Der Arbeitgeber wird auch jetzt bereits tätig, wenn der Arbeitnehmer eine Überlastung anzeigt.
Das reicht eben nicht. Der Arbeitgeber muss gemäß EU-Rechtsprechung von sich aus tätig werden.
Der Arbeitgeber wird auch jetzt bereits tätig, wenn der Arbeitnehmer eine Überlastung anzeigt.
Das reicht eben nicht. Der Arbeitgeber muss gemäß EU-Rechtsprechung von sich aus tätig werden.
In diesem Sinne hatte ich auch meinen Post zur Überlastungsanzeige verstanden wissen wollen. Selbst wenn man seine Überlastung anzeigt, hat das häufig -wie in meinem Fall - keine Auswirkung. Warum, weil die Behörde offensichtlich kein Interesse daran hat oder überlastet ist. Demzufolge ist die Arbeitszeiterfassung umso drängender und wird wohl auch - wie das kürzlich ergangene Urteil des OVG Lüneburg- in „Kürze“ umgesetzt werden müssen, da sich Klagen häufen werden. Ein Kollege hat seine Arbeitszeiterfassung mit Hinblick auf das erwähnte Urteil bereits an den RA weitergeben und wartet auf die Klageerhebung. Viele KuK in meinem Umfeld haben jedoch Bedenken, sich gegen den Dienstherrn zu wenden. Einigen reicht es aber nun. Verhält es sich bei Euch ähnlich? Wie schätzt ihr die Situation bei Euch ein. Ist die Stimmung auch so schlecht im Kollegium?
Werbung