Hallo,
ein Schüler bricht den LNW ab, da ihm schlecht wird, krank. Wie verfährt man mit der Bewertung? (Bayern). Gibt es eine gesetzliche Regelung? Bayeug? Nichts gefunden.
Viele Grüße
Hallo,
ein Schüler bricht den LNW ab, da ihm schlecht wird, krank. Wie verfährt man mit der Bewertung? (Bayern). Gibt es eine gesetzliche Regelung? Bayeug? Nichts gefunden.
Viele Grüße
Wenn der Schüler tatsächlich krank ist, dann lässt du ihn halt nachschreiben, wenn er wieder gesund ist. Das sollte auch in Bayern der Normalfall sein.
Wenn du gewisse Zweifel hast, ob der Schüler tatsächlich krank ist oder doch nur die Aufgaben zu schwer waren, dann schreibst du den Eltern, dass du ein ärztliches Attest benötigst. Das würde ich aber vorher mit der Schulleitung absprechen, sowohl um sicherzustellen, dass diese hinter dir steht, als auch um das bei Bedarf mit der entsprechenden Vorgabe aus dem bayrischen Schulrecht zu untermauern (also dass du ein Attest einfordern darfst).
Entsprechende Vorgaben dürfte es in allen Schulgesetzen geben.
Welche Schulart?
Hast du einmal mit den KollegInnen gesprochen, wie sie in einem solchen Fall vorgehen?
Für die Grundschule gilt:
Zitat von GrSO §11(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
Ich denke mal, dass sich ähnliche Aussagen auch in den Gesetzen anderer Schularten befinden.
Nachtrag:
Dieser Satz steht, wie ich nachgelesen habe, in den Gesetzestexten zu den verschiedenen Schularten (z.B. Mittelschule, Realschule, Gymnasium).
Was war es denn für ein Leistungsnachweis, beim Abitur z.B. wurde vorher abgefragt, ob man gesund genug ist, um die Prüfung durchzuführen und das musste man bestätigen oder eben im Zweifel zum Arzt, was passiert, wenn dir währenddessen jemand z.B. vor die Füße k*tzt war damals aber glaube ich auch nicht geregelt. Klar war nur, dass beim Abitur sofort ein ärztliches Attest notwendig war.
Schade, dass es dazu wohl keine explizite Regelung gibt, sondern nur per Ableitung aus dem Vorliegenden erschlossen werden kann. Fazit: Nach dem Kotzen auf die Aufgabenblätter, ab zum Arzt und sollte der Umfang der bis dato dokumentieren Lösung nicht für eine Bewertung ausreichen, Nachschrift. Danke euch soweit.
Hallo,
ein Schüler bricht den LNW ab, da ihm schlecht wird, krank. Wie verfährt man mit der Bewertung? (Bayern). Gibt es eine gesetzliche Regelung? Bayeug? Nichts gefunden.
Viele Grüße
Schulart und Jahrgangsstufe?
Art des LNW? Ist Nachschreiben vorgesehen?
Hast du schon mit Kollegen, der Schulleitung gesprochen?
I
Schade, dass es dazu wohl keine explizite Regelung gibt, sondern nur per Ableitung aus dem Vorliegenden erschlossen werden kann. Fazit: Nach dem Kotzen auf die Aufgabenblätter, ab zum Arzt und sollte der Umfang der bis dato dokumentieren Lösung nicht für eine Bewertung ausreichen, Nachschrift. Danke euch soweit.
Was genau meinst du bitte mit „expliziter Regelung“, was der Paragraph 20, Abs.2 BaySchO oder analoge Vorgaben für einzelne Schularten, wie die von Caro für den Grundschulbereich Zitierte nicht umfassen?
Gesetzestexte sind- wie dir zumindest wenn du eine Lehrkraft sein solltest klar sein müsste- immer abstraktere Vorgaben als der individuelle Einzelfall, der natürlich dementsprechend abgeleitet werden muss und kann. Niemand wird ein Einzelgesetz erlassen für SuS, die sich mittendrin auf ihre Klassenarbeit erbrechen.
