Beiträge von Jorge

    Es wurde hier bereits erwähnt, dass eine Vertretungsstelle wegen einer höherwertigen also festen Stelle gekündigt werden kann.

    Vermutlich beziehst du dich auf einen Beitrag im Unterforum 'Schulleiter und Schulverwaltung'. Dort war aber nicht von einer Kündigung, sondern einer Vertragsauflösung die Rede.


    In beiderseitigem Einvernehmen kann natürlich jeder Vertrag aufgelöst werden. Eine (einseitige) Kündigung ist bei einem befristeten Vertrag jedoch nur möglich, wenn diese Option bereits im Vertrag vereinbart wurde, was möglich, aber nicht die Regel ist. Auch hier wären, wie bei der Kündigung eines unbefristeten Vertrags, die Kündigungsfristen einzuhalten.

    Daher halte ich persönlich sie auch für rechtswidrig.

    Da bleibt nur zu hoffen, dass dies eine Einzelmeinung bleibt.


    In unserer Rechtsordnung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Man geht davon aus, dass zwei voll geschäftsfähige Menschen besser wissen, was sie vereinbaren möchten, als der Gesetzgeber, der deshalb nur einen Rahmen vorgibt und in bestimmten Fällen den Schwächeren schützt.


    Es ist keinesfalls rechtswidrig, wenn zwei Personen vereinbaren, für eine bestimmte Zeit ein Arbeitsverhältnis einzugehen, das nicht einseitig vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. (Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus einem (objektiv) wichtigen Grund kann dabei nicht ausgeschlossen werden.) Dies ist weder gesetzlich verboten (siehe oben § 15 TzBfG), noch wäre es sittenwidrig.


    Der römische Rechtsgrundsatz 'Pacta sunt servanda' hat schließlich seine Berechtigung, auch im Arbeitsrecht. Wer jemanden für einen bestimmten Zeitraum einstellt, muss sich darauf verlassen können, dass dieser über den gesamten Zeitraum zur Verfügung steht, egal ob als Bedienung beim Oktoberfest, als Betreuerin eines pflegebedürftigen Angehörigen während einer Urlaubsreise der übrigen Familie oder als Lehrkraft während eines Schuljahres, und nicht abspringt, wenn er irgendwo etwas 'Besseres' findet. Dies gibt im Gegenzug dem Arbeitnehmer die Sicherheit, nicht mit einer Frist von zwei Wochen während der ersten sechs Monate einer vereinbarten Probezeit entlassen zu werden.


    Wenn eine (einseitige) Kündigungsmöglichkeit während eines befristeten Arbeitsverhältnisses gewünscht ist, kann dies vertraglich vereinbart werden, d. h. im Umkehrschluss: Wird sie nicht im Vertrag vereinbart, ist eine Kündigungsmöglichkeit nicht gewünscht. So einfach ist das.


    Wohlgemerkt: Es handelt sich bei einer Kündigung immer um eine einseitige Willenserklärung. Im gegenseitigen Einvernehmen kann ein befristeter Arbeitsvertrag jederzeit aufgelöst werden. Das gehört auch zur Vertragsfreiheit.


    Das Schulamt verhält sich somit völlig korrekt:


    Die befristet eingestellte Lehrkraft hat keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit gewünscht; sonst hätte sie das in den Vertrag aufnehmen lassen oder diesen gar nicht in dieser Form abgeschlossen. Das Schulamt erwartet zu Recht Vertragserfüllung und ist darüber hinaus zu einem Auflösungsvertrag bereit, wenn eine Planstelle in Aussicht steht, wozu es nicht verpflichtet ist. Was ist daran rechtswidrig? ?(

    Für deine Konstellation bietet sich in Baden-Württemberg an:

    • Dienstvertrag mit dem kirchlichem Schulträger abschließen (evtl. mit Option auf Übernahme in den Kirchendienst; dann entfällt ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge) und
    • unter Vorlage dieses Vertrages beim Regierungspräsidium die Einstellung in den Landesschuldienst unter gleichzeitiger Beurlaubung in den Privatschuldienst beantragen.
    • Erfüllst du die Voraussetzungen (Leistungsziffer usw.), wirst du in eine Planstelle ('feste Stelle', zunächst auf Probe) eingewiesen und beurlaubt, so dass du deinen Dienst beim kirchlichen Träger antreten kannst. Dein Vertrag wird dann dort in einigen Punkten abgeändert, u.a. weil sich die Bezahlung an der Besoldungsordnung des öffentlichen Dienstes orientiert und du nicht mehr sozialversicherungspflichtig bist.
    • Bekommst du keine Planstelle, hast du trotzdem einen Arbeitsplatz an der Privatschule, ohne gepokert zu haben.

