Nein, kein Mythos, sondern banales Schulrecht. Die meisten Schulen haben eben keine eigene besondere Konferenzordnung verabschiedet, sodass nach wie vor der entsprechende Runderlass "Konferenzen und Ausschüsse der öffentlichen Schulen" anzuwenden ist. Dieser ist - wie übrigens auch andere Erlasse im Rahmen der eigenverantwortlichen Schule - zwar außer Kraft gesetzt, um genau die entsprechenden Gestaltungsfreiheiten für Schulen zu schaffen, muss dann aber aktiv durch eine eigene Konferenzordnung ersetzt werden. Ansonsten ist er nach wie vor anzuwenden. Genau dort finden sich übrigens auch die ganzen "Klassiker" wie das Mitwirkungsverbot, Teilnahmepflichten und -rechte u.v.m.
Im Erlass ist dann auch geregelt:
Ich weise in dem Zusammenhang gleich schon einmal darauf hin, dass "soll" im rechtlichen Sinne sehr viel schärfer als in der Alltagssprache ist und dass außer in begründeten einzelnen Ausnahmefällen so verfahren werden muss.
Vielen Dank für den Hinweis auf diesen Erlass! Ich habe gerade im
Netz nur eine Version dieses 2005 außer Kraft getretenen erlasses gefunden der auch Anpassungen an neue Rechtslagen enthält. (Homepage der Nicolas‘ Born Schule Dannenberg) Dort finde ich den von dir zitierten Satz leider nicht. Kannst du mir genau sagen wo der steht. Interessant finde ich dass dort auch steht dass Gesamtkonferenzen mindestens 4 mal im Jahr stattfinden müssen. Wir machen immer nur 2 pro Schuljahr…
Ein Klassiker ist ja die Frage ob ein Lehrer der eine Klasse zb in Werte und Normen unterrichtet, an einer Klassenkonferenz teilnehmen muss, auf der über Disziplinverstösse eines Schülers beschlossen wird, den er aber gar nicht unterrichtet, weil dieser Schüler Religion hat. Verstehe ich den Erlass richtig, muss er teilnehmen und muss auch abstimmen weil er ja die Klasse unterrichtet ganz egal ob er den Schüler unterrichtet oder nicht … sehe ich das richtig ?