Besoldung Beförderung A15 NRW

  • Wenn es pures Beamtenrecht wäre, dürfte m.E. nicht zwischen Beamten an Schulen und Beamte an Behörden unterschieden werden. Wird es aber anscheinend.

    Dazu hatte ich doch oben eine Mutmaßung geschrieben. Mir persönlich wäre aber tatsächlich neu, dass es hier überhaupt einen Unterschied geben soll und eine Beförderung in Behörden grundsätzlich unmittelbar ohne Probezeit vorgenommen worden sein soll. Das widerspräche auch den Vorgaben des §20 NBG (in NDS) oder des §7 SGV NRW. In genau definierten Ausnahmefällen kann das hingegen vorkommen, dabei scheint es in NRW mehr normierte Ausnahmeregelungen zu geben als in NDS. Die Existenz von Ausnahmeregelungen begründet aber noch keinen Rechtsanspruch darauf, ebenfalls von dem Regelfall der Erprobungszeit ausgenommen zu werden.

  • Wenn es pures Beamtenrecht wäre, dürfte m.E. nicht zwischen Beamten an Schulen und Beamte an Behörden unterschieden werden. Wird es aber anscheinend.

    Grundsätzlich ist es (nach meinem nicht juristisch gesicherten) Kenntnisstand so, dass Vorerfahrungen anerkannt und zur Reduzierung (Streichung?) der Probezeit führen kann. Vielleicht ist es einfach so, dass es in der Behörde normal ist, dass man für "seine" Aufgabe irgendwann befördert wird und entsprechend Vorarbeit geleistet hat, während es in der Schule oft so ist, dass man eine neue Aufgabe übernimmt.

    Eine grundsätzliche Andersbehandlung von Beamten in Schule und Behörde habe ich bisher nie erkannt.


    Edit: Hatte Sephs Beitrag dazu übersehen.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Dazu hatte ich doch oben eine Mutmaßung geschrieben. Mir persönlich wäre aber tatsächlich neu, dass es hier überhaupt einen Unterschied geben soll und eine Beförderung in Behörden grundsätzlich unmittelbar ohne Probezeit vorgenommen worden sein soll.

    Grundsätzlich ist es möglich vom normalen Verfahren abzuweichen.


    ....
    (2) 1Über Ausnahmen von Abs. 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind. 2Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. 3Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde

    Ich denke es wird ähnliche Passagen in den anderen Ländern geben.

  • In der Behörde ist es so, dass ein/e Referent/in bei A13 anfängt (sprich Regierungsrat/-rätin) und dann in derselben Funktion bis A15 kommen kann.

    ES geht sogar ohne weiteres zum/zur Ministerialrat/-rätin (zu Fuß) in der Position.

  • In der Behörde ist es so, dass ein/e Referent/in bei A13 anfängt (sprich Regierungsrat/-rätin) und dann in derselben Funktion bis A15 kommen kann.

    Danke für die Erläuterung. Das entspricht dann wirklich meiner Vermutung von weiter oben und begründet, warum in den Zwischenschritten keine erneuten Erprobungszeiten mehr nötig sind.

  • Grundsätzlich ist es (nach meinem nicht juristisch gesicherten) Kenntnisstand so, dass Vorerfahrungen anerkannt und zur Reduzierung (Streichung?) der Probezeit führen kann. Vielleicht ist es einfach so, dass es in der Behörde normal ist, dass man für "seine" Aufgabe irgendwann befördert wird und entsprechend Vorarbeit geleistet hat, während es in der Schule oft so ist, dass man eine neue Aufgabe übernimmt.

    Mag sein. In der Schule wird das aber überhaupt nicht geprüft. Ich hab meine Tätigkeit bereits 4 Jahre gemacht, als das Verfahren stattfand. Trotzdem musste ich diese 9 Monate durchlaufen. Im Gegenteil: Eigentlich wurde es immer unter den Tisch fallen gelassen, dass ich bereits in der Position saß.