    Du solltest zunächst bei deiner Bezirksregierung abklären, ob auch in NRW diese Möglichkeit besteht, und dann mit offenen Karten spielen. Die Personalabteilungen wissen schließlich, dass man sich bei der gegebenen Einstellungssituation an verschiedenen Stellen bewerben muss, um hoffentlich irgendwo angenommen zu werden. Mir sagte einmal ein hoher Kirchenbeamter: 'Der Landesbeamte ist für unsere Lehrer heilig. Dagegen haben wir mit dem Kirchenbeamten keine Chance. Gäbe es einen päpstlichen Beamten, würde das auch nichts ändern." Wollte der kirchliche Schulträger, bei dem du dich beworben hast, dieses Risiko nicht eingehen, dürfte er nur Bewerber mit sehr schlechten Prüfungsergebnissen in die nähere Auswahl einbeziehen. Bei denen besteht keine 'Gefahr', in den Staatsdienst übernommen zu werden.

    Gesetzlich gilt:


    befristetes Arbeitsverhältnis: keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit
    unbefristetes Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats

    Vertraglich
    kann hiervon abgewichen werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).


    Also schau zuerst in deinen Vertrag, was ihr vereinbart habt.

    Was meinst du mit 'nennenswert flexibler'?


    Anträge auf Vermittlung als COMENIUS-Assistenzkraft sind bei der jeweiligen nationalen Vertretung zu stellen. Für Deutschland ist dies der Pädagogische Austauschdienst PAD.

    Gibt es in NRW keine Fachreferenten am Regierungspräsidium oder für bestimmte Schulen zuständige Fachberaters für Latein? Diese wären dann wohl geeignete Ansprechpartner, um Antworten auf deine Frage zu bekommen.


    Hier ein Link für Baden-Württemberg:


    http://www.rp.baden-wuerttembe…3103_pdrucken/drucken.htm


    Falls auch ein Rundruf bei Nachbarschulen mit der Frage, ob dort Kollegen Latein fachfremd unterrichten und Tipps geben könnten, nicht weiter hilft, würde ich einige dieser Fachberater aus der Liste in Baden-Württemberg anschreiben und um 'Entwicklungshilfe' bitten.


    Im Übrigen möchte ich dich bestärken in deinem Entschluss, Latein fachfremd zu unterrichten. Du hast schließlich sehr gute Voraussetzungen und vor allem die richtige Einstellung. Manche Altphilologen haben eine besondere Sicht auf ihr Fach. Ich hatte bis zum Abitur Latein und Griechisch und erinnere mich noch daran, wie unser Griechischlehrer einem Vater, der seinen etwas überforderten Sohn von der Schule abmelden wollte, zu diesem Entschluss beglückwünschte, ihn aber bat, noch zwei Wochen abzuwarten. Man nehme gerade die unregelmäßigen Verben auf -mi durch, und dann habe der Junge noch etwas Abgeschlossenes fürs Leben.


    Auch hat sich, soweit ich dies aus dem Lateinunterricht meiner Kinder beurteilen kann, an diesem Fach inhaltlich gegenüber meiner Schulzeit nicht allzu viel geändert, außer dass die Übersetzungen ins Lateinische weggefallen sind, so dass die im zurückliegenden Studium erworbenen Kenntnisse für das Unterrichten über Jahrzehnte hinweg ausreichen.


    In einigen Beiträgen wird der Eindruck erweckt, ein mehrjähriges Studium sei stets einem fachfremden Unterricht überlegen. Ein Blick über das Gymnasium hinaus zeigt, dass z. B. an beruflichen Schulen die meisten Kollegen 'fachfremd' unterrichten. Zwischen der Elektrotechnik, wie sie seinerzeit an der TU studiert wurde, und den heutigen Inhalten im Fach 'Elektronik' liegen Welten. Das Arbeits- und Steuerrecht, das ich an der Uni im Rahmen des BWL-Studiums gehört habe, hat mit dem, was ich heute unterrichte, fast nichts mehr zu tun. 'Marketing bilingual' habe ich so überhaupt nicht studiert. Gleiches gilt für die fachpraktischen Fächer, egal ob Kfz-Mechaniker, Heizungsbauer oder Radio- und Fernsehtechniker. Ganz neue Berufsbilder sind entstanden, z. B. Mechatroniker. Wie sollten all diese Fächer und Schüler unterrichtet werden, wenn nicht 'fachfremd'?


