Kollegen die nur nehmen

  • Um nochmal auf das Thema zurückzukommen (habe nicht alles gelesen):

    Mach doch Folgendes:

    1. Nebentätigkeit anzeigen (!). Das muss nicht genehmigt, sondern nur angezeigt werden.

    2. Alles bei Eduki hochladen, und jedes Blatt für 19,99 Euro anbieten.


    Da kann der Kollege dann kaufen oder er soll dich in Ruhe lassen.

  • Material, welches im Rahmen der Tätigkeit als abhängig Beschäftigter entsteht (und um nichts anderes handelt es sich bei der Unterrichtsvorbereitung), ist zwar dem Ersteller als Urheber zuzurechnen, diesem verbleibt aber lediglich die "bloße Urheberschaft". Insbesondere in den Eigentumsrechten und der damit verbundenen wirtschaftlichen Verwertung ergeben sich aber starke Einschränkungen. Das liegt auch nahe, wird doch der abhängig Beschäftigte u.a. genau für die Erstellung entsprechender Werke direkt bezahlt bzw. gehört es doch bei alimentierten Beamten zur Dienstverpflichtung, auch solche Werke im Rahmen der Unterrichtsvorberitung zu erstellen.


    Das von dir empfohlene Vorgehen halte ich vor diesem Hintergrund für rechtswidrig.


    PS: Nur zur Verdeutlichung kurz ein Beispiel aus einer anderen Branche: Ein Architekt entwirft während seiner Arbeitszeit im Auftrag seines Chefs ein Haus, verkauft anschließend die Pläne aber auf eigene Faust weiter. Dass das nicht rechtens sein kann, ist wohl offensichtlich.

  • PS: Nur zur Verdeutlichung kurz ein Beispiel aus einer anderen Branche: Ein Architekt entwirft während seiner Arbeitszeit im Auftrag seines Chefs ein Haus, verkauft anschließend die Pläne aber auf eigene Faust weiter. Dass das nicht rechtens sein kann, ist wohl offensichtlich.

    Das ist aber auch was völlig anderes. Wenn jemand die Pläne kauft und damit ein Haus bauen lässt, dann entgehen dem Architekturbüro Aufträge. Wenn ich bei eduki ein Arbeitsblatt einer Kollegin aus Düsseldorf kaufe, entsteht dem Land Nordrhein-Westfalen kein Schaden.


    Allenfalls ist es ein anzuzeigender Nenenverdienst, würde ich wie Matthias G. vermuten.

  • Material, welches im Rahmen der Tätigkeit als abhängig Beschäftigter entsteht (und um nichts anderes handelt es sich bei der Unterrichtsvorbereitung), ist zwar dem Ersteller als Urheber zuzurechnen, diesem verbleibt aber lediglich die "bloße Urheberschaft". Insbesondere in den Eigentumsrechten und der damit verbundenen wirtschaftlichen Verwertung ergeben sich aber starke Einschränkungen. Das liegt auch nahe, wird doch der abhängig Beschäftigte u.a. genau für die Erstellung entsprechender Werke direkt bezahlt bzw. gehört es doch bei alimentierten Beamten zur Dienstverpflichtung, auch solche Werke im Rahmen der Unterrichtsvorberitung zu erstellen.


    Das von dir empfohlene Vorgehen halte ich vor diesem Hintergrund für rechtswidrig.


    PS: Nur zur Verdeutlichung kurz ein Beispiel aus einer anderen Branche: Ein Architekt entwirft während seiner Arbeitszeit im Auftrag seines Chefs ein Haus, verkauft anschließend die Pläne aber auf eigene Faust weiter. Dass das nicht rechtens sein kann, ist wohl offensichtlich.

    Und was wenn sich der Lehrer das Arbeitsblatt unter der Dusche bzw. auf dem Fahrrad ausgedacht hat?

  • Noch mal:

    Selbstverständlich fertige ich alle meine Arbeitsblätter und schriftlichen Ausarbeitungen meiner Unterrichtseinheiten in meiner Freizeit an. Umfangreichere Materialien würden dann in meiner Dienstzeit erstellt, wenn der Arbeitgeber mich explizit damit beauftragt (und das mit entsprechenden Anrechnungsstunden vergütet) .

