Die Regelung in NRW bzgl. Alkoholausschank sind in §54 Absatz 5 zu finden:
Zitat(5) Der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen sind auf dem Schulgrundstück sowie außerhalb des Schulgrundstücks untersagt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulkonferenz, die bei ihrer Entscheidung insbesondere die Vorbildwirkung zu berücksichtigen hat. Für branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel ist keine Ausnahme möglich.
Ausnahmen für äußere Veranstaltungen (Schulfest, Verabschiedungen, ...) unterliegen also der Schulkonferenz.
Interne Feierlichkeiten innerhalb des Lehrerkollegiums sind imho keine "schulischen Veranstaltungen" und unterliegen daher nicht diesem Abschnitt. Das das nicht in ein Besäufnis ausarten sollte und man natürlich nicht mit dem Sektglas vor den Kindern herläuft (auch wenn es für die Kinder mit Sicherheit nichts ungewöhnliches wäre) sind selbstredend.