Beitrag von Belledejour ()
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Deine unterschwellige Wertung, dass es sich um eine Schönheits-OP handelt oder ohne medizinische Indikation sei, ist egal.
Es liegt kein Attest vor, also ist die Nicht-Teilnahme nicht entschuldigt.
Ganz einfach: Bewerte die Stunde mit 6. Wenn du die Schülerinnen etwas theoretisch arbeiten lässt, müsstest du es ja auch in die Note einfließen lassen und das geht nur mit Attest. Also einfach da sitzen lassen und mit 6 bewerten.
Sag den Mädels, sie sollen sich eine formlose Bescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, dass sie keinen Sport machen dürfen und gut ists. Ist doch wohl logisch, dass man nach solchen Eingriffen keinen Sport macht.
Die machen mit und es wird Völkerball gespielt.
Sag den Mädels, sie sollen sich eine formlose Bescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, dass sie keinen Sport machen dürfen und gut ists. Ist doch wohl logisch, dass man nach solchen Eingriffen keinen Sport macht.
Rückwirkend ausgestellte Atteste würde ich nicht akzeptieren. Um so etwas kann man sich im Voraus kümmern.
Ohne Attest gibt's jeweils 6, ist ja klar.
Aber wenn du das Bedürfnis hast, darüber zu sprechen, dann mach das doch? Es gibt genug Leute, die OPs aus diesem Alter später bereuen, z.B. wenn gesundheitlich negative Folgen eintreten. Du bist nicht die Mutti aber wir haben auch einen Erziehungsauftrag. Als Sportlehrkraft darf man auch mal ein paar Fragen stellen, was wichtig ist im Leben in Bezug auf Bewegung und Wohlfühlen im eigenen Körper vs. der bloßen Idee von Wohlfühlen, wenn man in den Spiegel guckt und irgendwas erwartet. Sanktionierungswünsche hätte ich spontan keine, die haben offenbar genug Frust.
Rückwirkend ausgestellte Atteste würde ich nicht akzeptieren. Um so etwas kann man sich im Voraus kümmern.
Zumindest in Niedersachsen können SuS bis zum Tag der ZK alle fehlenden Atteste vorlegen und kommen damit durch. So hat mir eine BBS SL das gesagt.
Scheinbar ist die Optimierung des eigenen Aussehens wichtiger als alles andere.
Was geht dich das an? Ich finde es eine Frechheit, dass du dir diesbezüglich überhaupt ein Urteil erlaubst. Die Schülerinnen haben kein Arztzeugnis, das allein ist relevant.
Mich regt das echt auf. Klar kann ich das alles in der Note berücksichtigen, aber ich würde am liebsten noch anders sanktionieren, weil es so "selbstverständlich" ist, dass man dann eben nicht am Sportunterricht teilnehmen kann.
Das ist alles andere als professionell. In diesem Fall nehme ich Verärgerung in Kombination mit Rachegefühlen wahr - das ist nicht gut.
Die Damen haben sich falsch verhalten - man sanktioniert es mit anteiligem "ungenügend" für die Stunden, erklärt ihnen ihr Fehlverhalten und fertig. Mehr ist die Sache nicht wert.
Rückwirkend ausgestellte Atteste würde ich nicht akzeptieren. Um so etwas kann man sich im Voraus kümmern.
Der Zustand besteht ja noch und vermutlich ist heute Tag 1 von x Wochen. Wenn man unbedingt drauf rumreiten möchte, nennt man die eine Stunde halt 6. Oder man agiert mit Augenmaß und erkennt an, dass sie faktisch ja tatsächlich nicht teilnehmen konnten, Attest oder nicht.
Zumindest in Niedersachsen können SuS bis zum Tag der ZK alle fehlenden Atteste vorlegen und kommen damit durch. So hat mir eine BBS SL das gesagt.
Ich hatte gerade ein ähnliches Gespräch mit einem Kollegen. "Gefühlt" ist das so. Hast du (die BBS SL) dafür eine weitere Quelle?
(Grundsätzlich: Was soll man sich als Lehrkraft den Stress machen... Aber verbindliche Regeln, egal welche, sind halt hilfreich.)
Leider nein. Ich kann auch nicht mehr fragen, weil: Ich bin nicht mehr in Nds.
Zumindest in Niedersachsen können SuS bis zum Tag der ZK alle fehlenden Atteste vorlegen und kommen damit durch. So hat mir eine BBS SL das gesagt.
Ich hatte gerade ein ähnliches Gespräch mit einem Kollegen. "Gefühlt" ist das so. Hast du (die BBS SL) dafür eine weitere Quelle?
