Sonderpädagogische Förderung gegen den Willen der Eltern

  • Hallo,


    kann die Schule gegen den Willen der Eltern eine sonderpädagogische Förderung beantragen? Wir haben einen Fall von leichtem Autismus in der 4. Klasse, und er wird nicht sonderpädagogisch gefördert. Er verweigert immer wieder die Mitarbeit und läuft aus der Klasse oder stört den Unterricht. Seit 3,5 Jahren. Ich bin Fachlehrerin für Kunst aktuell und soll ihn im Notfall vors Tablet setzen, „weil er das gerne macht“, sagt die neue stellv. Schulleitung und vertretende Klassenlehrerin. Konsequenzen gibt es keine. Die anderen Kolleg*innen berichten das Gleiche. Ich habe ansonsten schon alles probiert: Alternative Aufgaben, Sozialpädagogik hinzuziehen. Alles wird verweigert oder er läuft weg. Er gefährdet die Arbeiten der anderen Schüler, indem er durch die Klasse rennt und mit dem Material spielt. Demnächst stehen blaue Briefe an. In Kunst gab es das bei mir noch nie, aber dieses Jahr vielleicht schon. Die richtige Klassenlehrerin und stellv. Schulleitung ist gerade in Elternzeit. Die meinte, die Eltern würden dem Antrag nicht zustimmen, daher bekäme er die Förderung nicht. Ich dachte, ab der 3. Klasse kann die Schule allein entscheiden? Ich bekomme leider keine detaillierteren Auskünfte.

    Danke für Informationen über die Rechtslage. :gruss:

  • Gegen den Willen der Eltern kann man in der Regel nur dann ein AOSF beantragen, wenn es sich um Selbst- oder Fremdgefährdung handelt. (AOSF §12). Bei allen anderen Fällen gehen in der Regel die Schulämter nicht mit.

    Schöne Grüße,
    dzeneriffa



    Am Ende wird alles gut! Wenn´s noch nicht gut ist, dann ist es noch nicht das Ende =)

  • Und wer hat den "leichten Autismus" diagnostiziert und wo ist dieser hinterlegt?

    PS Gibt's bei euch Schulbegleitungen? Bei uns haben mittlerweile nahezu alle Autisten eine und dann läuft es meist sehr gut. Dafür braucht man m.W.n. keine Sonderpädagogik.

    • Neu
    • Offizieller Beitrag

    Gegen den Willen der Eltern kann man in der Regel nur dann ein AOSF beantragen, wenn es sich um Selbst- oder Fremdgefährdung handelt. (AOSF §12). Bei allen anderen Fällen gehen in der Regel die Schulämter nicht mit

    Nein. Man kann auch ohne die Selbst- und Fremdgefährdung als Schule ein Verfahren eröffnen. Im Paragraph 12 heißt es "insbesondere in diesem Fall wäre das möglich" ... es kann also auch andere Gründe geben.


    Wichtig ist, dass die Schule darlegen muss, dass die Schule alle Möglichkeiten der Förderung ausgenutzt hat.


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    Ich fände aber auch einen Antrag auf I-Helfer bei einem autistischen Kind aber hilfreicher.

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