Q1: Klausur muss wiederholt werden. Keine Zeit mehr vor Notenschluss..?

  • Hallo liebe Kollegen,


    ich habe am 16.12.2024 - in der letzten Unterrichtssitzung vor den Ferien - meine letzte GK-Klausur in GEschichte des Halbjahres geschrieben. Der Termin wurde mir von der mit der Klausurplanung beauftragten Kollegin zugeteilt. Ich habe sie jetzt die Tage korrigiert, wir haben ja noch Ferien in HEssen, und festgestellt, dass die Klausur definitiv wiederholt werden muss. Habe länger überlegt, was ich wie irgendwie "deichseln" könnte, um das zu vermeiden, aber das Ergebnis ist einfach zu eindeutig.

    Leider ist am 24.01.2025 der Notenschluss. Ich habe die Schüler bis dahin auch nur noch einmal, und zwar jetzt direkt am ersten Schultag kommenden Montag. Die Sitzung darauf entfällt.


    Was mache ich jetzt? Darf ich die Note auch nur mit einer schriftlichen Leistung bilden? Welche Alternativen gibt es?


    Danke und viele GRüße

  • Wer sagt, dass die wiederholt werden muss. Da können die Schüler einen ja erpressen.


    Meine Klausuren müssten bei meiner stinkfaulen Schülerschaft allesamt wiederholt werden nach solchen "Kriterien".

  • Das wären die entscheidenden Fragen an eure SL:


    -> Muss überhaupt wiederholt werden? In NDS wäre das kein Automatismus, sondern die Arbeit kann auch genehmigt werden (und wird sie i.d.R. auch, wenn klar ist, dass diese in Art und Umfang den Anforderungen und Unterrichtsverlauf entsprach)


    -> Falls wiederholt werden soll: wann und wie soll das organisatorisch geschehen?

  • Das wären die entscheidenden Fragen an eure SL:


    -> Muss überhaupt wiederholt werden? (in NDS wäre das kein Automatismus, sondern die Arbeit kann auch genehmigt werden, wenn klar ist, dass diese in Art und Umfang den Anforderungen und Unterrichtsverlauf entsprach)


    -> Falls wiederholt werden soll: wann und wie soll das organisatorisch geschehen?

    Die grundsätzliche Regelung zum Wiederholen ist abhängig vom Bundesland. Im hessischen Schulrecht steht, dass Klassenarbeiten grundsätzlich wiederholt werden müssen, wenn mehr als 50% der Schüler weniger als 05 haben.

    So wie ich das verstehe, hat die Schulleitung da auch keinen Einfluss drauf.

  • Die grundsätzliche Regelung zum Wiederholen ist abhängig vom Bundesland. Im hessischen Schulrecht steht, dass Klassenarbeiten grundsätzlich wiederholt werden müssen, wenn mehr als 50% der Schüler weniger als 05 haben.

    So wie ich das verstehe, hat die Schulleitung da auch keinen Einfluss drauf.

    Selbstverständlich hat die Schulleitung da einen Einfluss drauf.


    Was macht man denn mit faulen Klassen? Da kann die Klausur noch so leicht sein, 50% im Defizit habe ich in ausnahmslos jeder GK-Klausur. Und die Klausuren sind teilweise so leicht, dass ich mich schäme.

  • -> Falls wiederholt werden soll: wann und wie soll das organisatorisch geschehen?

    Das ist die Frage.

    Ich habe jetzt der Kollegin geschrieben, die für den Klausurplan zuständig ist und die meinte, sie persönlich würde in meinem Fall den Schülern, die in der Klausur durchgefallen sind, eine freiwillige Ersatzleistung anbieten.

    Das klang für mich jetzt aber eher so, als wollte sie mir einfach was vorschlagen und wüsste es selber nicht genau. Sie meinte nur, dass eine Wiederholung der Klausur bis zum Notenschluss ja nicht möglich sei.

  • Das ist die Frage.

    Ich habe jetzt der Kollegin geschrieben, die für den Klausurplan zuständig ist und die meinte, sie persönlich würde in meinem Fall den Schülern, die in der Klausur durchgefallen sind, eine freiwillige Ersatzleistung anbieten.

    Das klang für mich jetzt aber eher so, als wollte sie mir einfach was vorschlagen und wüsste es selber nicht genau. Sie meinte nur, dass eine Wiederholung der Klausur bis zum Notenschluss ja nicht möglich sei.

    Schulleitung, nicht "Kollegin für den Klausurplan".

  • Selbstverständlich hat die Schulleitung da einen Einfluss drauf.


    Was macht man denn mit faulen Klassen? Da kann die Klausur noch so leicht sein, 50% im Defizit habe ich in ausnahmslos jeder GK-Klausur. Und die Klausuren sind teilweise so leicht, dass ich mich schäme.

    Das freut mich zu hören. Im hessischen Schulrecht steht es anders.


