ZitatPaulchen schrieb am 12.01.2007 22:30:
Ich bin etwas ratlos. Vor den Ferien hat mein 13er LK eine 4-stündige Klausur geschrieben, die so eine Art Abi-Vorbereitungsklausur war.
Ich habe die Arbeiten korrigiert, wobei mir eine schon etwas auffiel, da dort ziemlich gute Passagen vorkamen. Das hat mir allerdings nicht weiter zu Denken gegeben, da die Schülerin sehr gewissenhaft ist und ich mir dachte, dass sie sich einfach nur gut in die Sache eingelesen und vorbereitet hat.
Ich habe also nichts weiter unternommen und die Korrekturen abgeschlossen.
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Falls du nun hergehst und die Klausur nochmal anders bewertest, begibst du dich auf rechtliches Glatteis und holst dir eine blutige Nase.
Dass eingestreute Sätze so formuliert sind, wie sie woanders schon formuliert waren ist kein hinreichender Beweis für eine Täuschung - und nur wegen nachweisbarer Täuschungshandlungen kann ein Notenabzug erfolgen. Nachweisbar wäre höchstens, wenn ein längerer Textzusammenhang wortwörtlich übereinstimmt - und auch hier ist Auswendiglernen rechtlich nicht zu beanstanden. Dein Bauchgefühl ist unerheblich.