Was bedeutet ... ?

  • Zitat

    “Habe nun, ach, Philosophie, Juristerei und Medizin und auch Theologie durchaus studiert mit heißem Bemühn; aber da steh ich nun, ich armer Tor!"

    antwortete mir heute Dr. Faust auf meine Frage, was denn "Abkömmlinge, mit denen eine Gütergemeinschaft besteht" sind.

    Kann mir bei den doch hier zahlreich präsenten Gescheiten eine nachvollziehbare Antwort geben?

    Daraus wurd ich auch nicht klüger:


    https://kanzlei-birkenbeul.de/erbrecht/gesetzliche-erbfolge/

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Also erstmal: Danke!


    Aber was bedeutet das jetzt konkret?


    Ich steh diesbezüglich derzeit immer noch auf dem Schlauch (im übertragenen Sinne).

    #Zesame:!:


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  • Ich vermute, wenn im Ehevertrag diese Gütergemeinschaft übertragen wird, dann erben die Kinder mehr als ihnen ohne diese Klausel zustehen würde. Ich hab aber keine Ahnung, bei uns gab's nur Schulden und Sperrmüll zu erben.

  • 1. Im Ehevertrag auf wen übertragen?

    2. Welche Kinder? Die aus einer vorherigen Beziehung?

    3. Bei uns war das ähnlich: Unsere Eltern hatten beide Geld wie Heu; nur Heu hatten sie keins.

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  • Vielleicht so: X und Y heiraten. Sie schreiben in ihren Ehevertrag: wenn wir mal gemeinsame Abkömmlinge aka Kinder haben und X stirbt, dann erbt Y zusammen mit den Kindern das halbe Vermögen von X. Y und Kinder A sowie B sind nun zusammen eine Gütergemeinschaft ähnlich den Eheleuten X und Y vorher. Auf diese Weise gehen alle Cousins dritten Grades möglichst leer aus.


    Ich würde aber lieber eine Anwältin oder Anwalt zu Rate ziehen :cash:

  • Dass hieße also, dass im Falle X und Y hätten nur ein gemeinsames Kind, dieses eben kein Abkömmling wäre, "mit dem eine Gütergemeinschaft besteht". Richtig?

    #Zesame:!:


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  • Wenn ich das richtig verstehe, dann gibt es in einer Ehe 3 Möglichkeiten des Güterstands:


    1. Zugewinngemeinschaft (das „normale“ Modell)

    2. Gütertrennung

    3. Gütergemeinschaft (d.h. auch alles, was vor der Ehe den einzelnen Partnern gehört hat, wird zum Gemeinschaftseigentum, nicht nur das, was man während der Ehezeit hinzugewinnt).


    2. und 3. müssen notariell festgelegt werden, ansonsten gilt 1.


    Wenn nun einer von beiden Ehepartnern stirbt, die sich für Modell 3 entschieden hatten, gibt es die Möglichkeit, die Gütergemeinschaft mit den weiteren Erben fortzusetzen. Das macht man wohl z.B. dann, wenn eine Firma besteht, die innerhalb der Familie bleiben soll. Würde man die Gütergemeinschaft mit den Erben (z.B. Kinder, also „Abkömmlingen“) nicht fortsetzen, wäre das Prozedere (verkürzt dargestellt) wohl so, dass zuerst alle Schulden vom Vermögen abgezogen werden, welches anschließend in zwei Hälften geteilt wird. Die eine Hälfte ist dann die Erbmasse, die andere das Vermögen des überlebenden Ehepartners. Dieser erbt dann von der Erbmasse ein Viertel (nicht die Hälfte, wie bei einer Zugewinngemeinschaft), während der Rest auf die anderen Erben aufgeteilt wird. Das könnte eine Firma die Existenz kosten, wenn einer der Erben seinen Erbteil ausbezahlt haben will oder die Erbschaftssteuer die Freibeträge übersteigt, weshalb in solchen Fällen wohl manchmal auf die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen (in der Regel die eigenen Kinder) gesetzt wird.


    Genaueres gibt es z.B- hier:

    https://www.familienrechtsinfo…tergemeinschaft-und-erbe/


    Dies stellt keine Rechtsberatung dar, sondern lediglich eine Zusammenfassung der angegebenen Quelle.

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