Beauftragung Übernahme der Aufgaben einer stellvertretenden Schulleitung und Vergütung

  • Hallo zusammen,


    vielleicht könnt ihr mir helfen.

    Ich komme aus NRW und habe als Angestellte die Krankheitsvertretung meiner Schulleitung übernommen. Dazu erhielt ich eine Beauftragung durch das Schulamt.

    Die Beauftragung hatte ungefähr 19 Monate Gültigkeit.

    Nun habe ich eine Vergütung beantragt und mir wurde diese für die letzten 7 Monate der Beauftragung gewährt, da mir eine Vergütung erst nach einem Jahr zustehen würde.

    Mich irritiert das sehr und ich kann nicht nachvollziehen, warum das nicht rückwirkend bis zu Tag 1 gezahlt wird. Den Personalrat habe ich schon kontaktiert, aber bisher noch keine Antwort.


    Kennt sich jemand damit aus?


    Viele Grüße Orlea

  • Analog zu dem Fall, dass du dich auf die Stelle regulär beworben hättest, wird vermutlich so getan, also ob du eine Probezeit gehabt hättest. Auch bei einer erfolgreichen Bewerbung erhält man die erhöhten Bezüge und die Beförderung erst nach Ende der Probezeit.

  • Nun habe ich eine Vergütung beantragt und mir wurde diese für die letzten 7 Monate der Beauftragung gewährt, da mir eine Vergütung erst nach einem Jahr zustehen würde.

    Das ist korrekt so und ergibt sich für NRW aus §59 Abs. 1 LBesG.

  • Ich kenne dazu nur das Landesbesoldungsgesetz NRW §59

    (1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorliegen.

    recht.nrw.de


    Ich denke, das wird dann auch so auf Angestellte übertragen. Hast du kein Schreiben bekommen über die Vergütung und die dazugehörigen Grundlagen?

  • Nein, diese Zulage muss man beantragen, sonst bekommt man gar nichts und wird auch nicht informiert.


    Beamte und Angestellte haben ja finanziell sonst auch nicht die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen.

    Sowohl im TV-L, als auch im TV-ÖD wird so eine Zulage für höherwertige Tätigkeiten eigentlich schon nach einem Monat rückwirkend gezahlt ab dem Tag der Beauftragung.

  • TE: Stellt eine Frage

    TE bekommt von drei Leuten die gleiche Antwort

    TE: Nein, ihr habt alle unrecht.

    Warum fragst du, wenn du meinst, du weißt es?


    Selbst wenn du Recht hast, kannst du es vermutlich nicht für 17 Monate rückwirkend beantragen. Warum beantragst du den Zuschlag nach 19 Monaten und nicht bei Übernahme der Aufgaben?

  • Nein, diese Zulage muss man beantragen, sonst bekommt man gar nichts und wird auch nicht informiert.

    Ja, das ist bei den Beamten auch so. Und dann gibt es ein Antwortschreiben, ob und nach welcher Grundlage die Zulage gewährt wird oder nicht gewährt wird.


    Stand in deinem Schreiben zur Gewährung der Zulage nichts dazu?

  • Dort ist ja nur die Rede von Beamten und Beamtinnen - ich bin aber angestellte Lehrerin. Gilt das trotzdem?

    Oh tut mir Leid, das hatte ich tatsächlich übersehen. Ist dann als Tarifvertrag der TV-L maßgeblich für dich? Dieser sieht in §14 Abs. 1 interessanterweise wirklich vor, dass bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine persönliche Zulage ab dem ersten Tag zu zahlen ist, sofern diese Tätigkeit für mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Möglicherweise ist deine Bezügestelle auch dieser Verwechslung erlegen. Insofern könnte sich unter Bezug auf die o.g. Norm ein Nachhaken noch einmal lohnen.

  • Selbst wenn du Recht hast, kannst du es vermutlich nicht für 17 Monate rückwirkend beantragen. Warum beantragst du den Zuschlag nach 19 Monaten und nicht bei Übernahme der Aufgaben?

    Die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen beträgt nach §195 BGB 3 Jahren. Das betrifft auch arbeitsrechtliche Ansprüche.

  • Oh tut mir Leid, das hatte ich tatsächlich übersehen. Ist dann als Tarifvertrag der TV-L maßgeblich für dich? Dieser sieht in §14 Abs. 1 interessanterweise wirklich vor, dass bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine persönliche Zulage ab dem ersten Tag zu zahlen ist, sofern diese Tätigkeit für mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Möglicherweise ist deine Bezügestelle auch dieser Verwechslung erlegen. Insofern könnte sich unter Bezug auf die o.g. Norm ein Nachhaken noch einmal lohnen.

    Ich frage mich, ob dies auch bei Beschäftigten ohne Qualifikation der Fall ist? Könnte so ein "Ein-Fach"-Lehrer bei Aufnahme einer A14/E14-Stelle indirekt befördert werden? Ein "Glitch" im System :ohh:

  • Ich frage mich, ob dies auch bei Beschäftigten ohne Qualifikation der Fall ist? Könnte so ein "Ein-Fach"-Lehrer bei Aufnahme einer A14/E14-Stelle indirekt befördert werden? Ein "Glitch" im System :ohh:

    Nein, eine Beförderung findet ja gar nicht statt. Es geht ausschließlich um die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und eine damit verbundene ebenfalls vorübergehende persönliche Zulage. Davon völlig unbenommen kämen für die kommissarische Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in der Praxis auch eher selten Beschäftigte ohne Qualifikation in Frage.

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