    Manche Altphilologen sehen dann gern auch diesen 'fachfremden' Unterricht als etwas Minderwertiges an. So wurde ich erst kürzlich auf einer Fachtagung für Spanischlehrer von einem Kollegen vom Gymnasium gefragt, ob man 'für das, was man an deiner Schule macht', ein Studium braucht.


    Eigentlich sollte und wollte ich auf diese Diskussion nicht mehr eingehen, habe es dann aber doch getan, da die geplante Radtour wegen Dauerregens entfallen musste. Aber vielleicht kann dir ein Fachberater wirklich weiterhelfen.

    Noten in einzelnen Fächern stellen grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar, sondern sind sog. Realakte. Deshalb können Schüler/Erziehungsberechtigte dagegen weder Einspruch einlegen noch Widerspruch erheben, es sei denn, die Note könnte sich auf die Versetzung oder auf die Halbjahresnote der 10. Klasse (oft Bewerbungszeugnis für Zulassung zum beruflichen Gymnasium oder zu einer Berufsausbildung) auswirken.


    Möglich ist jedoch eine Beschwerde an die Schulleitung. Die Beschwerde ist an keine Form und Frist gebunden, sie ist also (3 x ‚f’) formlos, fristlos und meist auch fruchtlos :D . Die Schulleitung muss die vorgebrachten Argumente überprüfen. Fehlen ihr die Fachkenntnisse, kann sie andere Personen (auch eine Fachleiterin oder Fachberaterin) um eine Stellungnahme bitten. Danach gibt es folgende Alternative:


    a) Die Schule gibt der Beschwerde statt.
    b) Die Schule gibt der Beschwerde nicht statt. (‚Nach eingehender Überprüfung ...’)


    Die Überprüfung durch die Schule vollzieht sich im Innenverhältnis. Einzelheiten, z. B. dass eine Fachleiterin oder Fachberaterin die Arbeit überprüft hat und zu welchem Ergebnis sie gekommen ist, werden der Schülerin oder den Eltern nicht mitgeteilt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Autorität der Lehrkraft nicht geschwächt wird.


    Wenn die Schule der Beschwerde nicht stattgibt und die Eltern weiter eine Überprüfung wünschen, leitet die Schulleitung die Beschwerde mit den erforderlichen Unterlagen (Beschwerdeschreiben, Stellungnahme der Schulleitung und der beteiligten Lehrer) an die Schulaufsicht weiter. Der Beschwerdeführer erhält eine Abgabenachricht, die keiner Begründung bedarf. Die Schulaufsicht entscheidet über die Beschwerde und teilt das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit.


    So wie ich deine Ausführungen verstehe, hat der Schulleiter die Beschwerde korrekt behandelt und diese auch nicht an die Schulaufsicht weitergeleitet, was nur auf Wunsch der Eltern erfolgen könnte. Auch das Hinzuziehen einer weiteren Person ist nicht zu beanstanden. Dass diese deine Leistungsbewertung bestätigt hat, zeigt
    zudem, dass du die Klausur einwandfrei benotet hast. Es geht bei einer Beschwerde nicht um einzelne Fehler, sondern um die Note.


    Wenn bei mir jemand auftaucht und die Benotung durch einen Kollegen beanstanden will, lasse ich mich auf keinerlei Erklärungen oder Diskussionen ein, sondern fordere eine ausführliche schriftliche Begründung. Da ist noch nie etwas nachgekommen. Die Schüler kennen ja die drei ‚F’ bereits aus meinem Unterricht und ersparen sich diese Mühe. :thumbup:

    Sorry, dass ich dich irritiert habe. Da predigt man seinen Schülern: 'Der gute Jurist liest immer ein paar Absätze weiter!' Da steht dann meistens: 'Das gilt nicht, wenn ...' oder Ähnliches, und hält sich selbst nicht an diese Regel. :thumbdown:


    Also:


    "Lehramtsanwärterinnen und -anwärter aus Baden-Württemberg, für die ein Nachprüfungstermin vorgesehen ist, können grundsätzlich * nur dann in das bevorstehende Sommer-Einstellungsverfahren über die Listenauswahl einbezogen werden, wenn das Prüfungsergebnis insgesamt noch vor dem im Terminplan zur Lehrereinstellung jährlich festgelegten Schlusstermin für derartige Nachtermine (30. Mai 2011) dem Kultusministerium vorliegt. Angesichts der damit verbundenen Auswirkungen sollte die Terminfestlegung mit dem Seminar und der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes frühzeitig erörtert werden.


    Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Lehramtsprüfung nach diesem Termin, aber vor den Weihnachtsferien 2011 abschließen, können sich bis 30. November 2011 für das Februar-Einstellungsverfahren 2012 bewerben. Außerdem ist als Überbrückung eventuell eine befristete Beschäftigung als Vertretungslehrkraft möglich."


    * grundsätzlich heißt: Ausnahmen sind möglich. Versuch macht kluch! :thumbup:

    Weiß jemand von euch, ob man einen Anspruch auf eine Stelle hat, wenn man die Prüfung beim 1. Mal nicht bestanden hat, aber im laufenden Schuljahr wiederholen kann.

    Einen Anspruch, d. h. das Recht, etwas fordern zu können, hat man mit Sicherheit nicht. Das würde ja all diejenigen benachteiligen, die die 2. Staatsprüfung im ersten Anlauf bestanden haben und dennoch nicht übernommen werden.


    "Eine Aufnahme in die Bewerberliste ist nur möglich, wenn das Zeugnis über die Zweite Lehramtsprüfung bis spätestens 31. März 2011 vorgelegt werden kann."


    Zitat

    Ich hatte mal etwas gehört, dass man erst im Feb., also zum Halbjahr sich neu bewerben kann bzw. muss.

    Wenn deine Freundin zum Halbjahr SchJ. 2011/12 eingestellt werden möchte, kann sie sich nicht erst im Februar bewerben. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2011 vorliegen.


    Quelle: http://www.km-bw.de/servlet/PB…HRS%202009%20Nov%2008.pdf


    Werden die Referendare im Studienseminar nicht über das Einstellungsverfahren informiert?

    Es handelt sich hier um ein einzelnes Urteil des Finanzgerichts Köln, gegen das Revision zulässig ist (!), im Falle eines Gewerbetreibenden, dem zugestanden wurde, dass die Aufwendungen für sein Wohnzimmer im Einfamilienhaus anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, da er glaubhaft machen konnte, dass er dort regelmäßig Kunden empfängt.


    Ein höchstrichterliches Urteil, das Aufwendungen für einen privat als Wohnzimmer genutzten Raum anteilig als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständige Arbeit anerkennt, dürfte wohl in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sein.

    Ich bekam einen solchen Hinweis von Schroedel (gleiche Gruppe):


    Mit großem Bedauern möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir mit unserem Internetshop Opfer eines Hackerangriffs wurden, der von einer russischen IP-Adresse ausging. Dabei wurden Bankverbindungen von einem kleinen Teil unserer Kunden widerrechtlich kopiert. Unsere Sicherheitsmechanismen haben den Angriff erkannt und gemeldet. Wir haben die Lücke auch bereits geschlossen und eine umfassende Systemprüfung beauftragt. Die zuständigen Behörden wurden informiert.


    Uns ist es ganz wichtig, dass wir Sie als unseren Kunden unverzüglich darüber informieren, dass leider Ihre Bankdaten betroffen sind. Wir möchten Sie dringend bitten, Ihre Kontobewegungen laufend zu prüfen und
    verdächtigen Abbuchungen zu widersprechen. Als Privatperson haben Sie bei Abbuchungen ohne Ihre Zustimmung dazu bis zu 13 Monate Zeit. Wir empfehlen Ihnen jedoch zeitnah zu widersprechen. Wenn Sie dies beachten, muss die Bank die Abbuchung zu Ihren Gunsten rückgängig machen.

    Diese Verordnung kannte ich nicht. Die spezielle Vorschrift (Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen) hebt die allgemeine Regelung (Notenbildungsverordnung) auf ('lex specialis derogat legi generali'). Somit musst du dich daran halten. Tut mir leid für dich.


    Die Grundschule ist nicht meine Baustelle, diese Vorschrift über Leistungskontrollen in Grund- und Sonderschulen kenne ich nicht. Kannst du vielleicht die genaue Quelle angeben? Allerdings kann sie in der von dir genannten Form nicht existieren, denn Gesetze und Verordnungen sind unterschiedliche Dinge. Gesetze kommen von der Legislative, also vom Landtag, Rechtsverordnungen von der Exekutive, also in diesem Fall vom Kultusministerium. Das Parlament beschäftigt sich nicht mit solchen Details wie der Anzahl der Klassenarbeiten in der 3. Klasse; auch werden Verordnungen nicht in Gesetze eingebaut, können somit nicht im Schulgesetz stehen und tun es auch nicht.


