• Hallo zusammen,

    wir sind noch ganz neu in dem Thema Kindkrank Meldung, da unser Kleiner erst seit kurzem in die Kita geht, aber jetzt ist doch der Fall eingetreten.

    Unser kleiner hatte Fieber und konnte nicht in die Kita. Also musste einer zu Hause bleiben.

    In einer der letzten Konferenzen meinte ich mich zu erinnern, dass man erst am 2. Tag eine Krankmeldung benötigt. Stimmt denn das? Wir waren dann natürlich nicht am ersten Tag beim Arzt, kann ja auch immer am zahnen liegen. Jetzt hab ich aber die Sorge, dass ich das im Nachhinein falsch gemacht habe.

  • Da würde ich ja lieber in der Schule nachfragen, bei Kollegen oder dem Sekretariat, als mich neu in einem anonymen Forum anzumelden und mich auf die Aussagen zu verlassen.

  • Wie gesagt, auf einer Konferenz wurde das mal nebensächlich erwähnt, daher bin ich davon ausgegangen, dass es so ist. Müsste ja aber für alle gleich geregelt sein und nicht von Schule zu Schule unterschiedlich oder?

  • Wie gesagt, auf einer Konferenz wurde das mal nebensächlich erwähnt, daher bin ich davon ausgegangen, dass es so ist. Müsste ja aber für alle gleich geregelt sein und nicht von Schule zu Schule unterschiedlich oder?

    Zumindest von Bundesland zu Bundesland und von GKV zu PKV gibt's manchmal Unterschiede.


    Wir mussten immer ab Tag 1 einen Schein vom Kinderarzt haben. Es sei denn, du hast auch Magen-Darm/Erkältung, dann gibt man das durch, dafür braucht's nicht sofort einen Schein. (Edit: zahnen würde ich dann nicht angeben :zahnluecke: )


    Zum nebensächlich erwähnen: das müsste in einem Protokoll stehen. Schneller hast du aber im Sekretariat angerufen.

  • In BW brauchst du sofort eine ärztliche Bescheinigung des Kinderarztes, wenn du zu Hause bleiben musst, weil dein Kind krank ist.

    Wenn du angestellt bist, solltest du das auf jeden Fall immer rechtzeitig/ sofort abgeben. Bei Beamten wird das bei uns im Haus abgeheftet, weil der Dienstherr sowieso (im Rahmen der vorgesehenen Grenzen) ganz normal weiterzahlt. Da ist die Schule bei uns oft kulant und nimmt die Zettel auch später noch entgegen.


    Wenn man selbst krank ist, muss man erst eine ärztliche Bescheinigung abgeben, wenn die Krankheit länger als 3 Tage dauert. Beamte am 4. Arbeitstag, also am Mittwoch, wenn sie seit Freitag krank sind. Angestellte aber am 4. Krankentag, also schon am Montag, wenn sie seit Freitag krank sind.

  • Wenn man selbst krank ist, muss man erst eine ärztliche Bescheinigung abgeben, wenn die Krankheit länger als 3 Tage dauert. Beamte am 4. Arbeitstag, also am Mittwoch, wenn sie seit Freitag krank sind.

    Das stimmt so nicht und ich denke, dass das genau die Problematik ist, warum bei dem Thema so viel Unsicherheit besteht.


    Für Beamte, die selbst erkranken, gilt im Schuldienst die folgende Regelung, die hier nachgelesen werden kann: https://www.landesrecht-bw.de/…cument/VVBW-VVBW000039384


    Zitat: "Ein ärztliches Zeugnis ist stets vorzulegen, wenn die Dauer der Krankheit voraussichtlich eine Woche übersteigen wird, es sei denn, dass auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses ausnahmsweise verzichtet wird."


    Müsste folglich bedeuten, dass wenn ich von Montag bis einschließlich Freitag krank bin, noch keine Krankmeldung nötig wäre. Samstage zählen meines Wissens nach zu den Arbeitstagen und müssen mitgezählt werden.


    Für kranke Kinder in BW findet man irgendwie nur die folgende Quelle: https://www.bbw.dbb.de/aktuell…mte%20besteht,2%20AzUVO).


    Wann aber die Krankmeldung abzugeben ist, steht da auch nicht. Wir sind beide Lehrer und meine Frau arbeitet seit 2 Monaten auch wieder. Wir sind an derselben Schule und bei uns wird das mit der Krankmeldung bzgl. kranker Kinder sehr locker gehandhabt. Interessant wird es ja immer erst, wenn eine SL auf die Gesetzeslage pocht. Was gilt jetzt also genau für BW? Wo kann man die genauen Regelungen rechtssicher nachlesen? Da bin ich bisher auch nicht wirklich fündig geworden...

  • Aber dann ist die von DFU genannte Regel, dass man sofort eine Krankmeldung braucht auch nicht richtig, Zitat:

    "Die Beaufsichtigungs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit des Kindes ist auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; ein ärztliches Zeugnis ist stets vorzulegen, wenn die Dauer der Krankheit voraussichtlich eine Woche übersteigen wird, es sei denn, dass auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses ausnahmsweise verzichtet wird."


    Wer verlangt denn? Die Schulleitung? Pflicht ohne Verlangen damit dann auch erst ab einer Woche.

    • Neu
    • Offizieller Beitrag

    mmm




    (2) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge zu bewilligen. Der Anspruch besteht längstens für sieben Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 18 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte besteht der Anspruch längstens für 14 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 36 Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Beaufsichtigungs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit des Kindes ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

    (Hervorhebung durch mich)

  • Der Gesamttext an sich ist älter, die Updates der einzelnen Paragraphen stehen jedoch rechts am Rand und dort sieht man, dass die aktuellste Version von 2018 zu sein scheint.


    Wenn man bei deinem Link auf Gesamtausgabe geht, kommt man auch zur aktuellen Version. Irgendwie verwirrend, dass man da auf verschiedene Varianten kommt...

Werbung