(Grundsätzlich: Was soll man sich als Lehrkraft den Stress machen... Aber verbindliche Regeln, egal welche, sind halt hilfreich.)
Eine schriftliche Quelle dazu habe ich nicht, aber unser ehemaliger Schulleiter hat telefonisch genau diese Auskunft vor etlichen Jahren von dem für uns zuständigen Dezernenten der Landesschulbehörde erhalten. Vielleicht hat die von Klinger zitierte Schulleitung ja mit demselben Dezernenten gesprochen ?
Bolzbold sprach aber ja von "rückwirkend ausgestellten Attesten" und da ist es ja so, dass Ärzt*innen AU nur max. drei Tage rückwirkend ausstellen dürfen (siehe z. B. hier: Faqs: Kann ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend ausstellen?). Das könnte wohl auch für Sportbefreiungen gelten, oder?
Eine schriftliche Quelle dazu habe ich nicht, aber unser ehemaliger Schulleiter hat telefonisch genau diese Auskunft vor etlichen Jahren von dem für uns zuständigen Dezernenten der Landesschulbehörde erhalten. Vielleicht hat die von Klinger zitierte Schulleitung ja mit demselben Dezernenten gesprochen ?
Die Wahrscheinlichkeit liegt bei deutlich über 50 % 😄
Bolzbold sprach aber ja von "rückwirkend ausgestellten Attesten" und da ist es ja so, dass Ärzt*innen AU nur max. drei Tage rückwirkend ausstellen dürfen (siehe z. B. hier: Faqs: Kann ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend ausstellen?). Das könnte wohl auch für Sportbefreiungen gelten, oder?
Nicht grundsätzlich. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (AU) auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig. Gleiches gilt für eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit.
So das Zitat der Quelle.
Nehmen wir an, es würde sich um Schönheits-OPs handeln, kennt man die Termine im Voraus und weiß, dass man im Anschluss eine Weile sportunfähig sein könnte. Da kann man auch ein tagesaktuelles Attest erwarten. Ich sehe hier keinen Grund für eine Rückdatierung.
Aber es gibt wie hier dargestellt eine niedrigschwellige Lösung ohne viel Aufregung oder unprofessionellem Verhalten.
Der/die TE hat leider wohl nicht die Antwort erhalten, die er/sie haben wollte und daher den Beitrag gelöscht. Auch das ist eher unprofessionell...
Ja, da wurde wohl erwartet, dass man in das Klagelied einstimmt über die Jugend.
Wir können ja auch gern mal abschließend festhalten, dass es uns Lehrpersonen einen feuchten Kehricht angeht, wer sich warum unter welches Messer legt.
Nicht grundsätzlich. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (AU) auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig. Gleiches gilt für eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit.
So das Zitat der Quelle.
Nehmen wir an, es würde sich um Schönheits-OPs handeln, kennt man die Termine im Voraus und weiß, dass man im Anschluss eine Weile sportunfähig sein könnte. Da kann man auch ein tagesaktuelles Attest erwarten. Ich sehe hier keinen Grund für eine Rückdatierung.
Meiner Meinung nach ist da gar keine Rückdatierung notwendig. Der Arzt kann mit Datum von heute ja trotzdem bestätigen, dass jemand von ihm bzw. in seiner Praxis in der Vergangenheit operiert wurde und seit der OP bis zu dem und dem Datum keinen Sport machen darf. Er muss die Vergangenheit ja nicht mit der Glaskugel beurteilen, denn die Person hat er am Tag der Operation ja gesehen.
Meiner Meinung nach ist da gar keine Rückdatierung notwendig. Der Arzt kann mit Datum von heute ja trotzdem bestätigen, dass jemand von ihm bzw. in seiner Praxis in der Vergangenheit operiert wurde und seit der OP bis zu dem und dem Datum keinen Sport machen darf. Er muss die Vergangenheit ja nicht mit der Glaskugel beurteilen, denn die Person hat er am Tag der Operation ja gesehen.
Sag ich doch.
Ganz grundsätzlich dürfen und müssen Schulen selber entscheiden, welche Atteste sie anerkennen. Es ist durchaus möglich, ein Attest begründet abzulehnen. Gleichzeitig sollte man aber davon absehen, anderen Berufsgruppen erklären zu wollen, wie sie ihren Job machen sollten.
Was der Arzt attestieren kann und darf, und rückwirkend oder nicht, entscheidet er. Ob die Schule dieses Attest als Entschuldigung anerkennt, entscheidet in erster Instanz die Lehrkraft und im Zweifelsfall der Schulleiter.
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