werden, es sei denn, eine Kündigungsmöglichkeit wäre vertraglich ausdrücklich vereinbart.

    Außerdem:
    Formlos kannst du nicht kündigen! Die Kündigung bedarf immer der Schriftform. Sie wird wirksam bei Zugang. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist zählt der Tag des Zugangs nicht mit.

    Einen ‘Erstwohnsitz’ gibt es nicht. Unterhält jemand Wohnungen, z. B. in Berlin, auf Sylt und am Bodensee, muss er in allen drei Orten gemeldet sein, auch wenn er die Wohnungen auf Sylt und am Bodensee nur an Wochenenden oder im Urlaub nutzt. Um zu vermeiden, dass er dreimal Wahlbenachrichtigungen für den Bundestag oder von mehreren Finanzämtern Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung bekommt, wurde festgelegt, dass die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung ist.


    Über dem Artikel bei 'Wikipedia' steht der Warnhinweis: "Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (bspw. Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt." Ich halte mich deshalb an Art. 15 Meldegesetz:


    Mehrere Wohnungen


    (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.


    (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. …


    Beim vertikalen Finanzausgleich fließen Mittel nur an den Ort, an dem sich die Hauptwohnung befindet. Damit
    auch den anderen Gemeinden Gelder zufließen, wurden insbesondere in Urlaubsgebieten und Universitätsstädten Zweitwohnungsteuersatzungen erlassen. Grundlage für die Erfassung dieser Steuerpflichtigen ist das Melderegister der Gemeinde.


    Dass sich manche der Zweitwohnungsteuer entziehen wollen, indem sie sich dort nicht anmelden oder nach Erlass dieser Satzung abmelden, ist eine andere Sache. Dass dies in größerem Umfang Bundestagsabgeordnete mit einer Zweitwohnung in Berlin tun, macht es nicht besser. Möglichweise bist du, da aus Berlin, deshalb der Meinung, man müsse sich abmelden, wenn man eine Wohnung unterhält, sich dort aber nicht hauptsächlich aufhalte.


    Schaun wir mal, ob jotto-mit-schaf ihre Frage für ausreichend beantwortet hält, damit wir die Diskussion beenden können. :rolleyes:


    § 8 AO


    Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.


    § 9 AO


    Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.


    Art. 13 Meldegesetz

    (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.


    (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.



    Susannea, könntest du bitte belegen, warum dies falsch sein soll. Sonst steht Meinung gegen Meinung, und das hilft der Fragestellerin nicht weiter. Vielen Dank.

    Man muss Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt einer Person sowie Meldegesetz und Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz unterscheiden.


    Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, einen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich tatsächlich längere Zeit aufhält.


    Die Pflicht zur An- oder Abmeldung nach dem Meldegesetz hat derjenige, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht.


    Wollen die TS und ihr Kind ihre bisherige Wohnung beibehalten und nach dem Gap Year weiterhin nutzen, ziehen sie aus der Wohnung nicht aus und müssen sich folglich nicht abmelden. Anderes gilt, wenn sie die Wohnung aufgeben und die Möbel an einem anderen Ort einlagern.

    Unabhängig davon befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt der TS mit Kind während dieses Jahres außerhalb Bayerns. Die Schulpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Kinder, die in Bayern ihren Wohnsitz, sondern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


    Alles andere hätte ja gar keinen Sinn. Deutsche Behörden können doch nicht weltweit nach Kindern fahnden, die vermeintlich in Deutschland schulpflichtig wären.

    Bei uns unterrichtet als Seiteneinsteiger ein Diplom-Volkswirt, der längere Zeit bei der Deutschen Bundesbank tätig war. Er hat, soweit ich weiß, einen sechsmonatigen Vorbereitungskurs absolviert und ist nicht nur ein sehr guter Lehrer, sondern auch für die Kollegen ein kompetenter Ansprechpartner in Fachfragen. Es kommt wohl in erster Linie auf die Persönlichkeit an.

    Hallo Sarek,


    in Baden-Württemberg war die Abkürzung der Probezeit von drei Jahren auf 18 Monate früher fast die Regel. Das 2. Staatsexamen musste mit besser als 'befriedigend' abgeschlossen worden und die Probezeitbeurteilung mindestens 2,0 sein. Diese Zeiten sind allerdings vorbei (siehe oben Antwort Nr. 5).


    Es wundert mich deshalb, wieso Langohr nach wie vor von einer Abkürzungsmöglichkeit auf 1 1/2 Jahre ausgeht und sich ärgert, weil ihr das durch die 2,5 nicht ermöglicht wurde. Gibt es da vielleicht eine Art Vertrauensschutz für 'Altfälle'?

    Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist ein Rechtsbegriff, der ein tatsächliches Verhältnis beschreibt. Er ist an dem Ort, an dem sich das Kind tatsächlich für eine gewisse Dauer aufhält, und zwar unabhängig von einer ordnungsbehördlichen Anmeldung nach dem Landesmeldegesetz.


    Eine bestimmte Frist für das Kriterium der Dauer gibt es nicht. Als Faustregel wird aber von sechs Monaten ausgegangen. Vor allem bei Minderjährigen genügt nach der Rechtsprechung schon ein Aufenthalt von sechs Monaten in einem anderen Staat, um eine Eingliederung in die neue soziale Umwelt anzunehmen. Damit hat das Kind, anderes als bei einer Urlaubsreise, in Bayern keinen dauernden Aufenthalt mehr und ist dort auch nicht schulpflichtig.


    Umgekehrt gilt aber auch: Ziehen Ausländer mit einem Kind in entsprechendem Alter nach Bayern, ist dieses grundsätzlich
    schulpflichtig, d. h. spätestens nach sechs Monaten muss es zur Schule gehen, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen (z. B. Diplomatenstatus, Sanatoriumsaufenthalt).

    Im Artikel 35 BayEUG finden sich dazu nähere Ausführungen mit kürzeren Fristen:


    Schulpflichtig im Sinn des Satzes 1 ist auch, wer


    1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt,
    2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
    3. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
    4. vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.


    So wäre es denkbar, dass die TS mit ihrem Kind in ein Land geht, wo es aufgrund der dortigen Vorschriften vor Ort schulpflichtig wird. Da sie sich aber nur kurzfristig in verschiedenen Ländern aufhalten will, wird dies sicherlich nicht der Fall sein.


    Entscheidend ist, ob der Vater seine Einwilligung gibt. Auf ein Urteil des Familiengerichts in ihrem Sinne sollte sie nicht hoffen. Das Gericht prüft in erster Linie das Kindeswohl, doch hat auch der Vater Rechte. Es ist ihm wohl kaum zuzumuten, mehrmals im Jahr ins entfernte Ausland zu fliegen, um den Umgang mit seinem Kind zu pflegen.

    Ob es Probleme mit deinem Ex-Mann gibt, kann man als Außenstehender nicht beurteilen. Das hängt von euerm Verhältnis zueinander ab.


    Der Aufenthalt eines gemeinsamen Kindes ist eine so genannte ‚Angelegenheit von erheblicher Bedeutung’. Die Entscheidung, ein Kind für längere Zeit ins Ausland zu verbringen, kann deshalb bei gemeinsamen Sorgerecht nur einvernehmlich getroffen werden.


    Verweigert der Vater die Zustimmung, könntest du beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge stellen, der auch auf nur einen Teil der elterlichen Sorge, wie hier etwa auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, begrenzt werden kann. Das Gericht wird dann prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und eine Übertragung auf nur einen Elternteil dem Wohl des Kindes entspricht. Du müsstest dies überzeugend nachweisen können.


    Es empfiehlt sich also auf jeden Fall eine außergerichtliche Einigung mit dem Vater des Kindes. Das Jugendamt berät in diesen Fragen.


    Du willst dich innerhalb eines Jahres in mindestens vier verschiedenen Ländern aufhalten. Ich gehe deshalb davon aus, dass du dich mit den ausländerrechlichen Regelungen der Zielländer vertraut gemacht hast. Auch wenn man umgangssprachlich oft vom ‚Visum’ spricht, muss zwischen ‚Visum’ und ‚Aufenthaltserlaubnis’ unterschieden werden. Ein Visum berechtigt lediglich zur Einreise, also zum Grenzübertritt. Ob und wie lange man sich anschließend im Land aufhalten darf, ist unterschiedlich geregelt. Viele Länder gestatten zusammen mit der Erteilung eines Visums auch einen befristeten Aufenthalt, der aber meist 90 Tage innerhalb eines Halbjahres nicht überschreiten darf. Dadurch entsteht in diesen Ländern kein dauernder Aufenthalt und auch keine Schulpflicht in unserem Sinne. Anders als in Deutschland gibt es in vielen Ländern keine Schulpflicht, sondern eine Unterrichtspflicht (z. B. Österreich), die auch durch geregelten Hausunterricht erfüllt werden kann. Dass das am Strand von Goa überprüft werden sollte, kann ich mir kaum vorstellen, so dass du dir diesbezüglich über Formalien wohl keine Gedanken zu machen brauchst.

    Hallo Daya,


    Berufswahl und Partnerwahl gehören mit zu den schwierigsten Entscheidungen im Leben. Die beste Planung ist keine Erfolgsgarantie, denn Planungen sind die gedankliche Vorwegnahme der Zukunft, und diese liegt bekanntlich in der Tiefe der berühmten Glaskugel verborgen.