    Wenn du wegen des dieses Jahr sehr kurzen Zeitraums zwischen Ende der Pfingstferien und Beginn der Sommerferien Schwierigkeiten bei der Umsetzung hast, würde ich die Arbeit entfallen lassen und mich auf die Notenbildungsordnung berufen. Dort ist in § 9 die Zahl der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten für alle Schularten, außer der Grundschule geregelt. In den Vorbemerkungen der NVO, also gewissermaßen vor der (mathematischen) Klammer, ist erwähnt, dass der Lehrer bei der Leistungsbeurteilung einen pädagogischen Beurteilungsspielraum hat und die Regelungen zur Notenbildung sich auf ein Mindestmaß beschränken und insbesondere regeln, worauf im Interesse der Chancengleichheit der Schüler nicht verzichtet werden kann. Dies erfordert, dass der Lehrer seinen pädagogischen Beurteilungsspielraum, den er im Interesse des Schülers hat, verantwortungsvoll nutzt.


    Für mich folgt daraus, dass in der Grundschule auf die Regelung der Anzahl von Klassenarbeiten bewusst verzichtet wurde, du deinen pädagogischen Beurteilungsspielraum verantwortungsvoll nutzt und eine Leistungsbeurteilung auch ohne weitere Klassenarbeit vornehmen kannst. Dies dürfte doch auch im Interesse der Schüler liegen.

    In der Einkommensteuer-Erklärung 2010 hatte ich als Werbungskosten Aufwendungen für zwei Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen über die neuen Kommunikationsprüfungen in Spanisch ab dem Abiturjahrgang 2013 geltend gemacht.


    Heute forderte das Finanzamt von mir eine Bescheinigung der Schule über die berufliche Notwendigkeit von spanischen Sprachkenntnissen an. :D

    Frage:


    Sind für den Fremdsprachenunterricht wirklich noch Sprachkenntnisse notwendig oder gilt jetzt der beliebte Satz: Der gute Lehrer fragt nicht, wie das Fach heißt; er unterrichtet es einfach?

    Unter www.schulministerium.nrw.de findet sich im Schulportal in der RubrikGrundschule von A bis Z’ folgender Hinweis:


    Klassenarbeiten


    "In der Klasse 1 und 2 werden keine schriftlichen Arbeiten geschrieben, kurze schriftliche Übungen sind zugelassen. In Klasse 3 und 4 werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch schriftliche Klassenarbeiten geschrieben, die nur in den Fächern Deutsch und Mathematik auch benotet werden."


    Vorschriften über die Anzahl der Klassenarbeiten gibt es hier jedoch nicht.


    Unter diesem Link gibt es nur Angaben für andere Schularten:


    www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/AnzahlKlassenarbeiten.html

    Für Baden-Württemberg ist die Anzahl der anzufertigenden Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten in der Notenbildungsverordnung geregelt. Für die Grundschulen ist dort nichts vorgeschrieben, erst für Haupt- und Realschulen sowie Gymnasien und berufliche Schulen.


    Sinnvoll wäre es, das eigene Land nicht schamhaft zu verschweigen, da in den 16 Ländern vieles unterschiedlich geregelt ist.

    Da brauchst du dir sicherlich keine Gedanken zu machen. Eine Bekannte, Lehrerin an einem katholischen Gymnasium, hat zwei Kinder von ihrem Lebensgefährten, ohne mit diesem verheiratet zu sein. Eingefordert wurden lediglich Taufurkunden, und das ziemlich bald nach der Geburt.


    Ich freue mich mit dir auf den neuen Erdenbürger, der hoffentlich mithilft, mit seinen Steuern meine Pension zu sichern. :thumbup:

    Baden-Württemberg, Fachschule (erwachsene Schüler!): Caminos neu A1 (in Anfänger-Gruppen), A2, manchmal später B1 (in Fortgeschrittenen-Gruppen) vom Klett-Verlag.


    Gute Erfahrungen, positiv insbesondere auch die integrierte Grammatik. Alles in einem Band. Gymnasiasten gehören wohl weniger zur Zielgruppe.

    Ist es möglich, dass ein BAT-Vertrag verlängert oder erneuert wird?

    Nein, das ist nicht möglich. Der frühere BAT wurde in den Ländern am 01.11.2006 durch den TV-L abgelöst. Hessen ist aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgetreten, daher gilt dort der TV-L nicht, sondern seit 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen, der sich am TV-L orientiert.


    Vertrag kommt von 'sich vertragen'. Wenn mindestens zwei Personen sich einig sind, kann jede Vertragsdauer verlängert oder ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, sofern er

    • nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder
    • die guten Sitten verstößt,
    • nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist,
    • nicht zum Schein oder
    • im Scherz oder
    • von Geschäftsunfähigen oder
    • beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und
    • nicht im Rahmen des § 110 BGB abgeschlossen wird.

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