Bist du eine Lehrkraft oder doch Elternteil respektive betroffener Schüler oder Schülerin?
Schade, dass es dazu wohl keine explizite Regelung gibt, sondern nur per Ableitung aus dem Vorliegenden erschlossen werden kann. Fazit: Nach dem Kotzen auf die Aufgabenblätter, ab zum Arzt und sollte der Umfang der bis dato dokumentieren Lösung nicht für eine Bewertung ausreichen, Nachschrift. Danke euch soweit.
Von "Kotzen auf die Aufgabenblätter" war im Eröffnungsbeitrag keinerlei Rede. Und es spielt bei der Beurteilung der korrekten Vorgehensweise schon eine Rolle, ob jemand wirklich ganz plötzlich prüfungsunfähig erkrankt ist oder sich beim Blick auf die Aufgabenstellungen ein spontanes Unwohlsein einstellt.
Was war es denn für ein Leistungsnachweis, beim Abitur z.B. wurde vorher abgefragt, ob man gesund genug ist, um die Prüfung durchzuführen und das musste man bestätigen oder eben im Zweifel zum Arzt, was passiert, wenn dir währenddessen jemand z.B. vor die Füße k*tzt war damals aber glaube ich auch nicht geregelt. Klar war nur, dass beim Abitur sofort ein ärztliches Attest notwendig war.
Das ist bei unseren Prüfungen auch heute noch so.
Um welche Art des LNW es sich hier handelt, halte ich für nicht relevant. Auch die Schulart sollte keine Rolle spielen. Selbst die w. o. genannte Praxis, bei Abi-Prüfungen vorab den Gesundheitsstatus abzufragen, wird vor einem Verwaltungsgericht keinen Bestand haben. VG
Schade, dass es dazu wohl keine explizite Regelung gibt, sondern nur per Ableitung aus dem Vorliegenden erschlossen werden kann. Fazit: Nach dem Kotzen auf die Aufgabenblätter, ab zum Arzt und sollte der Umfang der bis dato dokumentieren Lösung nicht für eine Bewertung ausreichen, Nachschrift. Danke euch soweit.
Sei doch froh, dass nicht jeder Furz geregelt ist. Das wäre furchtbar.
Ich hatte diesen Fall auch schon. Allerdings hatte ich selbst vor Beginn bei einem Schüler schon Zweifel und daher meine 5. Klasse vor ihrer ersten Mathearbeit an unserer Schule ausdrücklich gefragt, ob alle fit waren. Sie haben das alle bestätigt, aber ich hatte hinterher einen aufgelösten Schüler, weil er fast nichts hinbekommen hatte und ihm zusätzlich noch etwas weh tat.
Das Kind wurde dann abgeholt.
Trotz vorheriger Abfrage der Klassenarbeitsfähigkeit habe ich die Arbeit nicht korrigiert und bewertet, sondern einfach eine neue Arbeit nachschreiben lassen.
Ich würde das auch in Zukunft wieder so entscheiden, wenn der Schüler offensichtlich während der Arbeit krank wird, und es keine weiteren Verdachtsgründe (z.B. Wiederholungstäter) gibt.
Um welche Art des LNW es sich hier handelt, halte ich für nicht relevant. Auch die Schulart sollte keine Rolle spielen. Selbst die w. o. genannte Praxis, bei Abi-Prüfungen vorab den Gesundheitsstatus abzufragen, wird vor einem Verwaltungsgericht keinen Bestand haben. VG
Das ist eine Fehleinschätzung. Die Prüfungsumstände und die Art der Erkrankung spielt sogar eine große Rolle bei der Frage, inwiefern tatsächlich eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt und wie diese nachzuweisen ist. Das gilt insbesondere beim Abbruch einer bereits angetretenen Prüfung.
Also wenn ein Schüler wirklich spontan auf das Arbeitsblatt „kotzt“, dann kann er selbstverständlich die Klausur an einem anderen Tag nachschreiben. Da ist mir auch völlig egal, wie das paragraphenmäßig geregelt ist. Und das sage ich als jemand, dem sonst klare Regeln wichtig sind und der schon häufig Schülern bei „Spontanerkrankung“ das Nachschreiben nicht erlaubt hat.
