Beiträge von -Abakus-

    Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §55 Abs. 4:


    Zitat

    (4) Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Schule diejenigen Personen, die bei Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Volljährigkeit deren Erziehungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen (§61 Abs.3) Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht sind die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit hinzuweisen. Über einen Widerspruch, der keinen Einzelfall betrifft, sind die bisherigen Erziehungsberechtigten (Satz 1) von der Schule zu unterrichten.


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    Demzufolge steht jeder/jedem volljährigen/volljährigem Schülerin/Schüler das Widerspruchsrecht frei?
    (Sodass die Unterrichtung der Erziehungsberechtigten ausbleibt...)


    Und wie ist folgender Satz zu verstehen? -->

    Zitat

    Über einen Widerspruch, der keinen Einzelfall betrifft, sind die bisherigen Erziehungsberechtigten (Satz 1) von der Schule zu unterrichten.


    In welchem Fall werden die Erziehungsberechtigten von einem Widerspruch von Seiten des Schülers unterrichtet?




    Vielen Dank schonmal für die Hilfe!
    Ciao ... ABAKUS :D :D :D

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