APO GOSt (Dein Freund und Helfer :D), §36 (2):
ZitatAlles anzeigen(2) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen:
1. wenn die Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten sich um 4,00 oder
mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte
unterscheiden, die der Prüfling in den für die Gesamtqualifikation verbindlichen
Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches in den vier Halbjahren
der Jahrgangsstufen 12 und 13 erreicht hat;
2. wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen
gemäß § 29 Abs. 5 nicht erfüllt sind.