    Ansonsten hat die Diskussion mit der Realität nichts zu tun, noch nie ist ein Dienstherr nach der Veröffentlichung von Materialien auf eine Lehrkraft zugegangen um sich zu beschweren, dass die Materialien eigentlich dem Dienstherr gehören würden, das ist schlicht überhaupt nicht belegbar. (Ordnungsgemäßes Handeln der Lehrkraft vorausgesetzt.)


    Ein Großteil der Lehrkräfte geht durch ihr Berufsleben ohne ein einziges veröffentlichungswürdiges Material zu erstellen, schon das zeigt ja, dass so etwas nicht zu den Kernaufgaben einer Lehrkraft gehört.


    Und im vorliegenden Beispiel würde sich die Argumentation "Unterlagen zur Vorbereitung gehören dem Dienstherren und müssen zur Verfügung gestellt werden" spätestens dann in den Schwanz beißen, wenn man darauf hinweist, dass das Erstellen solcher Unterlagen ja offensichtlich nicht zur Dienstpflicht des Kollegen gehört, dem man sie zur Verfügung stellen soll.



    Und auch das nochmal:

    Die Sichtweise bezieht sich auf den Fall, dass ein Kollege sich kalkuliert und planmäßig auf der Arbeit anderer ausruht, nicht auf den ganz normalen fachlichen Austausch zwischen gleichermaßen engagierten Kollegen und auch nicht auf den Fall, bei dem jemand es einfach nicht besser kann, da helfe ich dann auch im angemessenen Rahmen.

  • Beitrag von DennisCicero ()

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  • Ausdenken ist ja nicht erstellen.

    Unter der Dusche oder auf dem Fahrrad wird man nur schwer ein Arbeitsblatt erstellen können.

    Mein ehemaliger Latein Lehrer hat in 4 Jahren Unterricht den ich bei ihm hatte, zwei Zettel Material erstellt. Eines war eine Vokabelliste (nur Latein ) für das Abi und eines waren Zusatzverse nur Latein aus der Aeneis ohne jegliche Hilfen

  • Mein ehemaliger Latein Lehrer hat in 4 Jahren Unterricht den ich bei ihm hatte, zwei Zettel Material erstellt. Eines war eine Vokabelliste (nur Latein ) für das Abi und eines waren Zusatzverse nur Latein aus der Aeneis ohne jegliche Hilfen

    Was willst du uns damit mitteilen?


    Wenn ich ein gutes Lehrwerk oder ein Projekt habe, muss ich kein Material erstellen.

    Arbeitsaufträge kann ich auch an die Tafel schreiben.


    Ich habe auch Fächer, wo ich nahezu null Material erstelle, sondern vorhandene Bücher mit Tafel nutze.

  • Selbstverständlich fertige ich alle meine Arbeitsblätter und schriftlichen Ausarbeitungen meiner Unterrichtseinheiten in meiner Freizeit an.

    Nein. Du fertigst das in deiner Arbeitszeit an, die du am häuslichen Arbeitsplatz verbringst. Rechne unsere Arbeitszeit bitte nicht künstlich in den Freizeitbereich. ;)


    Zum Nebentätigkeitsrecht:
    Nebentätigkeiten müssen auf dem Dienstweg "angezeigt" werden. Sie können auch untersagt werden oder mit Einschränkungen belegt werden.


    Einige Links zu den Länderregelungen und Verordnungen findet man/frau hier:

    https://www.autenrieths.de/steuer.html#nebenjob


    Die Erstellung schriftlicher Unterrichtsentwürfe würde ich dem "schriftstellerischen Bereich" zuordnen. In diesem Bereich gibt es im Nebentätigkeitsrecht keine Einschränkungen, weder von der Einkommensgrenze noch vom Umfang. Dieser Bereich ist - ebenso wie der künstlerische Tätigkeitsbereich in der Ausübung frei. Und - wenn man sich an die urheberrechtlichen Vorgaben hält - ist das geistiges Eigentum. Samt Verwertungsrecht.

    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)
    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten

  • Zum Nebentätigkeitsrecht:
    Nebentätigkeiten müssen auf dem Dienstweg "angezeigt" werden. Sie können auch untersagt werden oder mit Einschränkungen belegt werden.

    Es kommt auf die Nebentätigkeit an. Die meisten genehmigt werden.

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