Ordnungsmaßnahme zurecht?

  • Hallo zusammen.


    Wir haben einen 5. Klässler, der vorher schon durch aggressives Verhalten einigen Mitschülern gegenüber aufgefallen ist. Es gab Gespräche, auch einen Tadel. Nun kam es dazu, dass er (leider nicht im Beisein von Lehrern, aber von Mitschülern) gesagt hat, er würde das nächste Mal ein Taschenmesser mitbringen und jemanden abstechen. Auch das Wort "Amok" ist gefallen. Dabei hatte er einen Splitter von einem Lineal dabei und tat so als wäre es ein Messer.


    Wir haben NICHT die Polizei gerufen, da wir keine tatsächliche Gefahr gesehen haben, aber so etwas kann man eben nie einschätzen. Stattdessen haben wir das Kind abholen lassen und ihn sofort für eine Woche ausgeschlossen. Die Anhörung fand erst im Nachhinein statt.


    Die Mutter findet, dass ein Kind in dem Alter für solche Dinge keine Ordnungsmaßnahme verdient hat, man hätte pädagogisch darauf einwirken sollen. Wir als Schule finden aber eben, dass der Ausschluss alleine durch die Wortwahl schon gerechtfertigt ist. Die Kinder in der Klasse hatten Angst und man musste in der Klasse in der Woche des Ausschlusses erst die Dinge aufarbeiten.


    Das Kind hatte ja schon erzieherische Maßnahmen und hat sich in seinem negativen Verhalten noch gesteigert. Die Ordnunsgmaßnahme war für uns also der logisch richtige Schritt.


    Wir lernen aber auch daraus, dass wir beim nächsten mal auf jeden Fall die Polizei einschalten. Die können dann die Gefahrenlage einschätzen und wir sind da raus. Trotzdem ist das unabhängig von unseren Möglichkeiten eine Konsequenz zu verhängen zu sehen. Ich finde, auch wenn keine echte Gefahr bestand, geht es einfach nicht, die Mitschüler zu bedrohen.


    Wie schätzt ihr die Lage ein?

  • Ich verstehe die Frage nicht ganz.

    Möchtest du wissen ob ihr rechtlich richtig gehandelt habt oder ob es aus pädagogischer Sicht richtig war oder ob die Mutter Recht hat?


    Ohne den Schüler und die Situation zu kennen, kann ich schwer eind der Fragen beantworten.


    Bei uns muss vor einem Schulausschluss ein Disziplinarverfahren stattfinden. Da kenne ich mich aber in NRW nicht aus ob das auch gilt. Oder ob man mit direkter Bedrohung argumentieren kann.

  • In NDS wäre das Prozedere auch so möglich,

    im Anschluss gibt es eine KK, die den Beschluss bestätigt … oder nicht bestätigt.


    Für die Rechtmäßigkeit ruft unsere SL im Zweifelsfall die Rechtsstelle der Schulbehörde an und lässt sich beraten.


    Eltern und Schüler:in werden in der KK angehört, danach verlassen sie den Raum, die Beratung findet ohne sie, aber in NDS mit Elternvertreter:innen statt.

    Die Mutter hätte also das Recht, sich zur Maßnahme zu äußern, nicht aber das Recht, sich die Maßnahme auszusuchen.

  • Wir haben NICHT die Polizei gerufen, da wir keine tatsächliche Gefahr gesehen haben, aber so etwas kann man eben nie einschätzen. Stattdessen haben wir das Kind abholen lassen und ihn sofort für eine Woche ausgeschlossen. Die Anhörung fand erst im Nachhinein statt.

    Einen bereits auffällig gewordenen Schüler auf Basis einer möglichen Straftat (Bedrohung) zum Schutz der anderen kurzzeitig vom Unterricht auszuschließen, halte ich für nachvollziehbar und angemessen. Die Mutter kann das finden, wie sie möchte. Sie hat das Recht, sich zu äußern, aber eben nicht darüber mitzubestimmen.

