Mit der A-14-Revision nicht zufrieden: Welche Möglichkeiten habe ich? (NRW)

  • Liebe Community,

    zu folgendem Fall habe ich ein paar Fragen: Ich mache eine Revision bei meinem Schulleiter für eine A-14-Stelle an einer anderen Schule. Mit seinem Gutachten bin ich nicht zufrieden. Ich halte es für nicht gerecht und auch nicht für objektiv.

    Hierzu habe ich folgende Fragen:

    1) Welche Möglichkeiten habe ich grundsätzlich, das Gutachten in Frage zu stellen?

    2) Ich habe herausgefunden, dass eine Gegenäußerung möglich ist und zu den Akten genommen wird (vgl. §92 Abs. 2 LBG NRW). Was bedeutet dies genau? Wird diese Gegenäußerung von der Bezirksregierung eingesehen und bei der Gesamtbewertung berücksichtigt? Muss der Schulleiter sich dann ggf. noch einmal dazu äußern?

    3) Könnte ich auch einen Widerspruch oder gar eine Supervision einfordern?


    Da ich mich hier absolut nicht auskenne, bin um jeden Beitrag hierzu dankbar!

    Liebe Grüße!

  • Gab es bereits ein entsprechendes Gespräch, in dem die Beurteilung besprochen wurde? Hierbei ist nach 10.2.3. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung (....) zunächst die Bitte zur Überprüfung der Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte möglich, der vom Beurteiler zu entsprechen ist. Es besteht zudem die Möglichkeit der Gegenäußerung.


    Darüber hinaus sind auch Widerspruch und Klage denkbar. Zu beachten ist aber, dass diese für sich noch keine aufschiebende Wirkung bei der Besetzung entfalten, sodass ggf. auch ein gerichtlicher Eilrechtsschutz zu beantragen ist. Ob das ganze aussichtsreich genug ist, um diesen Weg zu gehen, sollte ggf. vorher mit einem Fachanwalt besprochen werden.


    Dabei sollte man im Blick behalten, dass genau wie bei unseren Beurteilungen von Schülern, auch bei dienstlichen Beurteilungen nur eine beschränkte Überprüfbarkeit durch die Verwaltungsgerichte besteht und diese sich eigentlich nur auf die Feststellung von eventuellen Verfahrensverstößen beschränkt. Sollten solche hier nicht vorliegen (z.B. falsche Beurteilungszeitraum, fehlende Beurteilungsbeiträge u.ä.), kann man sich diesen Schritt i.d.R. sparen.

  • Seph Bislang gab es noch kein entsprechendes Gespräch. Ich bin aber meinem Schulleiter nicht so optimistisch, dass er mich gut bewerten wird, weil er meine Fächerkombi benötigt und wohl nicht zulässt, dass ich durch eine Beförderung die Schule verlassen werde...


    zunächst die Bitte zur Überprüfung der Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte möglich, der vom Beurteiler zu entsprechen ist. Es besteht zudem die Möglichkeit der Gegenäußerung.

    Wer überprüft denn dann die Bewertung? Bei wem melde ich die Bitte zur Überprüfung an? Wer erhört die Gegenäußerung? Benötigt man hierfür auch einen Anwalt?

    Darüber hinaus sind auch Widerspruch und Klage denkbar. Zu beachten ist aber, dass diese für sich noch keine aufschiebende Wirkung bei der Besetzung entfalten, sodass ggf. auch ein gerichtlicher Eilrechtsschutz zu beantragen ist. Ob das ganze aussichtsreich genug ist, um diesen Weg zu gehen, sollte ggf. vorher mit einem Fachanwalt besprochen werden.

    Wo würde man den Widerspruch einreichen?

  • Vielleicht solltest du erstmal eine entsprechende Stelle finden, die dir zusagt. (Es gibt Gerüchte, dass es aufgrund von A13 für alle eher weniger als mehr A14 Stellen ausgeschrieben werden.)

    Dann solltest du deine Revision machen und gucken was dabei rumkommt bevor du durchdrehst.

    Dezernate (zumindest in unserer Bezirksregierung) haben übrigens wenig Bock auf vermeidbare Arbeit. Da würde ich mir genau überlegen ob ich das von dir angedachte Verfahren in Gang setze.

  • Darüber hinaus sind auch Widerspruch und Klage denkbar. Zu beachten ist aber, dass diese für sich noch keine aufschiebende Wirkung bei der Besetzung entfalten, sodass ggf. auch ein gerichtlicher Eilrechtsschutz zu beantragen ist.

    Ich kenne Fälle, mindestens zwei fallen mir auf Anhieb ein, in denen eine Person, die gegen ihre Beurteilung geklagt hat, über mehrere Monate mehrere Stellenbesetzungsverfahren blockiert hat. Zum Teil, weil sie sich auf mehrere Stellen gleichzeitig beworben hat, und zum Teil, weil es Dominoeffekte gegeben hat, weil entsprechende andere Stellen durch die Blockade nicht wie geplant frei wurden.

    Ich glaube, das liegt auch daran:

    Dezernate (zumindest in unserer Bezirksregierung) haben übrigens wenig Bock auf vermeidbare Arbeit. Da würde ich mir genau überlegen ob ich das von dir angedachte Verfahren in Gang setze.

