Wenn es pures Beamtenrecht wäre, dürfte m.E. nicht zwischen Beamten an Schulen und Beamte an Behörden unterschieden werden. Wird es aber anscheinend.
Dazu hatte ich doch oben eine Mutmaßung geschrieben. Mir persönlich wäre aber tatsächlich neu, dass es hier überhaupt einen Unterschied geben soll und eine Beförderung in Behörden grundsätzlich unmittelbar ohne Probezeit vorgenommen worden sein soll. Das widerspräche auch den Vorgaben des §20 NBG (in NDS) oder des §7 SGV NRW. In genau definierten Ausnahmefällen kann das hingegen vorkommen, dabei scheint es in NRW mehr normierte Ausnahmeregelungen zu geben als in NDS. Die Existenz von Ausnahmeregelungen begründet aber noch keinen Rechtsanspruch darauf, ebenfalls von dem Regelfall der Erprobungszeit ausgenommen zu werden.