  • Ich kann euch da den Notfallordner wärmstens ans Herz legen. Schaut dort nach, wie ihr in einer solchen Situation rechtssicher handeln könnt und wie es nachbereitet werden könnte/sollte.

  • Ja, eine Anhörung haben wir natürlich auch gemacht. Selbst da artete es teilweise so aus, dass wir uns eherrechtfertigen mussten, warum der Ausschluss denn sein musste, anstatt dass sich das Kind und die Eltern sich rechtfertigen, warum das Kind denn solche Wörter in den Mund nimmt.

  • In NDS ist eine Anhörung von Eltern und Kind vorgesehen.

    Dabei gibt es keine Diskussion und keine Antworten.


    Wenn das alle wissen, gibt es gar keine Diskussion und keine Rechtfertigung - warum auch.

    Man nimmt die Äußerung zur Kenntnis, samt Protokoll.

    Die Eltern können dann sagen, was sie möchten, es ist ja auch ihre Rolle, sich für ihr Kind einzusetzen.

  • Und natürlich hätte die Mutter - zumindest hier in NDS - auch das Recht, gegen die verhängte Ordnungsmaßnahme Widerspruch einzulegen. Dann gibt es halt eine erneute Klassenkonferenz.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

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    Ja, eine Anhörung haben wir natürlich auch gemacht. Selbst da artete es teilweise so aus, dass wir uns eherrechtfertigen mussten, warum der Ausschluss denn sein musste, anstatt dass sich das Kind und die Eltern sich rechtfertigen, warum das Kind denn solche Wörter in den Mund nimmt.

    Schauen wir einmal in § 53 Abs. 6 SchulG (Hervorhebung durch mich).


    (6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder das beauftragte Mitglied der Schulleitung kann sich von der zuständigen Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.


    Der letzte Satz dürfte derjenige sein, der für das Vorgehen der Schulleitung relevant war. Bei solchen Entscheidungen - nehmen wir einmal an, es würde ein Widerspruch eingelegt werden - wird die Verhältnismäßigkeit überprüft.

    Ich halte das Vorgehen der Schulleitung für unglücklich. Besser wäre wohl gewesen, den Schüler für den Tag zu suspendieren, am nächsten Tag eine Anhörung durchzuführen und ihn im Anschluss zu suspendieren. Gleichwohl ist die Sanktion bereits erfolgt, dass im Widerspruchsfall nur ein nachträglicher Ermessensfehler festgestellt werden könnte.

  • Und natürlich hätte die Mutter - zumindest hier in NDS - auch das Recht, gegen die verhängte Ordnungsmaßnahme Widerspruch einzulegen. Dann gibt es halt eine erneute Klassenkonferenz.

    Ja, nennt sich Abhilfe-Konferenz, die aber zum gleichen Ergebnis wie zuvor kommen kann.

  • Wie schätzt ihr die Lage ein?

    Ich würde es auf jeden Fall der Polizei bzw. dem Jugendamt melden, damit bei zukünftigem Fehlverhalten bereits eine Aktenlage existiert, die darauf schließen lässt, dass es kein einmaliger Ausrutscher war.


    Persönlich würde ich mich aufgrund meines Amtseids verpflichtet sehen es zu melden, weil ich eine Garantenstellung gegenüber den anderen Schülern einnehme und weil ich mich (zumindest gefühlsmäßig) bei einer Nichtmeldung mich mit der Anklage einer „Strafvereitelung im Amt“ konfrontiert sehe.

  • Die Eltern können dann sagen, was sie möchten, es ist ja auch ihre Rolle, sich für ihr Kind einzusetzen.

    Ich sehe das anders, sich auf diese Weise für das Kind einzusetzen widerspricht in jeglicher Hinsicht der Rolle, die Eltern haben sollten.
    Die Eltern sollten sich schämen, stellvertretend für ihr Kind bei der Lehrerin entschuldigen und versichern, dass sie die Woche nutzen werden um das mit dem Kind aufzuarbeiten.