Um welche Art des LNW es sich hier handelt, halte ich für nicht relevant. Auch die Schulart sollte keine Rolle spielen. Selbst die w. o. genannte Praxis, bei Abi-Prüfungen vorab den Gesundheitsstatus abzufragen, wird vor einem Verwaltungsgericht keinen Bestand haben. VG
Das sehe ich nicht so.
Ist es eine Ex ist ja ein Nachschreiben bei Fehlen nicht vorgesehen, bei Schulaufgaben aber schon.
Auch die Schulart ist wichtig, da ja jede noch eigene Vorschriften hat.
Den § von Caro hab ich jetzt auf Anhieb nicht in der RSO gefunden.
Bei so ungenauen Aussagen,wird dir leider keiner wirklich rechtlich Weiterhelfen können.
Also wenn ein Schüler wirklich spontan auf das Arbeitsblatt „kotzt“, dann kann er selbstverständlich die Klausur an einem anderen Tag nachschreiben. Da ist mir auch völlig egal, wie das paragraphenmäßig geregelt ist. Und das sage ich als jemand, dem sonst klare Regeln wichtig sind und der schon häufig Schülern bei „Spontanerkrankung“ das Nachschreiben nicht erlaubt hat.
Das ist unbestritten so. Ich vermute aber eher eine Übertreibung, da sich das anfangs noch so las:
ein Schüler bricht den LNW ab, da ihm schlecht wird, krank.
Und das muss nicht unbedingt ein anzuerkennender Grund für eine Prüfungsunfähigkeit während einer laufenden Prüfung sein. Das gilt umso mehr, wenn dem Prüfling mögliche Übelkeit auslösende Begleitumstände bereits vor Prüfungsbeginn bekannt gewesen sein sollten.
Alles anzeigenIch hatte diesen Fall auch schon. Allerdings hatte ich selbst vor Beginn bei einem Schüler schon Zweifel und daher meine 5. Klasse vor ihrer ersten Mathearbeit an unserer Schule ausdrücklich gefragt, ob alle fit waren. Sie haben das alle bestätigt, aber ich hatte hinterher einen aufgelösten Schüler, weil er fast nichts hinbekommen hatte und ihm zusätzlich noch etwas weh tat.
Das Kind wurde dann abgeholt.
Trotz vorheriger Abfrage der Klassenarbeitsfähigkeit habe ich die Arbeit nicht korrigiert und bewertet, sondern einfach eine neue Arbeit nachschreiben lassen.
Ich würde das auch in Zukunft wieder so entscheiden, wenn der Schüler offensichtlich während der Arbeit krank wird, und es keine weiteren Verdachtsgründe (z.B. Wiederholungstäter) gibt.
Genauso handhabe ich es bei Klassenarbeiten auch. Ich selbst habe einmal durch Noroviren innerhalb von 10 Minuten von völlig gesund auf so krank gewechselt, dass ich noch nicht einmal mehr mit dem Auto heimfahren konnte.
Ein 2. Mal bei einer Lebensmittelvergiftung dauerte es unwesentlich länger.
Man muss da wirklich als Schule hart agieren und gegebenenfalls auch mal ein Exempel statuieren. Wenn die Runde macht, dass einem spontan „schlecht“ werden kann nach Sichtung der Aufgaben öffnet das Tür und Tor für ein Ausnutzen dieser Regelung. Das heißt natürlich nicht, dass es keine Ausnahmen gibt. Dieses Fingerspitzengefühl sollte jede Lehrkraft haben.
Ich denke auch, dass die meisten Lehrkräfte da mit einem guten Augenmaß und Sensibilität drauf schauen und i.d.R. so verfahren wie von DFU beschrieben. Mir ist aber mit Blick auf die Anfrage von sesama als ersten Beitrag hier auch wichtig zu erwähnen, dass das keineswegs ein Automatismus ist, jederzeit durch die Angabe einer akuten Erkrankung eine Prüfung abbrechen und dann wiederholen zu können. Es kommt halt auf die konkreten Umstände an, zu denen sich hier noch ausgeschwiegen wird.
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