Tödlicher Schwimmunfall ist fahrlässige Tötung- wie bewertet ihr das Urteil?

  • Vielleicht noch etwas zu den Lehrerinnen:

    Mir tun sie sehr leid, dass das Unglück mit diesem Ausgang sie getroffen hat. Vor allem die Referendarin, die erst in der Ausbildung war, die konnte das aus mangelnder Erfahrung doch gar nicht absehen. Und ich denke, dass die Lehrerin auch nicht anders gehandelt hat, wie es üblich und besprochen war. Ich würde ihr jetzt nicht mangelnden Leichtsinn unterstellen - sie hat sicher nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt - sie hat ja sogar eine Referendarin betreut. Außerdem lernt man in der Schwimmausbildung neben den didaktischen Dingen die ganzen Sicherheitsmaßnahmen.


    Brenzlige Situationen gibt es im Schwimmunterricht trotz aller Vorsichtsmaßnahmen immer mal wieder. Eine Kollegin berichtete mir, dass sie einmal ein gerade untergegangenes Kind aus dem Wasser gezogen hat oder beim Wasserspielen einer ein anderes Kind unter Wasser gedrückt hat. Schwimmunterricht - wie auch Sport - hat seine Gefahrenseiten und trotz Absicherung kann immer etwas passieren.


    Am besten ist es, wenn Eltern vor dem Schwimmunterricht in der Schule ihr Kind einen Schwimmkurs besuchen lassen. Dann ist die Gefahr, unterzugehen und nicht zu wissen, wie man sich helfen kann, nicht so groß.

  • Vielleicht noch etwas zu den Lehrerinnen:

    Mir tun sie sehr leid, dass das Unglück mit diesem Ausgang sie getroffen hat. Vor allem die Referendarin, die erst in der Ausbildung war, die konnte das aus mangelnder Erfahrung doch gar nicht absehen. Und ich denke, dass die Lehrerin auch nicht anders gehandelt hat, wie es üblich und besprochen war. Ich würde ihr jetzt nicht mangelnden Leichtsinn unterstellen - sie hat sicher nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt - sie hat ja sogar eine Referendarin betreut.

    Klar, wenn wir von uns selbst als gewissenhafte umsichtige KuK ausgehen, ist es schlimm. Aber seit dieser Londonfahrt-Sache bin ich da zurückhaltender geworden. Es GIBT eben KuK, die ziemlich fahrlässig (umgangssprachlich) und sorglos handeln, schlampern oder untragbare Verhältnisse akzeptieren und nicht zB remonstrieren, um nicht schlecht da zu stehen. Oder wirklich einfache Absicherungsmaßnahmen sein lassen. Dass eine Referendarin mit reingezogen wird, das ist krass, ja.

  • Wer das nicht mitverfolgt hat: Zwei Lehrerinnen, davon eine Referendarin haben den Schwimmunterricht einer 2. Klasse, 21 SuS, begleitet.

    Was heißt denn "begleitet"? War die eine Lehrerin die Schwimm-/Sportlehrerin? Die Referendarin musste ja wahrscheinlich mitkommen im Rahmen ihrer Ausbildung, wie viel Eigenverantwortung kann man ihr in so einer Situation schon zumuten?


    Zumindest in den Schulen meiner Kinder (sowohl Grundschule als auch weiterführende) begleiten immer die Sportlehrer den Schwimmunterricht, die auch einen Rettungsschein haben. Ich am Gymnasium dürfte weder Sport- noch Schwimmunterricht geben, da andere Fächer. Ich gehe auch nicht am Wandertag zum See (bzw. wenn dann nur an den See) aus besagten Gründen.


    Diese Infos (Sportlehrkraft oder nicht) wären noch interessant, um sich ein Urteil über das Urteil bilden zu können... Für die Referendarin ist es besonders krass, denn sie fügt sich ja wahrscheinlich den Gegebenheiten der Schule (kennen wir ja alle) und wird kaum sagen können: Sollten wir die Kinder nicht lieber nacheinander ins Wasser lassen? Wieviel Verantwortung kann man ihr da überhaupt übertragen?

  • Unter diesen Bedingungen: Gar keinen! Da dürfte es keine Kompromisse geben und ich hoffe, dass diese sich häufenden Urteile Lehrerinnen und Lehrer dazu bewegen, solche Missstände anzusprechen. Schlimm ist eben, dass viele ihre Rechte und Pflichten gar nicht kennen und auch die Möglichkeit/Pflicht der Remonstration nicht kennen.

    Die Konsequenz daraus wird sein, dass perspektivisch der Schwimmunterricht nur noch seltener angeboten wird. Schade :(

    Die Konsequenz wird sein (und das ist gut so), dass Schwimmunterricht mit anderem Personalschlüssel oder weniger Personen gleichzeitig im Wasser stattfinden werden muss, sodass die Aufsichtsverhältnisse übersichtlich bleiben. Das ist gleichwohl jetzt bereits Stand der Dinge. Die Dienstanweisung zur Durchführung von Schwimmunterricht ist für sich genommen auch noch nicht rechtswidrig, die konkreten Umstände können es aber tatsächlich problematisch machen und darauf ist natürlich hinzuweisen. Ich nehme nicht an, dass es hier die Dienstanweisung gab, mit 2 Personen und 20 Kindern gleichzeitig im Wasser zu sein.

  • Bei uns gehen mit 25 Kindern 2 Lehrerinnen und ein FsJler.

    In diesem Fall seid ihr nach diesem Urteil hochgradig gefährdet. Im besagten Fall, der zur Verurteilung führte, waren eine Lehrerin und eine Referendarin mit 21 Kindern im Schwimmbad. Dabei ertrank ein Kind. Ihnen wurde zur Last gelegt, dass - um die Aufsicht zu gewährleisten - nur die Hälfte der Kinder ins Wasser dürfe. Mit der großen Gruppe sei nicht möglich gewesen, alle im Blick zu haben.

    Bleibt die Frage: Was machst du mit den anderen 10 Kindern - und was geschieht, wenn nur noch eine Aufsichtsperson die Kinder im Wasser beobachtet. Darf ein FSjler überhaupt Aufsicht führen?

    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)
    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten

  • Was mich interessieren würde: wie wäre das Urteil bei einem/zwei, drei Bademeistern ausgegangen?

    Da sind viel mehr Menschen im Wasser. Werden die auch jedes Mal, wenn jemand ertrinkt (und das passiert ja) auf diese Weise verurteilt?

    Wir gehen manchmal im Sommer mit den Klassen vormittags ins benachbarte Freibad, aber da 3 andere Schulen im Ort oft die gleiche Idee haben, haben die dortigen Bademeister kommuniziert, dass wir die Besuche ankündigen müssen und dass sie nicht unsere Schüler beaufsichtigen. Das müssen wir selbst und daher muss immer eine Lehrkraft mit Rettungsschwimmerbeacheinigung mitgehen.

Werbung