Mündliche Noten von SuS mit sehr hoher Abwesenheit

  • Mein Bundesland ist ebenfalls Hessen und unentschuldigtes Fehlen wird an meiner Schule mit Leistungsverweigerung gleichgesetzt und wird dementsprechend bewertet, im Gegensatz zu entschuldigtem Fehlen, das der Schüler ja nicht zu verantworten hat.

    Fehlt ein Schüler beispielsweise bei einer Leistungskontrolle unentschuldigt, wird die Leistungskontrolle mit ungenügend bewertet.

  • §48 Absatz 4 und 5 Schulgesetz NRW - entschuldigt verpasste Leistungsnachweise (mündlich wie schriftlich) werden nachgeholt bzw. durch andere Prüfungen (z.B. Feststellungsprüfung) ersetzt. Unentschuldigt verpasste sind schlicht ungenügend.


    Da haut auch kein Jurist irgendwas, wenn es eine gesetzliche Regelung gibt.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • §48 Absatz 4 und 5 Schulgesetz NRW - entschuldigt verpasste Leistungsnachweise (mündlich wie schriftlich) werden nachgeholt bzw. durch andere Prüfungen (z.B. Feststellungsprüfung) ersetzt. Unentschuldigt verpasste sind schlicht ungenügend.


    Da haut auch kein Jurist irgendwas, wenn es eine gesetzliche Regelung gibt.

    Das ist falsch.


    Unentschuldigtes Fehlen ist keine Verweigerung nach §48 Abs. 5 SchulG NRW. Denn für eine Verweigerung muss überhaupt die Möglichkeit bestanden haben, die Leistung zu erbringen.


    Das Thema haben wir mWn im Forum schonmal häufiger durchgekaut. Mindestens in meinem Regierungsbezirk hat Dezernat 48 da auch schon mehrfach Widersprüchen gegen solche Notengebungen Recht gegeben.


    Langes unentschuldigtes Fehlen ist ein Bußgeld-Thema.

  • Nicht das unentschuldigte Fehlen an sich wird als ungenügend bewertet, sondern das unentschuldigte Nichterbringen eines Leistungsnachweises. Wenn ein Schüler eine Klausur, ein Referat, eine Hausaufgabenüberprüfung, einen Test, etc. verpasst (wichtig ist, dass es sich um angekündigte Leistungsabfragen handelt, ein spontaner Test innerhalb der Stunde wird schon kritisch) ist das ungenügend. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass sich irgendeine Bezirksregierung da gegen die ständige Rechtsprechung stellt, die sind zwar manchmal juristisch auf dünnem Eis, weil die Schulen keine Möglichkeit haben solche Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen, aber sie springen nicht freiwillig durchs Eis. ;)


    Das ist doch genauso wie bei fehlenden Hausaufgaben. Man gibt kein "ungenügend" weil der Schüler die Hausaufgaben nicht hat, wenn das zu oft passiert nimmt man den Schüler ein paar Mal dran, stellt Fragen zu den Hausaufgaben und gibt dafür die Note.

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  • Wolfgang Autenrieth Im Ursprungspost ist die Rede von einer Berufsschule. Wenn das so korrekt ist ist, dann gibt es für die Schule keine Möglichkeit, den/die S gegen seinen Willen eine Klasse aka ein Ausbildungsjahr zu wiederholen, oder?

  • Wolfgang Autenrieth Im Ursprungspost ist die Rede von einer Berufsschule. Wenn das so korrekt ist ist, dann gibt es für die Schule keine Möglichkeit, den/die S gegen seinen Willen eine Klasse aka ein Ausbildungsjahr zu wiederholen, oder?

    Gute Frage. Bestehen in diesem Fall ALLE Schüler? Eine Verlängerung der Ausbildungszeit kommt nicht infrage? Klingt seltsam.

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  • Fehlen die Schüler:innen unentschuldigt, kannst du hierauf eine mündliche Note geben. Die Note wird wohl nicht auf „ausreichend“ lauten.

    also, ich bin alles andere als ein Experte für Schulrecht, aber wenn ich eine Sache in meiner mittlerweile auch fast 10 Jahre andauernden Lehrerkarriere immer wieder mitbekommen habe - ziemlich sicher auch aus dem Mund von Schulleitungsmitgliedern -, dann, dass unentschuldigte Fehlstunden mit 0 Punkten gewertet werden. Zumindest in Hessen.