    Ich würde mich bei der Studienwahl nicht in erster Linie am Lehrerberuf orientieren, sondern an der Fachrichtung, an der ich Interesse habe, und bei der Fächerwahl darauf achten, dass ich damit später eine berufliche Tätigkeit auch außerhalb des schulischen Bereichs ausüben kann, falls es mit der Einstellung nicht klappen sollte, egal aus welchen Gründen. Als Mathematiker könnte man auch in einer Versicherung arbeiten, als Physiker in einem Forschungslabor, als Fremdsprachler im Tourismus, um nur einige Beispiele zu nennen. Deshalb sollte das Fachstudium im Vordergrund stehen und inhaltlich kein Dünnbrett sein.


    Wenn du mit einer Lehrerausbildung ‚betriebsfremd’ im Ausland arbeiten möchtest, ergeben sich auch Möglichkeiten bei den Goethe-Instituten, der GIZ (früher GEZ), den politischen Stiftungen (z. B. Konrad Adenauer-, Friedrich Ebert-Stiftung) oder den Auslandshandelskammern.


    Vieles von dem, was du hier im Forum liest, klingt wirklich nicht gerade ermutigend. Doch solltest du bedenken, dass in einem Forum oftmals diejenigen, die ihre Probleme oder Schwierigkeiten schildern, überrepräsentiert sind. Was allerdings insbesondere von den Referendaren gefordert wird, ist schon enorm. Trotzdem schaffen es die meisten Kandidaten.


    Du fragst nach meinem Tagesablauf. Ich unterrichte nicht an einem Weiterbildungskolleg, das zu irgendwelchen Sekundarabschlüssen, sondern an einer Fachschule, die zum staatlich geprüften Betriebswirt führt, d. h. unsere Klientel kommt bereits mit mindestens mittlerem Bildungsabschluss, abgeschlossener Berufsausbildung und Berufserfahrung zu uns. Die meisten haben Fachhochschulreife oder Abitur; wer es nicht hat, kann in einer Zusatzprüfung die Fachhochschulreife erwerben.


    Ob einem Lehrer noch viel Freizeit bleibt? Das hängt zum einen von Fach ab, aber auch davon, inwieweit man Unterrichtsvorbereitung und Freizeit gedanklich trennen kann.


    Nehmen wir das Fach ‚Arbeitsrecht’. Da habe ich eine Sammlung von ca. 70 Rechtsfällen querbeet. Die Schüler arbeiten diese in Gruppen anhand der Gesetzestexte durch, die ich weitgehend im Kopf habe. Also keine Vorbereitung mehr, aber: Täglich surfe ich im Internet in Arbeitsrechtsforen, verfolge dort die Diskussionen und lerne immer wieder dazu, wenn es neue Gerichtsentscheidungen oder Gesetzesvorlagen gibt.


    Die Klausuren habe ich korrekturfreundlich gestaltet und seit Jahren kaum verändert. Ich muss nur wenige Variable, z. B. Alter des Arbeitsnehmers, Eintrittsdatum ins Unternehmen, ändern, und schon können die Schüler jeden Jahrgangs erneut zeigen, ob sie alles verstanden haben und die Aufgabe lösen können. Gefragt wird beispielsweise: ‚An welchem Tag muss der Arbeitnehmer letztmalig im Betrieb erscheinen, wenn ihm der Arbeitgeber heute kündigt und er noch den ihm laut Tarifvertrag zustehenden Urlaub nimmt?’ oder ‚Wann verjährt der Anspruch?’ Da gibt es bei der Antwort nur ‚richtig’ oder ‚falsch’, und das ist schnell korrigiert.


    Rechne ich Zeitungslektüre, Internetsurfen, zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen in Betrieben und den Kammern u. ä. zur Arbeitszeit, bleibt trotzdem noch genügend Freizeit. Daneben tue ich zu Hause nichts für den Unterricht, außer vielleicht mal etwas auf den Stick herunterzuladen. Korrekturen, Vorbereitung von Arbeitsblättern u. a. erledige ich ausschließlich in der Schule.


    Ich habe meine Fächer gern und bin froh, dass ich nicht Latein oder Griechisch unterrichte. Da hat sich in den letzten Jahrzehnten kaum etwas verändert, nur die Übersetzungen in die Fremdsprache sind weggefallen. Diese Fächer wären mir auf Dauer zu eintönig. Bei mir bringen die Schüler aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen immer wieder neue Impulse in den Unterricht ein, es gibt keine Disziplinprobleme, Aufsichten oder Elternabende.


    Fazit: Ich bin recht zufrieden mit meinem Lehrerdasein und hoffe, dass meine Schüler später einmal beruflich erfolgreich sind und mit ihren Steuern meine Pension sichern. :thumbup:


    Vielleicht konnte ich dir eine Entscheidungshilfe geben. Alles Gute.

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