Zitatalias schrieb am 14.03.2006 21:58:
Es gibt eindeutige Regelungen im Schulgesetz. Dort sind die zuulässigen Ordnungsmaßnahmen aufgeführt, weitere sind in der Schulordnung nachzulesen.
In NRW ist das nicht so.
ZitatAlles anzeigen(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere
das erzieherische Gespräch, die Ermahnung,
Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern,
die mündliche oder schriftliche Missbilligung des
Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,
die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger
Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme
von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der
Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung
mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten
zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten
soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen,
damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom
Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem
Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers
oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder
Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in
besonderer Weise nachgegangen werden.
Es werden also lediglich Beispiele besonders hervorgehoben.
Im Endeffekt kommt wohl eher der Schulleiter mit traurigen Augen herbei, da er von seiner Schulaufsicht gerade gefragt wurde, ob das denn jetzt wirklich begründet und notwendig war. Nur eine Frage, aber auch die muss dann schriftlich einwandfrei beantwortet werden.
- Martin