Mündliche Noten von SuS mit sehr hoher Abwesenheit

  • Mein Bundesland ist ebenfalls Hessen und unentschuldigtes Fehlen wird an meiner Schule mit Leistungsverweigerung gleichgesetzt und wird dementsprechend bewertet, im Gegensatz zu entschuldigtem Fehlen, das der Schüler ja nicht zu verantworten hat.

    Fehlt ein Schüler beispielsweise bei einer Leistungskontrolle unentschuldigt, wird die Leistungskontrolle mit ungenügend bewertet.

  • §48 Absatz 4 und 5 Schulgesetz NRW - entschuldigt verpasste Leistungsnachweise (mündlich wie schriftlich) werden nachgeholt bzw. durch andere Prüfungen (z.B. Feststellungsprüfung) ersetzt. Unentschuldigt verpasste sind schlicht ungenügend.


    Da haut auch kein Jurist irgendwas, wenn es eine gesetzliche Regelung gibt.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • §48 Absatz 4 und 5 Schulgesetz NRW - entschuldigt verpasste Leistungsnachweise (mündlich wie schriftlich) werden nachgeholt bzw. durch andere Prüfungen (z.B. Feststellungsprüfung) ersetzt. Unentschuldigt verpasste sind schlicht ungenügend.


    Da haut auch kein Jurist irgendwas, wenn es eine gesetzliche Regelung gibt.

    Das ist falsch.


    Unentschuldigtes Fehlen ist keine Verweigerung nach §48 Abs. 5 SchulG NRW. Denn für eine Verweigerung muss überhaupt die Möglichkeit bestanden haben, die Leistung zu erbringen.


    Das Thema haben wir mWn im Forum schonmal häufiger durchgekaut. Mindestens in meinem Regierungsbezirk hat Dezernat 48 da auch schon mehrfach Widersprüchen gegen solche Notengebungen Recht gegeben.


    Langes unentschuldigtes Fehlen ist ein Bußgeld-Thema.

  • Nicht das unentschuldigte Fehlen an sich wird als ungenügend bewertet, sondern das unentschuldigte Nichterbringen eines Leistungsnachweises. Wenn ein Schüler eine Klausur, ein Referat, eine Hausaufgabenüberprüfung, einen Test, etc. verpasst (wichtig ist, dass es sich um angekündigte Leistungsabfragen handelt, ein spontaner Test innerhalb der Stunde wird schon kritisch) ist das ungenügend. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass sich irgendeine Bezirksregierung da gegen die ständige Rechtsprechung stellt, die sind zwar manchmal juristisch auf dünnem Eis, weil die Schulen keine Möglichkeit haben solche Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen, aber sie springen nicht freiwillig durchs Eis. ;)


    Das ist doch genauso wie bei fehlenden Hausaufgaben. Man gibt kein "ungenügend" weil der Schüler die Hausaufgaben nicht hat, wenn das zu oft passiert nimmt man den Schüler ein paar Mal dran, stellt Fragen zu den Hausaufgaben und gibt dafür die Note.

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  • Wolfgang Autenrieth Im Ursprungspost ist die Rede von einer Berufsschule. Wenn das so korrekt ist ist, dann gibt es für die Schule keine Möglichkeit, den/die S gegen seinen Willen eine Klasse aka ein Ausbildungsjahr zu wiederholen, oder?

  • Wolfgang Autenrieth Im Ursprungspost ist die Rede von einer Berufsschule. Wenn das so korrekt ist ist, dann gibt es für die Schule keine Möglichkeit, den/die S gegen seinen Willen eine Klasse aka ein Ausbildungsjahr zu wiederholen, oder?

    Gute Frage. Bestehen in diesem Fall ALLE Schüler? Eine Verlängerung der Ausbildungszeit kommt nicht infrage? Klingt seltsam.

    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)
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