Ja, wobei sich das eben konkret auf unvorhersehbaren Ausfall bezieht , also auf den ersten Tag einer Krankheit der Lehrkraft
Ich interpretiere das anders, vorhersehbarer Ausfall ist zB ein pädagogischer Tag und nicht der zweite Tag einer Krankheit
Ja, wobei sich das eben konkret auf unvorhersehbaren Ausfall bezieht , also auf den ersten Tag einer Krankheit der Lehrkraft
Ich interpretiere das anders, vorhersehbarer Ausfall ist zB ein pädagogischer Tag und nicht der zweite Tag einer Krankheit
Warum sollte der zweite Tag der Erkrankung einer Lehrkraft nicht vorhersehbar sein? Das mag im absoluten Ausnahmefall, dass sich die Lehrkraft zunächst nur 1 Tag krankmeldet und dann später weiter krankmeldet, anders aussehen. In einem solchen Fall mag unter Umständen (z.B. Busse fahren nicht) eine frühzeitige Entlassung nicht möglich sein. Das ändert aber so oder so nichts daran, dass eine Mitbeaufsichtigung durch bereits gebundene Lehrkräfte ohnehin nicht in Frage kommt.
Ich kann der betroffenen LK nur dringend empfehlen zu remonstrieren und sich die Weisung zur Paralellaufsicht schriftlich geben zu lassen, wenn die SL die Weisung trotz Remonstration aufrecht erhält. Warum? Nun, wenn es knallt und ein Schaden durch Verletzung der Aufsichtspflicht entsteht, fragt der Staatsanwalt zunächst den Lehrer, wie er das machen könnte. Alleine die Weisung der SL reicht nicht aus um mich zu exkulpieren, denn wenn ich sowas befürchte bin ich nicht nur berechtigt sondern verpflichtet zu remonstrieren. Habe ich das nicht gemacht, bin ich auf jeden Fall in der Mitschuld. Meine Gehaltsklasse ist zu klein um mich ( nur im Interesse der Statistikschönung) diesem Risiko auszusetzen. Da soll dann der Staatsanwalt bitte gleich an der SL. Tür klopfen.
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