Verpflichtende Mehrarbeit bei gleichgestellten Lehrkräften in NRW

  • Guten Abend, meine Frage bezieht sich auf die "verpflichtende Mehrarbeit" von Lehrkräften in NRW.

    Kann der Schulleiter laut §61 LBG auch Lehrkräfte welche einen Behindertengrad aufzeigen sowie gleichgestellt sind, zur Mehrarbeit von zwei Stunden pro Woche "verpflichten.

    Habt ihr hierzu Erfahrungen?

    Viele Grüße

    Nach § 61 LBG ist der Lehrer verpflichtet, über seine individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Die Verpflichtung des Lehrers zur Übernahme von Mehrarbeit erstreckt sich auf regelmäßige und gelegentliche Mehrarbeit im Schuldienst.


  • Ja.

    Außer:


    9 Mehrarbeit durch schwerbehinderte Lehrer

    Bei schwerbehinderten Lehrern, deren Pflichtstunden über die generelle Pflichtstundenermäßigung hinaus zusätzlich ermäßigt worden sind, ist von der Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit abzusehen (Abschnitt II Nr. 4.4.4 des Runderlasses vom 31.05.1989 - BASS 21-06 Nr. 1).

  • Das SGB IX verpflichtet den Dienstherrn zu einem leidensgerechten Arbeitsplatz. Dazu kann zählen, die regelmäßige Arbeitszeit zu reduzieren. Also auch wenn sich aus dem LBG vielleicht nichts was bleiben kässt, so sind die Vorschriften des SGB IX auch für Beamte verbindlich.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Gleich gestellt bedeutet die gleichen Schutzrechte zu haben als wenn man schwerbehindert wäre

    An alle Deutschlehrer:
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  • Gleich gestellt bedeutet die gleichen Schutzrechte zu haben als wenn man schwerbehindert wäre

    Ich danke dir@chemikus08 vielmals für diese aufklären Nachricht.

    Das heißt somit, dass das SGBIX "Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" höherwertiger anzusehen ist, als das LBG von NRW und ich somit, als Gleichgestellter mit identischen Schutzrechten, nicht "verpflichtet" werden kann, Mehrarbeit zu leisten. Oder?
    Einen angenehmen Abend :top:

  • Ja so ist es. Im Zweifel ist aber der Nachweis zu erbringen, dass dieser Bedarf auch tatsächlich in Zusammenhang mit der Behinderung besteht. Aber ja, die Schutzrechte für Schwerbehinderte stehen über dem LBG. Alleine schon deswegen, weil Bundesrecht Landesrecht bricht und SGB ist Bundesrecht.🤷.

    Und in Schule sind Schwerbehindertenvertretungen eigentlich gut aufgestellt und vernetzt. Zumindest in NRW

    An alle Deutschlehrer:
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  • Und bei dieser ganzen Teilzeitdiskussion hat man ja wirklich nur die voraussetzungslose Teilzeit gekürzt. An Teilzeit aus familienpolitischen Gründen hat man sich ja schon nicht ran getraut. Der Teilzeitanspruch nach SGB IX ist im Vergleich sogar das höherwertige Rechtsgut. Da wird man sich nicht die Finger verbrennen wollen. Denn im Zweifel könnte ich auch auf die Idee kommen, das sonst als Behindertendiskriminierung zu verstehen und damit hätte der Dienstherr einen Schadensersatzanspruch nach AGG ausgelöst. Gehen sie nicht über los und ziehen sie drei Monatsgehälter Schadensersatz ein.😂

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