    Ihre Rolle wäre es (jetzt und in der Vergangenheit) gewesen ihr Kind zu erziehen, ihm Manieren und Werte beizubringen und eben nicht das unteer keinen Umständen tolerierbare Fehlverhalten ihres Kindes zu decken, indem sie sich gegen die "Härte der Maßnahme" aussprechen.

    Ich würde es auf jeden Fall der Polizei bzw. dem Jugendamt melden, damit bei zukünftigem Fehlverhalten bereits eine Aktenlage existiert, die darauf schließen lässt, dass es kein einmaliger Ausrutscher war.


    Persönlich würde ich mich aufgrund meines Amtseids verpflichtet sehen es zu melden, weil ich eine Garantenstellung gegenüber den anderen Schülern einnehme und weil ich mich (zumindest gefühlsmäßig) bei einer Nichtmeldung mich mit der Anklage einer „Strafvereitelung im Amt“ konfrontiert sehe.

    Das finde ich gut, so wird die Familie hoffentlich schnell aktenkundig.

  • Ihre Rolle wäre es (jetzt und in der Vergangenheit) gewesen ihr Kind zu erziehen, ihm Manieren und Werte beizubringen und eben nicht das unteer keinen Umständen tolerierbare Fehlverhalten ihres Kindes zu decken, indem sie sich gegen die "Härte der Maßnahme" aussprechen.

    Hätte, wäre, würde…

    … so sind aber nicht alle Eltern, darum braucht es dann die Konferenzen.

    Aus Perspektive dieser Eltern hat die Schule sich doof verhalten oder sonst wer, aber nicht sie und nicht ihr Kind.

    Um so wichtiger, dass es deutliche Maßnahmen gibt. Vermutlich kennen die Eltern das schon.

    Je mehr sie denken, dass man auf sie eingeht, desto mehr werden sie versuchen, darüber etwas zu erreichen.

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    Im konkreten Fall muss man den Eltern klarmachen, dass ein solches Verhalten dazu geeignet ist, die anderen SchülerInnen zu verstören, zu verängstigen oder gar in Panik zu versetzen. Darüber hinaus gibt es keinerlei Legitimation für diese Form von Gewaltandrohung.
    Die Schule hat hier Schutz- und Garantenfunktion für alle SchülerInnen - und dieser ist sie nachgekommen.


    Die Eltern kann man nicht mehr erziehen. Da kann man sich nur auf die Sachebene zurückziehen und klarstellen, dass es eine Mitwirkungspflicht der Eltern für eine erfolgreiche Schullaufbahn ihres Kindes gibt.


    Da gibt es auch nichts zu diskutieren oder zu rechtfertigen seitens der Schule. Lässt man sich darauf ein, hat man als Schulleitung verloren.

  • Der Ausschluss ist schon alleine deshalb gerechtfertigt, weil Gefahr im Verzug im Raum stand und ihr Zeit brauchtet die Lage zu klären und zu bewerten.


    Daran hätte sich bei uns dann noch eine Ordnungskonferenz angeschlossen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Androhung des Verweis.


    Wir würden in so einem Fall immer die Polizei mit einschalten. Selbst wenn das Kind strafunmündig ist, geht dann eine Meldung ans Jugendamt und dort ein Eintrag in die Akte. Das kann ggf. später mal wichtig werden, wenn da erneute Vorfälle passieren.


    Auch an Meldekette eurer Bezirksregierung denken. An die muss bei so einem Fall auch eine Info erfolgen.

  • Der Begriff Verweis ist hier zweideutig. In NRW ist ein Verweis mit die niedrigste Sanktionsstufe, sprich Akteneintrag. Bei uns heißt das "Androhung der Entlassung", wenn wir jemanden der Schule zu verweisen androhen.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

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