    Dieses Vorgehen ist schlicht rechtswidrig. Ein unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt noch keine "ungenügende" Leistung. Das sieht lediglich in dezidierten Leistungssituationen - z.B. beim unentschuldigten Fehlen bei angekündigten Klausuren - anders aus.


    Dass sich hohe Fehlzeiten - egal ob entschuldigt oder unentschuldigt - auf die Gesamtleistungen früher oder später eher negativ auswirken werden, ist davon unbenommen.

  • Das ist falsch.


    Unentschuldigtes Fehlen ist keine Verweigerung nach §48 Abs. 5 SchulG NRW. Denn für eine Verweigerung muss überhaupt die Möglichkeit bestanden haben, die Leistung zu erbringen.

    Werden denn Tests bei unentschuldigtem Fehlen nachgeschrieben? Bzw. könnte man den Schüler, sobald er wieder auftaucht, den Test unangekündigt schreiben lassen?

  • Werden denn Tests bei unentschuldigtem Fehlen nachgeschrieben? Bzw. könnte man den Schüler, sobald er wieder auftaucht, den Test unangekündigt schreiben lassen?

    Klar doch. An meiner ehemaligen Schule existieren mehrere kleine "Besprechungszimmer". Wenn ein Schüler wieder aufgetaucht ist, wurde er (nachdem das Handy abgenommen war) dahin gesetzt und durfte nachschreiben. Da es manchmal mehrere Schüler*innen betraf, habe ich bei der Konzeption des Tests sowieso immer zwei - oder sogar drei Testvarianten erstellt - damit Banknachbarn erst gar nicht auf die Idee kamen, abschreiben zu wollen. Dazu genügt es, die Aufgabenreihenfolge umzustellen und einige Zahlen bzw. Formulierungen abzuändern. Auf diese Weise bleibt das Anforderungsniveau für alle gleich.

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  • Werden denn Tests bei unentschuldigtem Fehlen nachgeschrieben? Bzw. könnte man den Schüler, sobald er wieder auftaucht, den Test unangekündigt schreiben lassen?

    Das hängt dann wohl von der jeweiligen APO ab.


    In der APO-S1 steht:

    "Ein Leistungsnachweis ist nur nachzuholen oder durch eine in der Regel mündliche Prüfung zu ersetzen, wenn dieser von der Schülerin oder dem Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden konnte. Andernfalls wird die fehlende Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet." (VV 6.5 zu §6 Abs. 5)


    APO-S2 ist länger und komplexer, geht aber in dieselbe Richtung.


    Sprich: Solange eine Entschuldigung vorliegt (kein Attest), scheint es mir so zu sein, dass Leistungsnachweise nicht nachholbar sind. (Edit: Der Satz war Quatsch.)


    Valerianus

    Entschuldige bitte, ich habe mich bei deinem Beitrag verlesen bzw. wurde falsch getriggert. So wie du es klargestellt hast, ist es natürlich korrekt. :)

    (Warum ich getriggert wurde: Ich hatte in der Vergangenheit einen Kollegen, der grundsätzlich jede unentschuldigte Fehlstunde als 6 wertete, weil er ja Leistungen hätte erfassen können, mit dem bin ich als Klassenlehrer ziemlich aneinandergeraten. Da er aber vergass, anzumahnen, waren alle seine 5en zur Versetzung dann eh unwirksam.)

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    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich jede einzelne Stunde mit ungenügend werten würde, ginge das nur, wenn auch alle anderen SchülerInnen für jede einzelne Stunde eine individuelle Leistungsnote bekämen. Ansonsten wäre der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil der unentschuldigt fehlende Schüler viel mehr Einzelnoten bekäme als die anderen. (Das würde bei korrekter Vorgehensweise erklären, wieso SchülerInnen mit vielen unentschuldigten Fehlstunden nicht per se ein "ungenügend" bekommen.

    Man könnte den Weg über die Bewertbarkeit gehen und schauen, ob ein/e SchülerIn auf der Basis der Fehlzeiten überhaupt bewertbar ist. Die Verwaltungsgerichte haben in der Vergangenheit geurteilt, dass eine Leistungsfeststellung durch Prüfung nur eine nicht hinreichende Bewertungsgrundlage ergänzen, nicht aber eine fehlende gänzlich ersetzen kann.


