Legasthenie in Oberstufe oder Abschlussklassen

  • Hallo, ich habe einen Schüler mit Rechtschreibschwäche in einer Abschlussklasse an einer beruflichen Schule. Aktuelles Attest liegt vor.


    Der Erlass von Baden-Württemberg besagt nun:
    "Außer bei Nachschriften SIND DIE (heißt juristisch MUSS, oder?) Rechtschreibleistungen nicht in die Beurteilung von Arbeiten einzubeziehen."
    und "Anteile der Rechtschreibung bei der Bildung der Gesamtnote zurückhaltend zu gewichten".


    Desweiteren: Im Zeugnis ist dies festzuhalten.


    Ich finde keine Beschränkung auf Klassenstufen. Steht diese Bemerkung dann auch im Abiturzeugnis oder Berufsschul/BK- usw. Abschlusszeugnis?


    Gibt das Diskussionen in der Konferenz? Muss man das zu Beginn des Schuljahres klären oder kann man abwarten, ob die Schäche sehr ins Gewicht fällt?


    Wer schildert Erfahrungen aus seiner Schule im Bereich Oberstufe/Berufliche Schule. Danke!

  • Im Erlass heißt es:
    "Bei einer Reihe von Schülern in der Grundschule und auch noch in den auf der Grundschule aufbauenden Schularten ist der Schulerfolg durch [...] LRS beeinträchtigt."


    Da die berufliche Schule nicht auf die Grundschule aufbaut, gilt der Erlass m.E. nicht. Auch wird er bei uns nicht angewendet.
    Im Schulrecht (Gymnasium) wurde uns damals auch beigebracht, dass der LRS-Erlass in der Oberstufe nicht mehr gilt.

    Erziehung ist die organisierte Verteidigung der Erwachsenen gegen die Jugend.

  • In BW einer Abschlussklasse gibt es keinen Nachteilsausgleich mehr, da der entsprechende Vermerk nicht mehr im Zeugnis vermerkt werden DARF.


    Der betroffene Schüler ist also strenggenommen genauso zu bewerten, wie alle anderen. Man kann als Lehrer aber seinen pädagogischen Ermessensspielraum nutzen und die Rechtschreibleistung zurückhaltend werten (wobei man aufpassen sollte, dass der Rest der Klasse sich nicht benachteiligt fühlt).


    Die einzig legale Methode ist beim Regierungspräsidium einen Antrag zu stellen. Dafür ist ein ärztliches Attest und ein Gutachten des Lehrers erforderlich. Geht aber glaube ich auch nur bei wirklichen Legasthenikern, bei denen die Krankheit dann quasi als Behinderung anerkannt wird.
    Inwiefern das im Zeugnis vermerkt wird, weiß ich nicht. Da sollte euer Schulleiter mal beim Regierungspräsidium nachfragen. Die Juristen dort wissen das genau.
    Zur Zeit ist in BW sowieso kein Erlass gültig, wir warten auf den neuen und richten uns so lange nach dem alten.


    Grüße
    Lolle

  • Danke für die erste Antwort.


    Dass der Erlass in der Oberstufe nicht mehr gilt, kann ich aus diesem nicht herauslesen. Die auf der Grundschule aufbauenden Schularten sind doch Hauptschule, Realschule und Gymnasium. Und das Gymnasium geht bis zum Abitur. Die Oberstufe ist keine neue Schulart.


    Und wenn der Erlass im allgemeinbildenden Gymnasium gilt, müsste er auch im beruflichen gelten, wegen der Gleichbehandlung.


    Dazu kommt der Aspekt des Rechts auf Nachteilsausgleich bei Behinderungen und Legasthenie zählt doch als Behinderung, oder nicht. Vielleicht kennt sich da jemand hier im Forum aus.

  • Hallo Lolle, ich habe wohl geschrieben, während du geantwortet hast.


    Es gilt noch der alte Erlass, wie du schreibst. Und der ist auch das einzig schriftliche, was mir vorliegt.


    Wo steht das Vorgehen mit dem Antrag (der ja dem Nachteilsausgleich entspricht)und des Verbots eines Zeugnisvermerks?



    Wie schon an anderer Stelle bemerkt, gibt es auch im Studium einen Nachteilsausgleich, der nicht im Abschlusszeugnis vermerkt wird.
    Aber es gibt eben einen Nachteilsausgleich, das Vorgehen mit dem Antrag erscheint mir schlüssig, aber warum weiß das normale Deutschlehrerlein davon nichts?
    Kennt da jemand den Ansprechpartner in BAWÜ. Irgendjemand muss den Erlass ja auch gerade überarbeiten.


    Danke.


  • Wenn du eh weißt, wie der Erlass zu interpretieren ist, dann wundere ich mich, warum du hier überhaupt eine Frage stellst.
    Im Übrigen:
    - Die Oberstufe als Abschlussklasse hat eine eigene Verordnung über die Notengebung, schon damit ist sie unabhängig von den anderen Klassen
    - Frag mal beim Landesversorgungsamt an, welchen Behindertengrad du mit Legasthenie bekommst 8o Dazu kommt: Laut deines Beitrages hat der Schüler LRS und keine Legasthenie. Was ist nun Sache?
    Loll hat übrigens Recht: Die Form der Abschlusszeugnisse ist genau vorgegeben und das heiß auch, dass keine Anmerkungen über z.B. Legasthenie erscheinen dürfen.

    Erziehung ist die organisierte Verteidigung der Erwachsenen gegen die Jugend.

  • Äh, Timm, ich weiß eben NICHT genau, was gerade Sache ist, ich versuche nur zu interpretieren, was gemeint sein könnte. Daher habe ich eigentlich auch immer den Konjunktiv verwendet oder in indirekter Frageform.


    Wenn Legasthenie nicht als Behinderung zählt, wie ich aus Timms Bemerkungen schließe, gibt es natürlich auch keinen Nachteilsausgleich, danke für die Information.


    Dass ein Nachteilsaudgleich nicht mehr im Zeugnis erwähnt werden darf, weiß ich eben aus meinen Uni-Erfahrungen bezüglich meines AstA-Engagements, ich hätte eben nur gerne gewusst, wo das (auf die Schule bezogen) steht.

  • Zitat

    German schrieb am 24.09.2006 18:32:
    Äh, Timm, ich weiß eben NICHT genau, was gerade Sache ist, ich versuche nur zu interpretieren, was gemeint sein könnte. Daher habe ich eigentlich auch immer den Konjunktiv verwendet oder in indirekter Frageform.


    Sorry, Missverständnis.


    Zitat


    Dass ein Nachteilsaudgleich nicht mehr im Zeugnis erwähnt werden darf, weiß ich eben aus meinen Uni-Erfahrungen bezüglich meines AstA-Engagements, ich hätte eben nur gerne gewusst, wo das (auf die Schule bezogen) steht.


    Wie die Abschlusszeugnisse auszusehen haben, findest du in den jeweiligen Verordnungen über die Abschlussprüfungen bzw. Schul(versuchs)bestimmungen. Oft befindet sich in der Anlage auch ein Musterzeugnis.
    Ich bin ehrlich gesagt etwas verwundert, denn solche Sachen sollten auf dem Rektorat und Sekretariat bekannt sein...

    Erziehung ist die organisierte Verteidigung der Erwachsenen gegen die Jugend.

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