    Das ist auch meine anekdotische Erfahrung. Solange das Ergebnis unklar ist, wird erstmal abgewartet, um nicht bei einem ungünstigen Resultat der Klage noch mehr Arbeit zu haben. Ich glaube übrigens nicht, dass das ein Grund ist, das Verfahren nicht so in Gang zu bekommen. Oft ist gerade die Vermeidung von mehr Aufwand und Arbeit (- und damit ganz klar auch die Angst vor Klagen -) der Grund, warum plötzlich doch noch was gedreht werden kann.

  • Dezernate (zumindest in unserer Bezirksregierung) haben übrigens wenig Bock auf vermeidbare Arbeit.

    Schulleitungen übrigens auch nicht, daher verstehe ich das grundsätzliche Misstrauen nicht. Kein SL wird sich gegenüber dem Dezernat angreifbar machen, indem er Kollegen bewusst schlecht beurteilt — zumindest bei uns lesen die Dezernenten die Beurteilungen sehr genau. Grundsätzlich halte ich es für sinnvoll, das Gespräch mit der SL vor der Bewerbung zu suchen und dort darzulegen, warum man sich wegbewirbt. Ich kenne euer Dienstrecht nicht, ich kenne es aber aus NDS so, dass die SL der „aufnehmenden“ Schule meist bei der Unterrichtsbesichtigung und dem anschließenden Gespräch zum Amt dabei ist, allein, um die Auswahlentscheidung bei ggf. mehreren Bewerbungen einfacher treffen zu können.

  • Ich kenne Fälle, mindestens zwei fallen mir auf Anhieb ein, in denen eine Person, die gegen ihre Beurteilung geklagt hat, über mehrere Monate mehrere Stellenbesetzungsverfahren blockiert hat. Zum Teil, weil sie sich auf mehrere Stellen gleichzeitig beworben hat, und zum Teil, weil es Dominoeffekte gegeben hat, weil entsprechende andere Stellen durch die Blockade nicht wie geplant frei wurden.

    Ja, ich auch. Daher hatte ich den folgenden Hinweis unbedingt mit aufnehmen wollen:

    Ob das ganze aussichtsreich genug ist, um diesen Weg zu gehen, sollte ggf. vorher mit einem Fachanwalt besprochen werden.


    Dabei sollte man im Blick behalten, dass genau wie bei unseren Beurteilungen von Schülern, auch bei dienstlichen Beurteilungen nur eine beschränkte Überprüfbarkeit durch die Verwaltungsgerichte besteht und diese sich eigentlich nur auf die Feststellung von eventuellen Verfahrensverstößen beschränkt. Sollten solche hier nicht vorliegen (z.B. falsche Beurteilungszeitraum, fehlende Beurteilungsbeiträge u.ä.), kann man sich diesen Schritt i.d.R. sparen.

  • Bislang gab es noch kein entsprechendes Gespräch. Ich bin aber meinem Schulleiter nicht so optimistisch, dass er mich gut bewerten wird, weil er meine Fächerkombi benötigt und wohl nicht zulässt, dass ich durch eine Beförderung die Schule verlassen werde...

    Dann warte das doch ab. Ich habe im Parallelthread gerade gelesen, dass das Verfahren scheinbar noch nicht einmal läuft, sondern das bislang Gedankenspiele und vor allem - durchaus nachvollziehbare - Sorgen sind. Im Übrigen ist ein offenes Gespräch über die eigenen Pläne oft durchaus zielführend. Eine SL weiß i.d.R., dass sie sich keinerlei Gefallen damit tut, einen wechselwilligen Kollegen unnötig lange aufzuhalten. Dabei macht es durchaus einen großen Unterschied (auch für die Nachbesetzung von Stellen), ob der Kollege durch Freigabe und Versetzung oder durch erfolgreiche Bewerbung auf eine Funktionsstelle ging. Den ersten Fall muss man manchmal tatsächlich taktisch mit Blick auf die Stellenlage verzögern, den zweiten Fall muss man eher nicht verzögern und kann das auch nicht ohne rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Sich derart in die Nesseln zu setzen, tut sich keine (mir bekannte) SL freiwillig an. Also keine Sorge.


    Wer überprüft denn dann die Bewertung? Bei wem melde ich die Bitte zur Überprüfung an? Wer erhört die Gegenäußerung? Benötigt man hierfür auch einen Anwalt?

    In dieser Stufe die beurteilende Person selbst. Ein Anwalt ist dafür nicht nötig.

    Wo würde man den Widerspruch einreichen?

    Ebenfalls beim beurteilenden Schulleiter.

  • Zitat

    Mit seinem Gutachten bin ich nicht zufrieden. Ich halte es für nicht gerecht und auch nicht für objektiv.


    Zitat

    Ich bin aber meinem Schulleiter nicht so optimistisch, dass er mich gut bewerten wird,

    Hm, hast du jetzt schon eine Beurteilung gelesen und bist nicht einverstanden oder vermutest du das nur?

  • Kein SL wird sich gegenüber dem Dezernat angreifbar machen, indem er Kollegen bewusst schlecht beurteilt — zumindest bei uns lesen die Dezernenten die Beurteilungen sehr genau.

    Hier auch. Bei mir kam auch wegen einem winzigen Detailfehler die Beurteilung für A14 ohne Gegenbewerber zurück und musste korrigiert werden vom SL.

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