    Gleichzeitig sollten wir hier nicht zu zu sehr "PolizistIn" spielen und uns zeitlich und energetisch mehr in solchen Sachen verbeißen als unbedingt notwendig. Diese SchülerInnen kosten uns viel zu viel Zeit, die wir für diejenigen, die lernen wollen, aufwenden sollten.

  • Verstehe ich nicht ganz, du meinst " Solange keine Entschuldigung vorliegt,..."

  • Verstehe ich nicht ganz, du meinst " Solange keine Entschuldigung vorliegt,..."

    Ich bin offenbar mental nicht ganz auf der Höhe. Ich habe den Satz komplett gestrichen. Ich denke, das Zitat spricht für sich, ich kriege es grad nicht umformuliert.

  • Gute Frage. Bestehen in diesem Fall ALLE Schüler? Eine Verlängerung der Ausbildungszeit kommt nicht infrage? Klingt seltsam.

    Wenn sie die Abschlussprüfung nicht bestehen, können Sie ein halbes Jahr verlängern.

    Aber während der Ausbildung gibt es kein "Klasse Wiederholen", außer es sind sich wirklich alle Beteiligten einig.

    Wenn ihre Schulnoten zu schlecht sind, bekommen sie von der Schule kein Abschlusszeugnis sondern ein Abgangszeugnis.

    Das ist aber (zumindest technisch gesehen) unabhängig vom Prüfungszeugnis. Letzteres wird von der jeweiligen Kammer ausgestellt.

    Praktisch gesehen gibt es natürlich einen Zusammenhang der Schulnoten mit dem Abschlusszeugnis.

  • Letztendlich ist es doch in der Praxis egal, ob man in einem Bundesland lebt, wo unentschuldigtes Fehlen als ungenügend gewertet werden kann oder nicht. Der Schüler wird Lücken haben, die auch in der Regel auf den Unterricht durchschlagen werden, bei dem er anwesend ist. Sollte das in Ausnahmefällen nicht so sein, ist es doch auch gut. Wir strafen ja keine Schüler ab, sondern bewerten deren Lernstand.

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    • Offizieller Beitrag

    Letztendlich ist es doch in der Praxis egal, ob man in einem Bundesland lebt, wo unentschuldigtes Fehlen als ungenügend gewertet werden kann oder nicht. Der Schüler wird Lücken haben, die auch in der Regel auf den Unterricht durchschlagen werden, bei dem er anwesend ist. Sollte das in Ausnahmefällen nicht so sein, ist es doch auch gut. Wir strafen ja keine Schüler ab, sondern bewerten deren Lernstand.

    Und mit diesem Bewusstsein kann man viel entspannter durch den Schulalltag kommen. Die SchülerInnen mit hohen Fehlzeiten sind in der Tat eher die leistungsschwächeren SchülerInnen - und früher oder später fällt ihnen ihr Versäumnis auf die Füße. Alles eine Frage der Zeit. Und wenn sie nicht in der Schule scheitern, dann eben später in der Ausbildung oder im Studium - und dann kann es uns auch egal sein.

  • Dieses Vorgehen ist schlicht rechtswidrig. Ein unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt noch keine "ungenügende" Leistung. Das sieht lediglich in dezidierten Leistungssituationen - z.B. beim unentschuldigten Fehlen bei angekündigten Klausuren - anders aus.


    Dass sich hohe Fehlzeiten - egal ob entschuldigt oder unentschuldigt - auf die Gesamtleistungen früher oder später eher negativ auswirken werden, ist davon unbenommen.

    Da bin ich ehrlich gesagt nicht so sicher - zumindest für Hessen. Ich habe Folgendes gefunden, der letzte Satz ist meiner Vermutung nach der Grund warum es in Hessen so gehandhabt wird.

    Hessisches Schulgesetz (HSchG)

    in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

    § 73 Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens

    (1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden.


    (2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.


    (3) Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei inklusiver Beschulung die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens für den Beurteilungszeitraum erfolgt durch die Klassenkonferenz.


    (4) Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen:

    1. sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

    2. gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

    3. befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

    4. ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

    5. mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

    6. ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


    Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0).

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