    Hier steht:


    "Sind mehr als 50% der Arbeiten schlechter als mit der Note 4 bzw. 5 Punkte bewertet: Wiederholung, die bessere Arbeit wird gewertet (§ 34 Abs. 1 Satz 2 VOGSV). Sind mehr als 1/3 aber weniger als 1/2 der Arbeiten schlechter als mit der Note 4 bewertet: Muss die Arbeit genehmigt oder wiederholt werden."


    Für mich klingt das jetzt so, als wenn in dem einen Fall - mehr als 1/3 aber weniger als 1/2 der Arbeiten schlechter als 4 - die Schulleitung eingreifen darf, wenn der Kollege dieses "Missverhältnis" begründen kann. In dem anderen Fall - mehr als 50% schlechter als Note 4 - gibt es keine Alternative zur Wiederholung.

    So lese ich das. Und so wurde es mir in einem anderen Fall auch mal von der Schulleitung gesagt.

  • Der Vorschlag der Kollegin Klausurenplan ist weder geeignete, noch ist sie dafür zuständig.

    Ich würde irgendwie schauen, ob man mit der Bewertung in den Bereich kommen kann, in dem zumindest eine Genehmigung möglich ist. So oder so ist das aber ein Fall, der unbedingt vorher mit dem Schulleiter geklärt werden muss, da die Wahrscheinlichkeit sehr groß ist, dass er sowieso auf seinem Schreibtisch landet.

  • Das ist die Frage.

    Ich habe jetzt der Kollegin geschrieben, die für den Klausurplan zuständig ist und die meinte, sie persönlich würde in meinem Fall den Schülern, die in der Klausur durchgefallen sind, eine freiwillige Ersatzleistung anbieten.

    Genau das wäre ja aber rechtswidrig, wenn die Klausur wiederholt werden muss.


    Das klang für mich jetzt aber eher so, als wollte sie mir einfach was vorschlagen und wüsste es selber nicht genau. Sie meinte nur, dass eine Wiederholung der Klausur bis zum Notenschluss ja nicht möglich sei.

    Der Ansatzpunkt wäre dann wohl eher, dass der Notenschluss nach hinten geschoben werden muss für diese einzelne Lerngruppe. Oder dass organisatorisch ein Rahmen geschaffen werden muss, in dem das doch möglich ist (z.B. durch Korrekturtage für die Lehrkraft).

  • mal so ne Frage nebenbei.


    Ich bin angestellt an meiner Schule, also habe keine Planstelle/bin nicht verbeamtet. Gilt für mich jetzt zwingend dieser Dienstweg, also wäre es mir verboten jetzt mal beim Schulamt/Kultusministerium nachzufragen?


    Mich würde nur mal interessieren, was die dazu sagen. Ich bin überhaupt gar kein Fan dieser Regelung mit dem Wiederholen der Klausur und würde sie einfach gerne mal damit konfrontieren.

  • Mich würde nur mal interessieren, was die dazu sagen. Ich bin überhaupt gar kein Fan dieser Regelung mit dem Wiederholen der Klausur und würde sie einfach gerne mal damit konfrontieren.

    Naja, wenn das euer Schulgesetz so hergibt, was erhoffst du dir dann als Antwort?

  • Der Sachbearbeiter steht ja nicht über dem Schulgesetz, unabhängig von seiner persönlichen Meinung.


    Eine praktikable Lösung hat Seph gerade beschrieben. Den Notenschluss zu verschieben ist nichts unübliches.

  • Was erhoffst du dir davon? Eine Anfrage einer Lehrkraft ist zwar nicht verboten, wird aber höchstens dazu führen, dass die Rechtslage noch einmal knapp dargestellt wird und mit hoher Sicherheit noch keine Veränderung der entsprechenden Verordnung bewirken.


    Der Sinn einer solchen Regelung liegt durchaus darin, abzusichern, dass an Lerngruppen keine überhöhten Anforderungen im Sinne unangemessen schwer lösbarer Aufgaben gestellt werden. Dann als Sicherung eine mögliche Wiederholung bzw. Genehmigung vorzusehen, ist durchaus plausibel. Mich wundert allerdings wirklich, dass diese Überprüfungsmöglichkeit bei Unterschreitungen von mehr als 50% gar nicht mehr besteht, sondern dann ein Automatismus greift. Diesen halte ich auch für falsch, während ich die zugrundelegende Regel, dass sehr schlecht ausgefallene Arbeiten noch einmal gegengeprüft werden sollen, durchaus begrüßen kann.

  • Wenn du bei der übergeordneten Stelle oder sogar beim KM anfragst, wirst du alles erhalten, aber keine "praktikable" Lösung in deinem oben beschriebenen Sinne.


    Also entweder die Schulleitung mit dem Problem betrauen, so dass deren Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Notenschluss verschieben, Note bis zur Notenfindung aussetzen, ...) genutzt werden können ODER

    einen zweiten Korrekturdurchgang durchführen in der Hoffnung, dass dann die harte 50 %-Grenze nicht mehr besteht.

    Das Ergebnis wird wohl das gleiche sein, dass am Ende einige Schüler am Ende völlig überraschend einen Punkt mehr haben.

Werbung