Besoldung Beförderung A15 NRW

  • Wenn es pures Beamtenrecht wäre, dürfte m.E. nicht zwischen Beamten an Schulen und Beamte an Behörden unterschieden werden. Wird es aber anscheinend.

    Dazu hatte ich doch oben eine Mutmaßung geschrieben. Mir persönlich wäre aber tatsächlich neu, dass es hier überhaupt einen Unterschied geben soll und eine Beförderung in Behörden grundsätzlich unmittelbar ohne Probezeit vorgenommen worden sein soll. Das widerspräche auch den Vorgaben des §20 NBG (in NDS) oder des §7 SGV NRW. In genau definierten Ausnahmefällen kann das hingegen vorkommen, dabei scheint es in NRW mehr normierte Ausnahmeregelungen zu geben als in NDS. Die Existenz von Ausnahmeregelungen begründet aber noch keinen Rechtsanspruch darauf, ebenfalls von dem Regelfall der Erprobungszeit ausgenommen zu werden.

  • Wenn es pures Beamtenrecht wäre, dürfte m.E. nicht zwischen Beamten an Schulen und Beamte an Behörden unterschieden werden. Wird es aber anscheinend.

    Grundsätzlich ist es (nach meinem nicht juristisch gesicherten) Kenntnisstand so, dass Vorerfahrungen anerkannt und zur Reduzierung (Streichung?) der Probezeit führen kann. Vielleicht ist es einfach so, dass es in der Behörde normal ist, dass man für "seine" Aufgabe irgendwann befördert wird und entsprechend Vorarbeit geleistet hat, während es in der Schule oft so ist, dass man eine neue Aufgabe übernimmt.

    Eine grundsätzliche Andersbehandlung von Beamten in Schule und Behörde habe ich bisher nie erkannt.


    Edit: Hatte Sephs Beitrag dazu übersehen.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Dazu hatte ich doch oben eine Mutmaßung geschrieben. Mir persönlich wäre aber tatsächlich neu, dass es hier überhaupt einen Unterschied geben soll und eine Beförderung in Behörden grundsätzlich unmittelbar ohne Probezeit vorgenommen worden sein soll.

    Grundsätzlich ist es möglich vom normalen Verfahren abzuweichen.


    ....
    (2) 1Über Ausnahmen von Abs. 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind. 2Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. 3Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde

    Ich denke es wird ähnliche Passagen in den anderen Ländern geben.

  • In der Behörde ist es so, dass ein/e Referent/in bei A13 anfängt (sprich Regierungsrat/-rätin) und dann in derselben Funktion bis A15 kommen kann.

    ES geht sogar ohne weiteres zum/zur Ministerialrat/-rätin (zu Fuß) in der Position.

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