    Diese Vorgehensweise habe ich auch bei vielen anderen erlebt. Scheint also in meinem Reg-Bezirk üblich zu sein. Ich weiß zB von anderen Regierungsbezirken, dass da auch Personen ins Verfahren eintreten können, die noch gar nicht die Voraussetzungen mitbringen. Da wird das also anders ausgelegt, aber auch da gibts diese 9-monatige Wartezeit vor Beförderung.


    Bei Schulleitungen (BK, weiß nicht wie es bei anderen Schulformen ist) beträgt die Zeit sogar 2 Jahre. Allerdings nehme ich doch an, dass die Besoldung hier direkt angepasst wird. Alles andere wäre ja ein Scherz. Weiß jemand etwas darüber?

  • Bei Schulleitungen (BK, weiß nicht wie es bei anderen Schulformen ist) beträgt die Zeit sogar 2 Jahre. Allerdings nehme ich doch an, dass die Besoldung hier direkt angepasst wird. Alles andere wäre ja ein Scherz. Weiß jemand etwas darüber?

    Nein. Im Kommissariat erhält die SL weithin ihre alte Besoldung (meistens A15 oder A15Z). Bei uns sind es aber keine zwei Jahre sondern ein Jahr soweit ich das weiß.

  • A15(Z) = "die alte Besoldung", danach A16

    Man hat in NRW zwar eine zweijährige Probezeit, die prüft aber nur, ob man das Amt dauerhaft behalten darf (unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit wird man in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen). Wenn man zum OStD ernannt ist, hat man Anrecht auf die Bezüge, ohne Wartezeit.

  • Man hat in NRW zwar eine zweijährige Probezeit, die prüft aber nur, ob man das Amt dauerhaft behalten darf (unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit wird man in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen). Wenn man zum OStD ernannt ist, hat man Anrecht auf die Bezüge, ohne Wartezeit.

    Dann ist das eine NRW-Besonderheit. Wir haben auch keine 2 Jahre Probezeit.

  • Bei Schulleitungen (BK, weiß nicht wie es bei anderen Schulformen ist) beträgt die Zeit sogar 2 Jahre. Allerdings nehme ich doch an, dass die Besoldung hier direkt angepasst wird. Alles andere wäre ja ein Scherz. Weiß jemand etwas darüber?

    Also ich habe gestern mit dem PR gesprochen und der hat mir nochmal Folgendes für NRW dargelegt:


    1. A13 --> A14: Besoldung wird direkt angepasst, da keine Erprobungszeit.
    2. A 14 --> A15 (Z): Besoldungsanpassung nach erfolgreicher Beendigung der 9 monatigen Erprobungszeit
    3. A 15 (Z) --> A16: Besoldungsanpassung direkt trotz 2 jähriger Erprobungszeit

    Man sieht, ein ganz einheitlich geregeltes System :)

    • Neu
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    Also ich habe gestern mit dem PR gesprochen und der hat mir nochmal Folgendes für NRW dargelegt:


    1. A13 --> A14: Besoldung wird direkt angepasst, da keine Erprobungszeit.
    2. A 14 --> A15 (Z): Besoldungsanpassung nach erfolgreicher Beendigung der 9 monatigen Erprobungszeit
    3. A 15 (Z) --> A16: Besoldungsanpassung direkt trotz 2 jähriger Erprobungszeit

    Man sieht, ein ganz einheitlich geregeltes System :)

    Ergänzend: A15 --> A15(Z) Besoldungsanpassung nach erfolgreicher Beendigung der 9monatigen Erprobungszeit.

  • Mal was ganz anderes:

    Ich befinde mich momentan auch in der Erprobung und ein zweites, schon fast in Vergessenheit geratenes Revisionsverfahren hat plötzlich wieder Anlauf genommen. Jetzt könnte es theoretisch sein, dass ich vor Feststellung der Bewährung eine andere Stelle erhalten könnte (gleiches Statusamt, anderer Dienstort). Hat jemand eine Idee, ob die Erprobungszeit im Rahmen der aktuellen Aufgabe angerechnet werden würde?


    Es ist wirklich super unwahrscheinlich, dass es so kommt, aber die Frage habe ich mir schon gestellt...

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